Moin
wir sind im Urheberrecht:
1. Abmahnung wegen Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder. Wir machen RA-Kosten geltend.
Unterlassungserklärung (kurz UE) wird abgegeben - gegen UE wird verstoßen
2. Abmahnung wegen Verstoß gegen UE - Forderung Vertragsstrafe, Schadenersatz, dafür machen wir weitere RA-Kosten geltend. (Das darf man auch, sind 2 verschiedene Angelegenheiten!)
3. Klage auf Unterlassung, Schadenerstatz, Vertragsstrafe und Zahlung RA-Kosten in beiden Fällen. (Diese Sachen werden immer zusammen eingeklagt - wir haben schon versucht, die Angelegenheiten in 2 Klageverfahren geltend zu machen - das lassen die Gerichte aber nicht zu. Das würde abrechnungstechnich einiges einfacher machen)
So jetzt Vergleich: Unterlassung, Schadenersatz, Vertragsstrafe soweit alles schick.
Und außergerichtliche RA-Kosten pro Abmahnfall (also 2x) 1000,00 + UST Pauschal!
Puhhhh.... Jetzt KFA...
So normaler Weise muss ich die Geschäftsgebühren anrechnen. ABER: BGH 18.8.09, VIII ZB 17/09, Abruf-Nr. 093475 - das macht mich jetzt so stutzig... Muss ich tatsächlich angrechnen? Bei einer Pauschale? Oder gilt das nur als Vereinbarung zwischen MDT und Anwalt bei der Rechnung? Eigentlich nicht meiner Meinung
Aber wenn doch, dann als Pauschale anrechnen?
Herrje, heute meine Konzentration rennt heute wild über die Wiese
Schon mal Danke
Anrechnung 2 x außerg. Kosten pauschal KFA
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Wenn außergerichtlich eine Pauschale nach Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird, rechnen wir nichts an. Ist ja nicht nach RVG abgerechnet worden.
Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert!
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Ok. Ich mach das mal so. Mal schauen, was der Rechtspfleger davon hält.
Danke dir
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Du schreibst, ihr habt RA-Kosten geltend gemacht und auch mit eingeklagt. Was genau habt ihr abgerechnet und eingeklagt?
Wenn es etwa klassische Geschäftsgebühren waren, dann musst du sehr wohl anrechnen. Das wird dir der Rechtspfleger wohl auch sagen.
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Also eingeklagt haben wir 2x Geschäftsgebühr - einmal 1531,90 + Ust und einmal 1752,90 + Ust.icerose hat geschrieben:Du schreibst, ihr habt RA-Kosten geltend gemacht und auch mit eingeklagt. Was genau habt ihr abgerechnet und eingeklagt?
Wenn es etwa klassische Geschäftsgebühren waren, dann musst du sehr wohl anrechnen. Das wird dir der Rechtspfleger wohl auch sagen.
Das rechnen wir beim Mdt auch ab. Die rechnung sieht also auch anders aus als KFA.
Aber im Vergleich heißt es Gegner zahlt Pauschal pro Abmahnfall (2x) 1000,00 + Ust RA-Kosten.
Und da hänge ich grade fest...
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Und wie heisst es im Vergleich zu den Kosten? Im Zweifel würde ich dazu tendieren, diese Pauschale zur Hälfte anzurechnen. Denn sie wurde ja zur Abgeltung der Geschäftsgebühr tituliert.
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Zu den Kosten? Meinst Kostengrundentscheidung? Trägt Gegner 100%
Ich habe auch schon dran gedacht, einfach pro Fall 500€ anzurechnen, heißt ja schließlich bei Vorb. 3 (4) "... wird diese Gebühr zur Häfte...angerechnet." - ob Pauschal oder nicht, steht ja da nicht...
Aber dann kam mir eben die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Pauschle ein den Kopf und nun hader ich mit mir, was trifft zu und was wiegt hier ggf. schwerer...
Mal andersrum: Würdet ihr auf unser Gegenseite sitzen und einen KFA von mir ohne Anrechnung bekommen, wie würdet ihr gegenargumentieren? Das hab ich mir auch schon überlegt...
Ich habe auch schon dran gedacht, einfach pro Fall 500€ anzurechnen, heißt ja schließlich bei Vorb. 3 (4) "... wird diese Gebühr zur Häfte...angerechnet." - ob Pauschal oder nicht, steht ja da nicht...
Aber dann kam mir eben die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Pauschle ein den Kopf und nun hader ich mit mir, was trifft zu und was wiegt hier ggf. schwerer...
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Ich meine, was genau da vereinbart wurde. Der Wortlaut. Aber wie gesagt, da ja ausdrücklich vorgerichtliche Anwaltskosten tituliert sind, müssen die aus meiner Sicht auch angerechnet werden.SiBa hat geschrieben:Zu den Kosten? Meinst Kostengrundentscheidung? Trägt Gegner 100%
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1. Unterlassung ...
2. SE ...
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtl. RA-Kosten in Höhe von 1000,00 zzgl Ust zzgl Zinsen seit dem 10.04.16 usw.
4. Vertragsstrafe ......
5. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtl. RA-Kosten in Höhe von 1000,00 zzgl Ust zzgl Zinsen seit dem 12.07.16 usw.
2. SE ...
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtl. RA-Kosten in Höhe von 1000,00 zzgl Ust zzgl Zinsen seit dem 10.04.16 usw.
4. Vertragsstrafe ......
5. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtl. RA-Kosten in Höhe von 1000,00 zzgl Ust zzgl Zinsen seit dem 12.07.16 usw.
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