richtige Abrechnung Verwaltungs-/Eilverfahren?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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FeldKiel
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#1

14.02.2018, 11:11

Hallo zusammen.

Ich komme in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit nicht weiter.

Wir haben für unsere Mandanten Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung erhoben und gleichzeitig gegenüber der Behörde beantragt, die sofortige Vollziehung der Genehmigung auszusetzen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden, jedoch unser Antrag bzgl. der Aussetzung der Vollziehung / Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt.

Daher haben wir nunmehr beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Wie kann ich in dieser Sache nun abrechnen? Kann ich für den Widerspruch und den Antrag gegenüber der Behörde zwei gesonderte Gebühren nehmen? Wenn ja, gibt es für beides eine Geschäftsgebühr und muss dort ggf. eine Anrechnung erfolgen?

Für das gerichtliche Verfahren würde ich eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG abrechnen. Nur weiß ich nicht, ob hier ggf. eine Anrechnung erfolgen muss, und wenn ja, von welcher Gebühr?

Als Streitwert hat mein Chef in beiden Verfahren 20.000,00 € angegeben.

Könnt ihr mir helfen?
Vielen Dank im Voraus jedenfalls...
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tiko73

#2

18.02.2018, 17:20

Dann versuch ich mich mal:

Zunächst einmal sind das Widerspruchsverfahren und das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (Eilverfahren) zwei selbständige Verfahren, so dass jeweils eine GG entsteht.

Abrechnung wäre hier also wie folgt:
Widerspruchsverf.: GW: 20.000 €
GG
Ausl.
USt.
Eilverfahren: GW: 10.000 € (s. SW-Katalog Ziff. 1.5 analog/Schneider, RVG Praxiswissen,4. Aufl., § 17 Rn. 20)
GG
Ausl.
USt.

Für das gerichtliche Eilverfahren müsste dann auch entsprechend der geringere SW gelten und hier ist dann die GG aus dem Eilverfahren anzurechnen:
1,3 VG
./. Anrechnung GG
Ausl.
USt.

Lieg vielleicht schon ein SW-Beschluss für das Eilverfahren vor? Wir bekommen die meistens mit der Eingangsbestätigung schon übersandt.
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#3

21.02.2018, 15:52

Danke Dir, tiko73.

Bislang liegt uns noch kein SW-Beschluss vor. Das Gericht hat bislang nur den Beschluss zur Beiladung des Bauherrn und eine Verfügung zum Nachweis der Verteilung der Eigentumsanteile unserer Mandanten übermittelt.

Ich warte mal ab.
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#4

07.03.2018, 11:03

Hallo, ich nochmal.

Ich habe jetzt die Gebühren gegenüber der RS abgerechnet. Diese bemängelt nun, dass das Widerspruchsverfahren und das Eilverfahren dieselbe Angelegenheit sind und daher keine 2 Geschäftsgebühren anfallen. Ich soll Stellung nehmen. Leider habe ich keinerlei gute Quellenangaben geschweige denn Rechtsprechung hierzu gefunden, die das belegt. Lediglich online bei Haufe gibt es eine Beispielrechnung für einen ähnlichen Fall, in dem aber beide behördliche Verfahren gerichtlich fortgesetzt werden und auch getrennte Gebühren anfallen.

Kann mir wer Kommentarstellen oder ähnliches nennen? Ich habe hier nur die 2. Auflage von RVG effizient. Ich weiß nicht inwieweit das die RS überzeugt. :lol:

Vielen Dank für jede Hilfe!
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Anahid
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#5

07.03.2018, 11:08

Ich würde § 17 Nr. 1 a RVG zitieren. Da steht das drin, dass das verschiedene Angelegenheiten sind.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

07.03.2018, 11:28

Danke, Anahid. Den hatte ich mir auch schon notiert. Ich hoffe dann mal, dass das ausreicht. Man kennt ja die Pappenheimer und Klugschei*er bei den RS.
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#7

12.03.2018, 17:00

So, ich hab jetzt Antwort von der RS erhalten, leider so wie ich es erwartet habe.

Die haben sich gar nicht großartig zu meiner Begründung geäußert, sondern einfach nur eine Abrechnung - nach ihrer Vorstellung - geschickt (Geschäftsgebühr + Verfahrensgebühr abzgl. Anrechnung + PuT u. MwSt.).
So eine Frechheit. :motz

Was soll ich denn jetzt machen? Einfach nochmals auf § 17 Nr. 1a RVG verweisen und die Korrektur von deren Abrechnung fordern?
Ich mag nicht mehr ... :sad:
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Adora Belle
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#8

12.03.2018, 17:09

Durchschrift an Mandant mit der Erklärung, warum Eure Berechnung richtig ist, und der Bitte, seine Rechtsschutz zur vollständigen Erstattung zu bewegen - anderenfalls müsst Ihr leider den Rest von ihm anfordern. Mandanten sind oft erstaunlich hilfreich dabei, die RSV zu überzeugen. :pfeif
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