Einigungsgebühr RZV und dann Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
annabella80
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 28.04.2017, 12:48
Beruf: Reno

#1

15.01.2018, 10:28

Hallihallo,

Bitte um Hilfe. Folgender Fall:

Wir haben mit dem Schuldner eine RZV geschlossen aus einem vollstreckbaren Titel. Es wurde vorher eine ZV eingeleitet. Ich habe dann eine 0,3 ZV Gebühr abgerechnet und eine 1,0 Einigungsgebühr. Die Raten wurden eine Weile gezahlt. Nun aber blieben sie aus. Etwas später bot der Schuldner einen Vergleich an. Eine Einmalzahlung sozusagen.

Nun die Frage: kann ich für diesen Vergleich sozusagen nochmal eine Einigungsgebühr abrechnen oder die ist bereits mit der RZV abgegolten. Bzw. was kann ich überhaupt noch abrechnen. Oder gar nichts? Vielleicht habt ihr ja Fundstellen oder so :thx :thx :thx :thx
Benutzeravatar
SiBa
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 411
Registriert: 25.10.2017, 14:11
Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
Software: RA-Micro

#2

15.01.2018, 10:34

Hallo,

die EInigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung geht nach § 31b RVG. Damit hast du hoffentlich nur als Gegenstandswert 20% des Anspruchs genommen. Damit ist die Einigungsgebühr mE auch nur für die Zahlugnsvereinarung mit Raten zu nehmen. Wenn der Schuldner einverstanden ist, würde ich für einen neuen Vergleich mit Einmalzahlung eine normale EG berechnen.
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

15.01.2018, 10:54

Eine Einmalzahlung ist auch eine Zahlungsvereinbarung. Mehr als eine EG kann nicht entstehen, allenfalls jetzt mit Faktor 1,5 und Abgleich, weil man sich nicht in der Zwangsvollstreckung befindet. Kommt drauf an, ob die Vollstreckung noch läuft.
annabella80
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 28.04.2017, 12:48
Beruf: Reno

#4

15.01.2018, 11:05

naja die Zwangsvollstreckung war ja ruhend gestellt als wir die RZV abgeschlossen hatten. Also könnte ich jetzt vielleicht noch eine Einigungsgebühr abrechnen über den gesamten Betrag als Gegenstandswert (20 Prozent hatte ich bei RZV berechnet) und dann ggf, diese Gebühr anrechnen (also die Kostennote) ??
BlackWoman

#5

19.01.2018, 14:16

Hallo,

ich sitz hier auch gerade wieder über einer Abrechnung:
In einer Forderungssache hat die Schuldnerin Ratenzahlungen angeboten, jedoch nie eine erste Rate bezahlt. Daraufhin wurde das MV eingeleitet mit anschließender ZV usw. Während der laufenden ZV hat die Schuldnerin dann plötzlich doch Raten bezahlt, woraufhin wir die ZV zurückgenommen haben.
Dann kann ich doch jetzt eine Einigungsgebühr i. H. v. 1,5 (Verfahren ist ja nicht mehr in der ZV) aus 20 % (unter Berücksichtigung des § 25 RVG) berechnen oder aus dem vollen Wert?
Denn m. E. handelt es sich hier ja nicht nur um eine "reine" Ratenzahlungsvereinbarung, sondern wenn wir auf die weitere ZV verzichten, stellt dies doch ein zusätzliches Entgegenkommen unsererseits dar und folglich kann ich doch dann die EG aus dem vollen Wert berechnen ?? :kopfkratz

Vielen Dank für eure Hilfe.
LG
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

19.01.2018, 15:06

Es gibt doch bis jetzt überhaupt noch keine Vereinbarung?

Die Zahlungsvereinbarung ist in der Gebührenziffer definiert:

Einigung, durch die ... die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

M.E. genau Dein Fall.
TinaW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 23.04.2015, 12:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: NoRa / NT

#7

01.03.2018, 08:32

Guten Morgen, ich hänge mich hier mal dran.

Unsere ZV im Jahr 2015 lief ins Leere. Jetzt bietet die Gegenseite einen Teilzahlungsvergleich an, ca. die Hälfte der titulierten Forderungen in monatlichen Raten. Kann ich die Einigungsgebühr nach 1000 RVG nach dem vollen Streitwert nehmen oder nur nach 20 % des Gesamtstreitwertes?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#8

01.03.2018, 08:41

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, verzichtet der Gläubiger hier auf die Hälfte der Forderung? Dann kannst du die Gebühr nach dem vollen Wert nehmen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

01.03.2018, 09:26

:zustimm
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Refa2020
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 03.03.2021, 14:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#10

03.03.2021, 14:58

Hallo ihr lieben,

ich hänge mich hier mal dran.

Ich bin neu in der Kanzlei und habe einen ZV- Auftrag über einen Teilbetrag gemacht. Der ZV-Auftrag wurde der Schuldnerin zugestellt und diese rief total aufgelöst hier an und hat eine RZV angeboten. Sie möchte jetzt die Gesamtkosten bezahlen und will wissen wie viel dies ist. Sie schrieb auch noch eine E-Mail mit nem RZ-Angebot.

Jetzt sitze ich über der Berechnung der gesamt Kosten und mein Chef möchte noch eine EG über 20% machen. Meines Erachtens ist hier ja aber gar kein Vergleich zustande gekommen sondern nur die RZV, oder zählt diese als Vergleich?

Vielen Dank :)
Antworten