Strafrecht verbundene Verfahren abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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J89H
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#1

22.01.2018, 09:48

Guten Morgen ihr Lieben,

seit ein paar Tagen sitze ich an einer Abrechnung und weiß leider nicht weiter, da mein Chef und ich unterschiedlicher Meinung sind.

Wir hanem einen Fall, in diesem wurden wir als Pflichtverteidiger beigeordnet, es waren insgesamt sechs Anklagen, wovon fünf vor unserer Beiordnung miteinander verbunden worden und die sechste erst auf unseren Antrag hin vor der Hauptverhandlung hinzuverbunden worden ist (es fand ein Termin statt)

Ich bin der Meinung, ich kann folgendes abrechnen:

führendes Verfahren:

Grundgebühr 4100
Verfahrensgebühr 4104
Verfahrensgebühr 4106
Terminsgebühr 4108
Kopierkosten

hinzuverbundenes VErfahren:

Grundgebühr 4104
Verfahrensgebühr 4104

dann ist es miteinander verbunden worden.

Soooo, mein Chef sagt, er bekommt für jedes einzelne Verfahren auf alle Fälle die Grundgebühr, da er sich in jeden Fall eingearbeitet hat. Ich bin da anderer Meinung, da ich im Burhoff mal gelesen hatte, dass ab Verbund keine Einarbeitung in den einzelnen Fall sondern in den gesamten Fall gerechnet wird.

Wisst ihr weiter??
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#2

22.01.2018, 10:34

Wart Ihr denn in den einzelnen Verfahren vor der Verbindung tätig? Wenn nicht, dann sind da auch noch keine Gebühren entstanden. Nach der Verbindung gibt es nur noch ein Verfahren, in dem Gebühren entstehen können.

In dem letzten hinzuverbundenen Verfahren vermute ich, dass eher die 4106 entstanden ist als die 4104. Kommt drauf an, in welchem Verfahrensabschnitt Ihr hier erstmals tätig wart. Von der Beiordnung gedeckt ist die Tätigkeit nur, wenn insoweit Erstreckung angeordnet wurde. Die könnt Ihr ggf noch nachträglich beantragen.
J89H
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#3

22.01.2018, 10:36

Nein in den einzelnen Fällen waren wir nicht tätig, daher bin ich ja der Meinung, dass NICHT für jedes Verfahren eine Grundgebühr anfällt.

In dem hinzuverbundenen Verfahren waren wir tätig, bevor die Anklageschrift eingegangen ist und dann ist es hinzuverbunden worden.
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#4

22.01.2018, 10:40

Wenn Ihr vor der Verbindung nicht tätig wart, können da auch keine Gebühren anfallen. Für das letzte hinzuverbundene Verfahren stimmen dann 4100 und 4104. Da könnte sogar auch noch die 4106 entstanden sein, vor der Verbindung. Aber wie gesagt, die Beiordnung muss darauf erstreckt werden, um diese Gebühren abzurechnen.
J89H
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#5

22.01.2018, 11:46

Danke für die Antwort.

Ich habe gerade nochmal die Akte studiert und für das Verfahren, welches nach unserer Beiordnung erst hinzuverbunden worden ist, festgestellt, dass wir weder eine Anklageschrift hatten sonst noch wie tätig geworden sind. Daher habe ich da nun nur eine Grundgebühr berechnet, da die Strafakte Bestandteil unserer Akteneinsicht war und der RA sie durchgearbeitet hat.

Mein Chef ist nach wie vor der Meinung, ich liege falsch und er richtig...
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#6

22.01.2018, 14:18

Die Grundgebühr kann nach der Kostenreform eigentlich nicht mehr isoliert anfallen, sondern es fallen immer GG und VG gleichzeitig an, vgl. 4100: Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr...
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