GK bei Zurücknahme Antrag einstweilige Verf.

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Antworten
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#1

12.12.2017, 11:24

Sachverhalt:

Wir haben "blöderweise" einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt bevor wir den Gegner abgemahnt hatten. Mandant und Gegner sind wie Hund und Katz und in verschiedenen Verfahren gegeneinander aktiv; die Gegenseite hatte mal den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung erwirkt, nur so kann ich mir erklären, dass wir es dieses Mal auch so probiert haben.

Hat uns aber nix gebracht, die Richterin rief meinem Chef an und teilte ihm mit, dass ohne vorherige Abmahnung kein Beschluss erlassen werden würde. Wir haben die Gegenseite also abgemahnt und "oh Wunder" diese haben eine Unterlassungserklärung ausahmsweise sofort und ohne Murren abgegeben und sogar unsere außergerichtlichen Kosten getragen. Wir haben den Antrag dann sofort zurückgenommen.

Nun hat das Gericht einen Streitwertbeschluss erlassen und uns eine Gerichtskostenrechnung gesandt...

Ich bin der Meinung wir haben schon ab und an Anträge zurückgenommen kurz nachdem wir sie eingereicht hatten...z.B. weil es spontan zu einer Einigung oder Einlenken der Parteien kam...dass dafür Gerichtskosten anfallen ist mir bisher nicht bewusst gewesen...

Könnt ihr da etwas Licht ins Dunkle bringen? Also klar, GK-Gesetz sagt gem. Nr. 1411 aus, dass bei Beendigung des gesamten Verfahrens eine GK-Reduzierung auf 1,0 Gebühren anfällt...aber wenn ich aus dem Streitwert eine 1,0 Gebühr errechne komme ich trotzdem nicht auf den Betrag, den das Gericht von uns fordert :kopfkratz
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

12.12.2017, 13:24

Sobald irgendetwas bei Gericht eingereicht wird, entstehen da Kosten. Das ist grundsätzlich so. Die Gerichte arbeiten nicht umsonst, macht Dein Chef auch nicht. ;) Nr. 1411 GKG trifft zu. Allerdings müsstest Du, damit irgendjemand vielleicht eine Idee haben könnte, wie die Berechnung der GK zustande kommt, angeben, welchen Streitwert das Gericht angesetzt hat und welche Kosten gefordert werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#3

12.12.2017, 13:48

Verfahrensgebühren werden mit Antragseingang bei Gericht fällig, § 6 GKG, d. h. wenn ein Dokument elektronisch oder bei der Posteingangsstelle eines Gerichts eingeht, ist die Gebühr entstanden. Eine einmal entstandene Gebühr kann nicht nachträglich wieder wegfallen, sie kann sich allenfalls im Rahmen gesetzlich vorgegebener Ermäßigungstatbestände ermäßigen, so wie das nach Eurer Antragsrücknahme wohl erfolgt ist.

Auf der Kostenrechnung müsste die Nummer des Kostenverzeichnisses stehen ( offenbar KV 1411 GKG ), dann der Streitwert und die Gebühr. Die ketzerische Frage sei gestattet: ist Eure GKG-Gebührentabelle aktuell oder noch die vor dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz? :mrgreen: Oder ist es sogar ein Altverfahren, das noch vor dem 01.08.2013 bei Gericht einging?

Ansonsten wäre zu prüfen, ob das Gericht nicht bereits einen Zurückweisungsbeschluss erlassen hatte, der eine Ermäßigung u. U. verhindert. Da käme es dann darauf an, wann dieser zur Geschäftsstelle gelangt wäre ( KV 1411 Ziff 1 b) GKG ).

Schreib' doch einfach mal hier rein, welchen Wert das Gericht festgesetzt hat, welche Gebührenvorschrift in der Kostenrechnung angegeben ist und welchen Betrag die Justizkasse von Eurem Mandanten gefordert hat.
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#4

12.12.2017, 15:51

Dort steht:

1411 Ermäßigte Gebühr bei einstweiliger Verfügung, §§ 3, 34 GKG (GKG 2013) Wert: 100.000,- (festgesetzt) Betrag EUR 1.026,00

Der Antrag wurde in diesem Jahr eingereicht und zurückgenommen - ich habe sowohl eine veraltete sowie eine aktuelle Gebührentabelle zur Hand genommen und der geforderte Betrag haut bei SW und 1,0 Gebühr einfach nicht hin (aktuell zu unseren Gunsten...)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#5

12.12.2017, 16:07

Was hast Du für ne Tabelle? In meiner Schwarzwälder beträgt eine 1,0 für Wert bis 110.000 EUR genau 1.026 EUR.
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#6

12.12.2017, 16:30

...tja...man sollte auch richtig gucken ^^ Ich habe bei den Rechtsanwaltsgebühren geschaut und nicht rechts bei den Gerichstkosten..."Guten Morgen" und danke für den Weckruf!! :D
Antworten