Ich hab jetzt auch noch den BGH-Beschluss angeschaut, den Du verlinkt hast. Der passt in zweifacher Hinsicht nicht.
1. Dort hatte die Partei mit ihrem Anwalt eine Pauschale vereinbart. In dem Fall ist keine GG anzurechnen, weil keine entstanden ist. Bei Euch ist aber eine GG entstanden, die wird nur nicht voll erstattet. In dem Umfang, wie Erstattung tituliert ist, ist aber dann auch anzurechnen.
2. Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der "Klarstellung" des §15a. Die kann man hier sowieso nicht hernehmen. Dort wollte der Kläger ja die Anrechnung beim Beklagten, obwohl gar nichts tituliert war. Und das geht schon gleich gar nicht.
Bleibt bei dem, was @icerose schon in #3 gesagt hatte.
Anrechnung 2 x außerg. Kosten pauschal KFA
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Ahh ok. Na dann veruche ich mein Glück mit dem Abzug 2x 500 und schaue mal was zurück kommt...
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ja bitte.SiBa hat geschrieben:Ich gebe gern Feedback, wenns soweit ist.
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Hallo ihr Lieben,
es hat sich was getan...
Die Gegenseite hät mit recht dünnem Vortrag dagegen: "Nach 2400 VV RVG (er meint bestimmt 2300 VV) wird hälftig angerechnet, höchstens 0,75." Da hat er ja Recht... Weiter: "Vorliegend ist eine Anrechnung von 0,75 geboten"
Also ich meine in der Vorbemerkung steht doch, dass bei Wertgebühren mit 0,75 angerechent wird. Aber eingeklagt wurden Geschhäftsgebühren gem. 2300 VV RVG (und das sind nunmal keine Wertgebühren) und die wurden dann im Vergleich lediglich auf eine Pauschale reduziert. Also ist der Vortrag der Gegenseite hier nicht ganz passend oder wie seht ihr dass?
Und dann habe ich noch eine Frage zur Fahrtzeit, weil ich Abwesenheitsgeld für uns und nach JVEG auch für Mdt geltend gemacht habe... Die wurde als zu hoch berechnet bemängelt. Ich meine, es kommt nicht auf die theoretische Fahrtzeit, die sich zB über Google-Routenplaner ermitteln lässt, sondern auf die tatsächliche Fahrzeit an. Mein Chef und sein Mdt standen wegen Baustellen ordentlich im Stau und daher verlängerte sich die Fahrtzeit von 1,5 Stunden auf fast 3 pro Strecke... Ich finde aber grade keine schöne Grundlage dafür. Vll hat ja iner einen Tip für mich...
es hat sich was getan...
Die Gegenseite hät mit recht dünnem Vortrag dagegen: "Nach 2400 VV RVG (er meint bestimmt 2300 VV) wird hälftig angerechnet, höchstens 0,75." Da hat er ja Recht... Weiter: "Vorliegend ist eine Anrechnung von 0,75 geboten"
Also ich meine in der Vorbemerkung steht doch, dass bei Wertgebühren mit 0,75 angerechent wird. Aber eingeklagt wurden Geschhäftsgebühren gem. 2300 VV RVG (und das sind nunmal keine Wertgebühren) und die wurden dann im Vergleich lediglich auf eine Pauschale reduziert. Also ist der Vortrag der Gegenseite hier nicht ganz passend oder wie seht ihr dass?
Und dann habe ich noch eine Frage zur Fahrtzeit, weil ich Abwesenheitsgeld für uns und nach JVEG auch für Mdt geltend gemacht habe... Die wurde als zu hoch berechnet bemängelt. Ich meine, es kommt nicht auf die theoretische Fahrtzeit, die sich zB über Google-Routenplaner ermitteln lässt, sondern auf die tatsächliche Fahrzeit an. Mein Chef und sein Mdt standen wegen Baustellen ordentlich im Stau und daher verlängerte sich die Fahrtzeit von 1,5 Stunden auf fast 3 pro Strecke... Ich finde aber grade keine schöne Grundlage dafür. Vll hat ja iner einen Tip für mich...
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Doch, natürlich sind das Wertgebühren. Die werden nach dem Wert berechnet. Die Vorbemerkung sagt doch nur aus, dass zwar die Hälfte der Gebühr angerechnet wird, aber nicht mehr als 0,75. Also auch wenn die GG 2,0 beträgt, wird nicht 1,0 angerechnet, sondern höchstens 0,75.SiBa hat geschrieben:Also ich meine in der Vorbemerkung steht doch, dass bei Wertgebühren mit 0,75 angerechent wird. Aber eingeklagt wurden Geschhäftsgebühren gem. 2300 VV RVG (und das sind nunmal keine Wertgebühren) und die wurden dann im Vergleich lediglich auf eine Pauschale reduziert. Also ist der Vortrag der Gegenseite hier nicht ganz passend oder wie seht ihr dass?
Es wurde nicht auf eine Pauschale reduziert, sondern es wurde ein geringerer Betrag der GG tituliert. Die titulierte GG ist zur Hälfte anzurechnen. Mehr ist dazu nicht zu sagen.
Dazu hätte ich schon im KFA vorgetragen. Ist doch klar, dass moniert wird, denn die Fahrzeit nach Routenplaner 1,5 Stunden beträgt, aber doppelt so viel veranschlagt wird. Da muss man dann halt einen Satz zu sagen. Das geht aber auch jetzt noch, musst Du halt ein bisschen konkret werden, wo in welcher Länge Stau war und wieviel Zeit das den RA gekostet hat.Und dann habe ich noch eine Frage zur Fahrtzeit, weil ich Abwesenheitsgeld für uns und nach JVEG auch für Mdt geltend gemacht habe... Die wurde als zu hoch berechnet bemängelt. Ich meine, es kommt nicht auf die theoretische Fahrtzeit, die sich zB über Google-Routenplaner ermitteln lässt, sondern auf die tatsächliche Fahrzeit an. Mein Chef und sein Mdt standen wegen Baustellen ordentlich im Stau und daher verlängerte sich die Fahrtzeit von 1,5 Stunden auf fast 3 pro Strecke... Ich finde aber grade keine schöne Grundlage dafür. Vll hat ja iner einen Tip für mich...
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Hallo ihr Lieben
es gab eine Entscheidung:
"Die Anrechnung der Geschäftsgebühr hat gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte zu erfolgen. Soweit ein Betrag in Höhe von 2.000,00 € tituliert wurde (§ 15 a Abs. 2 RVG), entspricht die Anrechnung in Höhe von 1.000,00 € der Gesetzeslage.
Ein Abzug der Geschäftsgebühr in Höhe von 1.500,00 € ist hingegen ansgeschlossen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Zumal die verfahrensgebühr selbst nur 1.219,40 € beträgt. Da die GEschäftsgebühr nur insoweit anzurechnen ist, als die Gegenstände der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr identisch sind, würde eine Anrechnung in Höhe eienr 0,75 fachen Gebühr aus dem relevanten deckungsgleichen Streitwert in höhe von bis zu 35.000,00 € (=703,50 €) für die Beklagte keine Vorteile bedeuten."
LG Leipzig Beschluss 23.04.2018
Also auch hälftige Anrechnung bei pauschaler vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.
für die Hilfe
es gab eine Entscheidung:
"Die Anrechnung der Geschäftsgebühr hat gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte zu erfolgen. Soweit ein Betrag in Höhe von 2.000,00 € tituliert wurde (§ 15 a Abs. 2 RVG), entspricht die Anrechnung in Höhe von 1.000,00 € der Gesetzeslage.
Ein Abzug der Geschäftsgebühr in Höhe von 1.500,00 € ist hingegen ansgeschlossen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Zumal die verfahrensgebühr selbst nur 1.219,40 € beträgt. Da die GEschäftsgebühr nur insoweit anzurechnen ist, als die Gegenstände der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr identisch sind, würde eine Anrechnung in Höhe eienr 0,75 fachen Gebühr aus dem relevanten deckungsgleichen Streitwert in höhe von bis zu 35.000,00 € (=703,50 €) für die Beklagte keine Vorteile bedeuten."
LG Leipzig Beschluss 23.04.2018
Also auch hälftige Anrechnung bei pauschaler vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.
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