Beschränkter Zwangsvollstreckungsauftrag (Räumung)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mh
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#1

15.12.2017, 09:16

Hallo,

ich soll einen beschränkten Räumungsauftrag beauftragen. Hatte ich bisher noch nicht gemacht und es muss natürlich schnellstens über die Bühne gehen und sollte auch auf Anhieb richtig sein.

Daher vorab meine Fragen, ob ich richtig liege:

Unser Titel lautet auf Räumung (Frist 31.12.) und Zahlung rückständiger Mieten. GV ist bereits zur Zwangsvollstreckung der Mieten beauftragt. Mit ihm habe ich bereits abgeklärt, dass ich den Räumungsauftrag unter Bezugnahme auf die bei ihm bereits laufende Sache dann nachreiche (Titel ist ja bereits bei ihm). Das würde ich im Auftrags-Formular unter "P8, sonstige Hinweise" ergänzen (und auch gelb markieren zur Sicherheit :lol:).

Nach meiner Sicht wird für die beschränkte Räumung nichts weiter benötigt (Geltendmachung Vermieterpfandrecht etc.) außer der Titel. Liege ich da richtig? Oder muss ich noch etwas "vorbereiten"?

Bezüglich der Form habe mich hier im Forum schon informiert, dort heißt es, dass das Formular benutzt werden muss, wenn ich unsere Kosten für den Räumungsauftrag mit aufnehmen will.

Das Formular würde ich dann unter Modul "O weitere Aufträge" ergänzen: "Beschränkter Räumungsauftrag, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen". Reicht das aus?

Da ich ja bereits Zwangsvollstreckung wegen der Geldforderung gemacht habe, würde ich jetzt nur noch Modul "K" "Pfändung körperlicher Sachen" ankreuzen, damit die Zwangsvollstreckung wegen unserer Gebühren für den Auftrag gemacht werden kann. Sehe ich das richtig? Muss ich noch etwas anderes angeben? Da bin ich mir nicht sicher, da ich sonst nur "08/15"-ZV-Aufträge (Abnahme Vermögensauskunft, Erlass Haftbefehl, Pfändung körperlicher Sachen) mache.

Ich hoffe, das sprengt jetzt nicht den Rahmen. Bin mir aber unsicher, ob das so auf Anhieb dann klappt (wie gesagt, es muss gleich hinhauen).

Ich bin für jeden Tipp bzw. Info dankbar.

:thx

MH
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Soenny
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#2

15.12.2017, 09:32

Unser Titel lautet auf Räumung (Frist 31.12.)
Bis da habe ich gelesen und dann aufgehört, weil du jetzt noch nicht räumen lassen kannst, wenn dem SC eine Frist bis 31.12. gesetzt wurde.
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mh
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#3

15.12.2017, 10:01

Ja, das weiß ich, möchte den Auftrag aber am 02.01. gleich rausschicken und es ist eigentlich sicher, dass die nicht ausziehen werden.
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mücki
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#4

18.12.2017, 09:29

Morgen,

laut dieser
http://www.foreno.de/ra-micro-forum-f75 ... l#p1986088
Aussage von einem Gerichtsvollzieher brauchst du das Formualar bei einem reinen Räumungsauftrag nicht.

VG

P.S. mit dem "eigentlich" ist das so eine Sache. Ich würde mal lieber abwarten, ob die am 2ten immer noch in der Bude sitzen. Egal ob du das Formular nimmst oder einen Auftrag schreibst, das ist keine Sache die Stunden dauert.
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AliceImWunderland
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#5

18.12.2017, 10:14

mücki hat geschrieben:Morgen,

laut dieser
http://www.foreno.de/ra-micro-forum-f75 ... l#p1986088
Aussage von einem Gerichtsvollzieher brauchst du das Formualar bei einem reinen Räumungsauftrag nicht.

Bei einem reinen Räumungsaufrag braucht man das Formular nicht, das ist richtig. Ich glaube, mh meint, weil er/sie schon einen Gerichtsvollzieherauftrag wegen Geldforderung in die Wege geleitet hat, und der Räumungsauftrag quasi hinterher dazu kommt, ob dann eine Formularpflicht besteht, weil es ja dann ein Kombiauftrag ist.

Ich würde sagen, für den Räumungsauftrag besteht dann trotzdem keine Formularpflicht. Ich würde ihn so an den Gerichtsvollzieher erteilen und er soll ihn einfach zu dem anderen Auftrag, den er schon mit dem Titel da liegen hat, dazunehmen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#6

18.12.2017, 10:33

AliceImWunderland hat geschrieben: Bei einem reinen Räumungsaufrag braucht man das Formular nicht, das ist richtig. Ich glaube, mh meint, weil er/sie schon einen Gerichtsvollzieherauftrag wegen Geldforderung in die Wege geleitet hat, und der Räumungsauftrag quasi hinterher dazu kommt, ob dann eine Formularpflicht besteht, weil es ja dann ein Kombiauftrag ist.

Ich würde sagen, für den Räumungsauftrag besteht dann trotzdem keine Formularpflicht. Ich würde ihn so an den Gerichtsvollzieher erteilen und er soll ihn einfach zu dem anderen Auftrag, den er schon mit dem Titel da liegen hat, dazunehmen.
Die Überlegung hatte ich auch. Aber ehrlich gesagt bin ich davon ausgegangen, dass es sich um einen reinen Räumungsauftrag handelt, weil es m.M.n. nur darauf ankommt, was man mit dem aktuellen Auftrag bewirken will. Ob ich vorher oder hinterher noch andere Maßnahmen ergreife, sollte daher irrelevant sein.
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mh
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#7

18.12.2017, 11:44

Ich danke für eure Antworten.

Natürlich warte ich bis zum 02.01. bevor ich den Auftrag rausschicke.

Mir ist auch klar, dass es kein großer Aufwand ist, wenn ich es aber "falsch" wegschicke dauert es wieder, bis der Gerichtsvollzieher sich meldet, dass er noch dies und das braucht etc. Das wollte ich einfach vermeiden, indem ich am 02.01. schon gut vorbereitet bin und es einfach von Anfang an richtig mache.

Ich versuche es dann wohl mal mit einer einfachen Beauftragung ohne Formular.

Vielen Dank.
mh
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#8

18.12.2017, 11:53

mücki hat geschrieben:Morgen,

laut dieser
http://www.foreno.de/ra-micro-forum-f75 ... l#p1986088
Aussage von einem Gerichtsvollzieher brauchst du das Formualar bei einem reinen Räumungsauftrag nicht.

VG

P.S. mit dem "eigentlich" ist das so eine Sache. Ich würde mal lieber abwarten, ob die am 2ten immer noch in der Bude sitzen. Egal ob du das Formular nimmst oder einen Auftrag schreibst, das ist keine Sache die Stunden dauert.
Danke Mücki, diesen Beitrag habe ich auch bei der Recherche gefunden. Deswegen auch meine Frage, da es dort u. a. heißt, dass wenn man Kosten für den Auftrag hinzusetzen will, man das Formular benutzen soll.

Vielen Dank für Eure Mühe bisher.

Viele Grüße

mh
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mücki
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#9

18.12.2017, 12:03

mh hat geschrieben:
Danke Mücki, diesen Beitrag habe ich auch bei der Recherche gefunden. Deswegen auch meine Frage, da es dort u. a. heißt, dass wenn man Kosten für den Auftrag hinzusetzen will, man das Formular benutzen soll.

Vielen Dank für Eure Mühe bisher.

Viele Grüße

mh
Hallöchen,
ich gehe da eigentlich immer nach dem, was die Gerichtsvollzieher sagen, die wissen da am besten Bescheid und wenn es keinen Formularzwang gibt, sollte es ausreichen den normalen Kostentragungspsalm [Kosten gem. Forderungsaufstellung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag i.H.v. .... sowie weiterer für diesen Auftrag entstehender Kosten (z.B. GVZ ....)] in das Schreiben mit aufzunehmen.
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#10

18.12.2017, 12:13

Wir nutzen für den reinen Räumungsauftrag auch kein Formular und machen die RA Kosten für diesen Räumungsauftrag auch mit geltend, es gab auch noch keine Beschwerden von den Gerichtsvollziehern
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