Kosten gegeneinander, Mehrvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pidellal
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#1

21.11.2017, 16:24

Hallo,

ich habe eine Sache in der ein Vergleich geschlossen wurde.
StW für Rechtsstreit 1400 EUR und für Vergl. 2000 EUR
Kosten Rechtsstreit gequotelt 30:70 %
Kosten Vergleich gegeneinander aufgehoben

Ich würde nur die 3100 und 3104 abrechnen. Die 1003 fällt definitiv raus, weil ja gegeneinander aufgehoben (also jeder selbst). Was ist aber mit der Geb. für die Protokoll. der Einigung 3101 RVG? Ist die eher der Verfahrensgebühr und somit dem Rechtstreit zuzuordnen oder dem Vergleich und somit der Einigungsgebühr? Kurz: Kann ich die 3101 in den KFA mit reinpacken oder darf ich das nicht? Gibt es eine Fundstelle?
Vielen Dank vorab.
Sonnenblume1804
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#2

21.11.2017, 16:55

Hallo,

Du kannst die Gebühren 3100 VV RVG , 3101 VV RVG und 3104 VV RVG nach den entsprechenden GSTW abrechnen.

Die 3101 VV RVG gehört zu 3100 VV RVG

LG
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Adora Belle
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#3

21.11.2017, 18:47

Nein, die Differenzgebühren, 3101 ebenso wie der auf den Mehrwert entfallende Teil der TG, gehören zu den Kosten des Vergleichs.

BGH vom 14.6.2017 - I ZB 1/17 zur TG
OLG Köln vom 05. 10. 2009 - 17 W 168/09 zu VG und TG
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#4

21.11.2017, 19:26

:zustimm
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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Sonnenblume1804
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#5

22.11.2017, 09:07

Hallo,

ich muss meine Aussage nach intensiver Recherche korrigieren. Es ist wohl zutreffend, dass die 3101 VV RVG zu den Vergleichskosten gehört und damit nicht festzusetzen ist. Bedauerlicherweise habe ich in meinen bisherigen Kostenausgleichsanträgen diese Gebühr trotzdem immer festgesetzt erhalten. Weder das Gericht noch die Gegenseite hat dies bisher moniert.

In Zukunft wird darauf geachtet!

LG
pidellal
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#6

22.11.2017, 12:42

Vielen Dank für Eure flotten Antworten. Ich hatte keine "frische" Rechtsprechung. Habe gestern Abend noch recherchiert und nur das hier gefunden:
Sofern von den Parteien ein Mehrvergleich über nicht rechtshängige Ansprüche protokolliert wird, gehört die Verfahrensdifferenzsgebühr zu den Kosten des Vergleichs (und nicht zu den Kosten des Rechtsstreites im Übrigen). Vgl. hierzu: OLG Köln AGS 2009, 610; OLG Frankfurt AGS 2003, 516; OLG Hamm AGS 202,85. Wenn also im Vergleich - wie vorliegend - vereinbart wird, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, hat diese Vereinbarung zur Konsequenz,


dass die Verfahrensdifferenzgebühr nicht in die sonst vereinbarte Kostenquotelung einbezogen ist. Begründet wird diese Auffassung mit der Überlegung, dass die mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsabschlusses waren, so dass die damit entstandenen Kosten zu den Kosten des Vergleichs gehören.
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