KFA RVG alte oder neue Fassung?

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rena
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#1

15.12.2017, 13:29

Hallo zusammen,

wir haben unsere Mandantschaft außergerichtlich vertreten und die Gegenseite zur Abgabe einer Unterlassungserklärung angeschrieben wegen Berufspflichtverletzung im Mai 2013. Im Februar 2014 haben wir bei Gericht den Antrag gestellt, hat mit Beschluss zu unseren Gunsten geendet. Gegenseite hat Einspruch eingelegt und es ging weiter, nunmehr mit Urteil zu unseren Gunsten.

Ich sitze nun über der Kostenfestsetzung:

1.) Nach welchem § läuft denn diese, trotzdem §§ 103 ff. ZPO?
2.) Ich setze die Grundgebühr Nr. 6200 an. Steht mir auch die Nr. 6202 für außergerichtlich zu für die Unterlassungserklärung?
Ansonsten eben noch Nr. 6203, 6207 und 6208.
3.) Reisekosten zum Gerichtstermin ganz normal nach Nr. 7003/7005 VV RVG zusätzlich?
4.) Zählt zu den 5 Stunden nur die reine Verhandlung oder auch Fahrtkosten für die Zusatzgebühr Nr. 6209?
5.) Ich hätte jetzt für alles RVG zum Stand nach der Reform ab 8/2013 zu den höheren Sätzen abgerechnet.
Oder müsste ich tatsächlich bis zum gerichtlichen die geringeren Sätze bis 7/2013 nehmen?

Wäre super, wenn jemand drüber schauen könnte. Vielen Dank!
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rena
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#2

19.12.2017, 10:22

:schieb
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Anahid
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#3

19.12.2017, 11:14

Ich komm schon nicht damit klar, wieso Du meinst, Du könntest hier Teil 6 RVG ansetzen. :kopfkratz Die entstehen doch nur für den Verteidiger bzw. den Anwalt eines Zeugen oder Sachverständigen.

Wer hat denn eine Berufspflicht verletzt und wurde von Euch abgemahnt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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