Halli hallo ich habe hier eine total komische Sache und das kurz vorm Urlaub und irgendwie eine totale Blockade im Kopf...
Also wir haben einen Unterhaltstitel in Form eines Teil-Anerkenntniss und Schlussbeschlusses vom AG in welchem der Schuldner verpflichtet wird monatlichen zum ersten einen Betrag x an die Antragsgegnerin zu zahlen. So nun steht drin, dass die Zahlung "ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats beginnen soll".
Und dann gibt es im Beschluss eine Ziff. 6: "Die sofortige Wirksamkeit wird angordnet".
Vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses lag vor mit Rechtskraftvermerk "24.05.2016". Ich also einen PfÜb gemacht und Unterhalt ab dem 01.06.2016 geltend gemacht.
Sodann hat die Gegenseite am 18.05.2016 Beschwerde eingelegt, also hätte ja der Rechtskraftvermerk gar nicht erteilt werden dürfen/können, die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17.01.2017 zurückgewiesen. Außerdem hat die Gegenseite Erinnerung beim Streitgericht eingelegt dieses hat jetzt den Rechtskraftvermerk korrigiert und jetzt steht da "rechtskräftig seit dem 17.01.2017.
Die Gegenseite meint jetzt wir bekommen erst Unterhalt ab 01.02.17. Aber das kann doch nicht wirklich sein, dass die Kindsmutter 8 Monate lang keinen Unterhalt bekommt oder?
Kann jemand helfen?
knifflige Unterhaltssache Rechtskraftvermerk fehlerhaft
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hab jetzt noch einmal wegen der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG recherchiert, diese besagt doch genau das Eingetretene oder:
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hat zur Folge, dass eine Vollstreckung der Entscheidung selbst dann möglich ist, wenn der Verpflichtete dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Und da ja auch die Beschwerde der Gegenseite zurückgewiesen wurde, heißt es für mich, dass ich meinen Unterhalt ab dem 01.06.2016 und nicht erst ab dem 01.02.17 geltend machen kann...
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hat zur Folge, dass eine Vollstreckung der Entscheidung selbst dann möglich ist, wenn der Verpflichtete dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Und da ja auch die Beschwerde der Gegenseite zurückgewiesen wurde, heißt es für mich, dass ich meinen Unterhalt ab dem 01.06.2016 und nicht erst ab dem 01.02.17 geltend machen kann...
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Ich mach keine Unterhaltssachen und finde diesen Tenor auch mehr als unglücklich. Aber - auch wenn das irgendwo (wie ja so oft im Recht) unmöglich scheint - wenn da steht ab Rechtskraft, dann ist das m.E. nicht auslegungsfähig. Rechtskraft ist erst eingetreten zum 17.01.2017. Also werden aus dem Titel erst ab 01.02.2017 Unterhaltszahlungen geschuldet.
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War das denn so beabsichtigt? Wie lautet eurer Antrag? Berichtigung beantragen?
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mh ich hab leider nur die Vollstreckungsakte hier
Aber gerade weil es ja den § 116 FamG gibt, würde ich meinen, dass ich sofort den Unterhalt vollstrecken kann, alles andere macht doch keinen Sinn...
Aber gerade weil es ja den § 116 FamG gibt, würde ich meinen, dass ich sofort den Unterhalt vollstrecken kann, alles andere macht doch keinen Sinn...
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Aber das beißt sich doch. Dann hätte es im Tenor ja nicht den Zusatz "ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats" bedurft. § 116 FamG sagt aus, dass trotz Rechtsmittel - also eben vor Rechtskraft - vollstreckt werden kann. Der Tenor hebelt das aber m.E. aus.
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Na was soll ich Dir denn dazu sagen? Ich hab geschrieben, dass sich das beißt. Vielleicht mal bei einem RPfl anrufen?
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Vielleicht hilft dir das weiter: http://www.iww.de/fk/archiv/famfg-die-v ... hen-f13589
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