Verzugszinsen KFB, nicht titulierte Zinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
maumau
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#1

17.01.2018, 00:22

Hallihallo,

mich beschäftigt folgender Sv: Klage eingericht, Gerichtskostenvoeschuss bezahlt, Verfahren gewonnen. KFB über die Gerichtskosten wurde zugestellt. Uns wird vom Beklagten also der Gerichtskostenvorschuss „geschuldet“. Nun bezahlt der Beklagte nicht. Tituliert ist nur der Gerichtskostenvorschuss - keine Zinsen sind erwähnt.

Nun will ich die ZV einleiten, frage mich aber: Kann ich Verzugszinsen verlangen??

VG
Sonnenkind
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#2

17.01.2018, 06:58

Wenn ihr das Verfahren gewonnen habt, weshalb muss der Beklagte lediglich die GK zahlen?

Und wenn keine Verzugszinsen tituliert sind, darfst du auch keine verlangen.
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AliceImWunderland
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#3

17.01.2018, 09:19

Wenn keine Zinsen tituliert sind, darfst du auch keine verlangen. Die Verzinsung hätte man beim Kostenfestsetzungsantrag beantragen müssen.
MIr stellt sich hier nur gerade die Frage, weshalb es keinen KFB bezüglich der RA-Kosten gibt, sondern nur einen bezüglich der Gerichtskosten.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
maumau
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#4

17.01.2018, 10:14

Danke für die Antworten. Wir haben nicht in dem Sinne gewonnen sondern uns geeinigt. Daher nur kfb über Gerichtskosten.

Aber mir ist bis jetzt noch nie aufgefallen, dass Verzigszinsen ab Nicht-Einhaltung der Zahlungsfrist festgelegt werden. :kopfkratz
maumau
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#5

17.01.2018, 10:40

also nochmals zum Verständnis. es haldelt sich nicht um Zinsen bezgl der Hauptforderung sondern lediglich um Verzugszinsen, da der Gegner die festgesetzten Gerichtskosten nicht zahlt. habe bis jetzt noch nie darauf geachtet...
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mücki
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#6

17.01.2018, 10:49

Ihr habt genau 3 Möglichkeiten:

1. Wenn ihr die Verzinsung beantragt habt, könnt ihr vom Gericht einen entsprechend korrigierten Titel verlangen und die Zinsen dann natürlich auch geltend machen.

2. Wenn ihr keine Verzinsung beantragt habt, dann könnt ihr auch keine Verzugszinsen geltend machen, solltet aber in Zukunft auf korrekte Antragstellung achten.

3. Ihr setzt euren Schuldner mittels Zahlungsaufforderung in Verzug. Diese wirkt dann allerdings nicht rückwirkend.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
maumau
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#7

17.01.2018, 10:53

also wenn wir den gegner nun zur zahlung auffordern und ihn in Verzig setzen können wir die Verzugszinsen (ab heite sozusagen) verlangen??
maumau
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#8

17.01.2018, 10:54

oder müssen wir das seperat festsetzen lassen?
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Ciara
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#9

17.01.2018, 11:01

maumau hat geschrieben:also wenn wir den gegner nun zur zahlung auffordern und ihn in Verzig setzen können wir die Verzugszinsen (ab heite sozusagen) verlangen??
Nein, die könnt ihr nur verlangen, wenn sie auch im Titel tituliert sind.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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SiBa
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#10

17.01.2018, 11:05

maumau hat geschrieben:also wenn wir den gegner nun zur zahlung auffordern und ihn in Verzig setzen können wir die Verzugszinsen (ab heite sozusagen) verlangen??
... und ab wann reden wir denn auch von Verzugszinsen? Nicht ab Zahlungsaufforderung (heute) sondern ab Tag nach Zahlungsfristablauf... ;)
Aber nee... Zinsen jibbet hier nich
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
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