Hallo,
wir haben einen Vollstreckungsauftrag erteilt, der ins Leere ging und sind dann zum PfÜb gekommen. Durch den PfÜb wurde letztlich der Ausgleich der Forderung per Kontopfändung erreicht.
Die Gebühr von 0,3 gem. Nr. 3309 VV RVG entsteht aber nur einmal oder? D.h. man kann für den PfÜb nichts mehr abrechnen?
Danke
Abrechnung ZV (Vollstreckungsauftrag u. PfÜb)
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Mobiliarzwangsvollstreckungsauftrag und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und damit gem. § 18 RVG (Besondere Angelegenheiten) jeweils gesondert zu vergüten. Etwas anderes gilt bei einer Zwangsvollstreckungshandlung, die eine andere ZV-Handlung vorbereitet bzw. abschließt wie z. B. Vorpfändung => anschließender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder Zwangsvollstreckungsandrohung => anschließender Mobiliarvollstreckungsauftrag. Dann entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal.