GbR= Grundstückseigentümer, Ges. ändert sich

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Antworten
ultuna

#1

20.10.2017, 12:06

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Eine GbR ist als Grundstückseigentümerin eingetragen. Nun wird das Grundstück verkauft. Zwischenzeitlich wurde eine weitere Gesellschafterin in die GBR aufgenommen.
M.E. ist die Grundbuchberichtigung in Abt. I erforderlich (Antrag in Vorbemerkung des KV), bevor Grundstück verkauft werden kann. Einer der Gesellschafter sieht das anders. Berichtigung wäre nur erforderlich, wenn einer der Gesellschafter, die im GB stehen, aus der GbR ausscheiden. :roll:

Da ich einen solchen Fall noch nicht hatte, wäre ich für Eure Meinung - wenn möglich mit Fundstelle - sehr sehr dankbar! :thx
MoodyMare
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 19
Registriert: 28.07.2017, 17:03
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

26.10.2017, 12:00

Ich würde das ebenso sehen, dass erstmal eine GB-Berichtigung erforderlich wäre.

In meinem Praxishandbuch für Notariatsangestellte steht:
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO, § 15 Abs. 1 Buchst. c) GBV muss die GbR mit Name, Sitz und die Gesellschafter der GbR eingetragen sein. Gemäß § 82 Satz 3 GBO ist nun dafür Sorge zutragen, dass die Eintragung der Gesellschafter aktuell gehalten wird (Funktion des Grundbuches als Ersatzregister) und da der Gutglaubenschutz an die Richtigkeit des Grundbuchinhaltes erweitert worden ist auf die eingetragenen Gesellschafter, muss man davon ausgehen dürfen, dass die eingetragenen Gesellschafter auch tatsächlich die sämtlichen Gesellschafter der GbR sind.

Wenn also zwischenzeitlich ein Gesellschafter dazu gekommen ist, hätte eine Berichtigung des Grundbuches sowieso erfolgen müssen. Auch wenn die Gesellschaft noch "nur mit der GbR-Bezeichnung" eingetragen ist, muss auf eine Vervollständigung der Eintragung in Abt. I mit den Gesellschafter der GbR hingewiesen werden.

So gesehen, habt ihr doch eingentlich gar keine andere Chance als die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Immerhin ist das Grundbuch an dieser Stelle unrichtig. In anderen Fällen, wenn der Eigentümer nicht mehr Eigentümer wäre z.B. jetzt Erbengemeinschaft, würdet ihr doch auch das Grundbuch erstmal berichtigen, oder?

Leider kann ich dir aber keine weitere Literatur dazu nennen. Bis jetzt mussten wir mit unseren "GbR´s" darüber nicht weiter diskutieren.
Ich frage mich warum einer der Gesellschafter ein Problem damit hat. Steht der mit der "neuen" Gesellschafterin im Klinsch?

Ich hoffe, ich konnte dir weiter helfen.
*********************************************************************************************************************************
"Angenehm sind die erledigten Arbeiten." Zitat von Marcus Tullius Cicero :pcwink

"Ich weiss gar nicht was Du beruflich machst." "Ich auch nicht. Ich gehe da einfach hin." :kaffee
Benutzeravatar
Katty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 17.10.2007, 20:57
Beruf: Notarfachangestellte
Wohnort: Wolfenbüttel

#3

26.10.2017, 15:07

Nochmal einen Schritt zurück:
Wie soll denn ein neuer Gesellschafter in die GbR aufgenommen worden sein?
Das geht nur mit Zustimmung aller anderen Gesellschafter ... durch Aufnahmevertrag?
Gibt es einen Gesellschaftsvertrag - was sagt der aus zur Aufnahme neuer Gesellschafter?
Wie hat der neue Gesellschafter sich eingebracht? Er ist doch nicht einfach aufgenommen worden und hat damit quasi einen Grundstücksanteil geschenkt bekommen?
Ist die Aufnahme irgendwie schriftlich belegt / nachgewiesen? ... dann wäre GB-Berichtigung meiner Meinung nach erforderlich.

Oder haben die bisherigen GbR-ler zusammen mit einem neuen Gesellschafter ein anderes Objekt gekauft und damit möglicherweise eine neue, andere GbR begründet?
Ich finde das liegt nahe, wenn doch der neue Gesellschafter vom jetzigen Verkauf nichts abbekommen soll (so höre ich das aus den Untertönen).
ultuna

#4

27.10.2017, 12:48

Vielen Dank für Eure Antworten und Denkanstöße!

Ich werde mit dem Verkäufer noch mal Rücksprache nehmen, um herauszubekommen, ob er den neuen Gesellschafter "außen vor" lassen will oder nur der Einfachheit halber und wegen Unwissenheit auf Grundbuchberichtigung verzichten will...
Antworten