Kostenerstattung Sozialrecht

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#1

22.01.2018, 13:56

:wink1

Wir waren Beklagte vor dem Sozialgericht; die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hat im Urteil ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Jetzt bin ich allerdings etwas verwirrt. In § 193 SGG steht, dass Kosten des RA stets zu erstatten sind. Heißt das jetzt, ich kann trotzdem Kostenerstattung beantragen? :kopfkratz
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

22.01.2018, 13:59

Erstattungsfähig ist was anderes als erstattungspflichtig. Wenn hier nach der KGE keine Kosten zu erstatten sind, dann ist das so.
Benutzeravatar
Frau Cindy
Foreno-Inventar
Beiträge: 2230
Registriert: 19.05.2010, 10:55
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: an der Elbe

#3

22.01.2018, 15:52

Alles klar, ich danke dir.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#4

11.04.2018, 12:04

Hallöchen ich hätte da auch noch eine Frage. Wir haben die KLägerin vor dem Sozialgericht vertreten und haben gewonnen. Jetzt ist es so, dass wir wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit die höheren Gebühren bei der Rechtsschutz abgerechnet haben, das Gericht jedoch niedrigere Gebühren festgesetzt hat, wenn auch höher als die Mittelgebühr. Jetzt möchte mein Chef natürlich wissen, ob wir der Rechtsschutz nur den festgesetzten Betrag erstatten müssen, oder ob ggf. auch die Differenz von uns zurückerstattet werden muss. Hab irgendwie noch nichts wirkliches gefunden *kratz*.
Nach meiner Ansicht müssten wir nur den KfB an die RS weiterleiten. Wir prüfen aber natürlich auch noch, ob sofortige Beschwerde eingelegt werden sollte.

Vielen Dank! :)
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#5

12.04.2018, 11:25

Normalerweise kann die RSV nur das zurück verlangen, was auch erstattet wurde, unabhängig davon, ob mehr gezahlt wurde oder nicht. Ich weiß allerdings nicht, ob das Sozialrecht hier mal wieder eine Sonderstellung hat. Aber das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Ihr müsstet zuerst mal prüfen, ob die Kürzungen des Gerichts berechtigt sind oder nicht. Dann schickt ihr die Kopie des KFB's mit euerem Prüfungsergebnis an die RSV und fertig ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#6

12.04.2018, 11:36

:dafuer
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#7

12.04.2018, 14:53

Ja das denke ich mir ansich schon auch so. Hab eben immer noch im Kopf, dass es ja sein kann, dass das Sozialrecht wieder eigene Regeln hat. Mein Chef hätte den KfB so schon akzeptiert, möchte aber ungern die Differenz zurückbezahlen ^^
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#8

13.07.2020, 14:40

Hallo Zusammen,
ich bin eine richtige in Sozialrecht. Ich hoffe ihre könnt mir helfen und ich verstehe es: Folgendes Problem habe ich:
Unser Mandant hat ein Schreiben bekommen, wonach er über 5.000 € an seine Krankenkasse zahlen sollte. Wir haben mitgeteilt, dass er vom Arbeitslosengeld lebt, darauf hin wurden die 5.000 auf 2.000 € (ab Antragstellung Arbeitslosengeld) gekürzt. Hiergegen hat mein Chef auch Widerspruch eingelegt. Mandant hat dann eine Vollstreckungsandrohung erhalten. Mein Chef hat mitgeteilt, dass dass Widerspruch eingelegt wurde und noch nicht darüber beschieden.
So daraufhin hat mein Chef beim Sozialgericht Klage auf Vollstreckungsschutz eingereicht. hin und her geschrieben: Es ist ein Beschluss ergangen:
"Die Beklagte trägt die außergerichtlich erstattungsfähigen Kosten des Klägers zu 1/2"
1. Was heißt das jetzt stelle ich einen Kostenausgleichungsantrag? oder schicke ich der krankenkasse eine Rechnung über die HÄlfte.
2. Was rechne ich ab ? Verfahrensgebühr 0,3 für Vollstreckung aus 2.000 € ? Oder die Verfahrensgebühr 3102 (Mittelgebühr) ?
P.S. Wir hatten für das Klageverfahren auch Prozesskostenhilfe beantragt. Bislang nicht entschieden. Sollte ich um Entscheidung bitten. Bringt das was?
Sorry Leute, das mag für manche komische Fragen sein, aber ich habe absolut keine Ahnung.
Danke Euch.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#9

13.07.2020, 18:29

Über den PKH-Antrag muss auf jeden Fall entschieden werden. Die Krankenkasse übernimmt ja nur die Hälfte der Kosten.

Und dann verstehe ich anhand deiner Sachverhaltsschilderung nicht, ob das Widerspruchsverfahren auch schon beendet ist. Der Beschluss des SG kann nicht nur über die Kosten lauten. Es muss doch auch eine Entscheidung über die Hauptsache ergehen in welcher Form auch immer.
Lori79
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 408
Registriert: 10.04.2016, 21:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#10

15.07.2020, 09:39

Also das Gericht teilte mit, dass nach seiner Sicht eine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist (SGB II Bezug) ....
Es hat angeregt das Verfahren für erledigt zu klären und einen Antrag auf Kostengrundentscheidung zu stellen.
Was wir auch gemacht haben.
Antworten