Unser Mandant mit GdB hat Schreiben vom Integrationsamt erhalten wegen Antrag Kündigung. Auf dieses Schreiben haben wir Stellung genommen. Dann erfolgte der Bescheid: Kündigung wird stattgegeben.
Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt.
Jetzt wollte Mdt. nicht weiter gegen die Kündigung vorgehen und wir sollten Widerspruch zurücknehmen.
Meine Abrechnung ggü. RSV
Verfahren wegen Kündigungsantrag
1,3 GG Nr. 2300 (Summa Summarum 492,54 €)
Widerspruchsverfahren
1,3 GG Nr. 2300 (Summa Summaraum 492,54 €)
Im Internet habe ich gefunden dass das 2 verschiedene Angelegenheiten sind und nicht anzurechnen ist.
RSV schreibt jetzt zurück es ist die hälftige GG anzurechnen. Was stimmt denn jetzt?
Verfahren vor dem Integrationsamt GG anrechnen?
- mücki
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Mahlzeit,
Schau mal hier: http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 59364.html.
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Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Der verlinkte Thread eignet sich nicht, weil dort noch das alte Kostenrecht galt. Die Widerspruchs-Gebühr entstand von vornherein nur verkürzt, es gab keine Anrechnung. Jetzt nach der Kostenrechtsreform ist die GG 1 auf die GG 2 zur Hälfte anzurechnen.