Geschäftsgebühr v. Mdt. und Verfahrensgebühr v. Gegner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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DieFreundlichenTippsen
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#1

22.11.2017, 13:29

Folgender Fall:
Wir waren erst außergerichtlich tätig und der Mdt. hat eine 1,3 Geschäftsgebühr bezahlt. Danach waren wir gerichtlich tätig und haben gewonnen. Leider haben wir es versäumt die außergerichtlichen Kosten mit in die Klage rein zu nehmen, so dass diese nicht ausgeurteilt werden. D. h. der MDt. hat die 1,3 GB gezahlt und die Gegenseite die 1,3 Verfahrensgebühr. Heißt das jetzt der Mdt. müsste die Hälfte der GB zurück erhalten?
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Adora Belle
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#2

22.11.2017, 13:53

Na mindestens. Ihr dürft insgesamt nur eine 1,95 behalten. Wenn der Mandant Euch draufkommt, dass Ihr bzgl Geltendmachung der GG falsch/schlecht/nicht beraten habt, müsstet Ihr eigentlich auch noch die andere Hälfte der GG zurückzahlen bzw. die Kosten des weiteren Verfahrens tragen, um diese Hälfte gegen den Gegner durchzusetzen.
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