Anrechnung GG - BGH Entscheidung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

19.10.2017, 10:54

Huhu,

es gibt doch jetzt diese BGH vom 28.02.2017, I ZB 55/16, dass wenn die GG mehrfach für die vorgerichtliche Tätigkeit RA anfällt und die dann in einer Klage anhängig gemacht werden, alle entstandenen GG anteilig auf die VG anzurechnen ist... Quasi Bsp. es wird abrechnet eine GG über 1000 €, eine GG über 4000 € und eine GG über 2000 € se, wegen allem wird eine Klage eingereicht.
BGH sagt nun die Rechnung über die VG mit Anrechnung muss so aussehen:

1,3 VG aus 7000 €
-1/2 GG 1000 €
-1/2 GG 4000 €
-1/2 GG 2000 €....

Soweit so gut.
Wir haben es oftmals, dass Chef die außergerichtlichen Sachen in einem SS macht, oft in Familiensachen, also ich dann eine 1,3 GG aus 7000 € mit Mdt abrechne. Dann ist klar, dass wenn auch alles anhängig ist, ich
1,3 VG aus 7000
-1/2 GG aus 7000 € abrechne.

Wie macht ihr das, wenn zB ich eine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,3 GG aus 7000 € abrechne (wie oben 3 Gegenstände, aber weil ein SS ich die SW addiere), aber nur wegen 2 Sachen ein Verfahren (SW 4000+1000) anhängig gemacht wird.
Bisher hab ich dann immer die
1,3 GG aus 7000
1,3 VG aus 5000
-1/2 GG aus 5000 abgerechnet......

Macht ihr das auch so, oder ist das falsch?

LG tine
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#2

19.10.2017, 11:05

Das ist richtig so. Es ist aus dem Wert anzurechnen, der ins Verfahren übergeht.

Ein Problem ergibt sich nur, wenn mehrere GGen auf eine einzige VG anzurechnen sind, die Berechnung hast Du richtig wiedergegeben. Oder andersherum, wenn eine GG auf mehrere VGen verteilt werden muss. Dazu hatten wir gerade einen Thread. Dort habe ich die einschlägige BGH-Entscheidung aus 2014 verlinkt.
tine001
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#3

19.10.2017, 13:57

super, vielen Dank :)
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