KFA Vorsteuerabzugsberechtigung bei zwei Klägern

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LawKing
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#1

17.11.2017, 15:12

Hallo allerseits,

eine kurze Frage: Ich habe in einem Zivilprozess in 1. Instanz einen Vergleich geschlossen. Vertreten habe ich zwei Kläger, davon einer vorsteuerabzugsberechtigt und einer nicht. Für jeden Kläger wurde ein gesonderter Zahlungsantrag gestellt. Wie mache ich das jetzt im KFA mit der Vorsteuerabzugsberechtigung? Einfach nur die Vorsteuer aus dem Streitwert des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägers hernehmen? Das wäre jetzt meine Vorgehensweise, aber ganz sicher bin ich mir nicht - daher würde ich mich über Antworten freuen :thx
Neffi
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#2

17.11.2017, 15:59

wer ist den Auftraggeber/Kostenschuldner?

Wenn man eine Versicherung + VSt-Abzugsberechtigten Versicherungsnehmer z.B. im Verkehrsunfall vertritt, kann man mit der Begründung, dass Versicherung Auftraggeber/Kostenschuldner ist, alle Rechtsverfolgungskosten mit USt ansetzen...

Grüße Neffi
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#3

17.11.2017, 16:15

Hallo Neffi,

danke für Deine Antwort! Es handelt sich um folgende Geschichte: Kläger zu 1) ist Inhaber eines Unternehmens, Kläger zu 2) sein Angestellter. Es wurden unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht, die jedoch denselben Lebenssachverhalt betreffen ;) . Also etwas anders als bei der von Dir genannten Konstellation...
Neffi
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#4

20.11.2017, 08:38

http://www.foreno.de/mehrwertsteuer-fra ... 15158.html

dann glaube ich, kannst du auch in deiner Situation die Antwort von 13 in dem obigen Thread anwenden :)
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#5

20.11.2017, 10:39

Bei verschiedenen Ansprüchen gibt es keine Erhöhungsgebühr, sondern die Ansprüche sind, da in einer Klage geltend gemacht, zu addieren für den Streitwert. Dies bedeutet, dass nur auf den prozentual auf den Kläger zu 2) entfallenden Gebührenanteil die Mehrwertsteuer zu berechnen ist.

Ich würde allerdings mir die Rechnerei gar nicht machen, sondern sämtliche Gebühren einschließlich MwSt zur Festsetzung anmelden und angeben, dass der Kläger zu 2) nicht zun Vorsteuerabzug berechtigt ist. :pfeif
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#6

20.11.2017, 17:47

Anahid hat geschrieben: Ich würde allerdings mir die Rechnerei gar nicht machen, sondern sämtliche Gebühren einschließlich MwSt zur Festsetzung anmelden und angeben, dass der Kläger zu 2) nicht zun Vorsteuerabzug berechtigt ist. :pfeif
Das sehe ich ganz genauso. Die obigen Angabe im KFA ist völlig ausreichend, den Rest hat das Gericht zu erledigen.
Zuletzt geändert von 13 am 22.11.2017, 17:34, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

21.11.2017, 13:14

Super, vielen Dank für Eure Antworten! Genauso werde ich es machen - warum so kompliziert, wenn es auch einfach geht ;)
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