Strafverfahren /OWI Honorarrechnung richtig?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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bella2405

#1

18.10.2017, 20:13

Hallo,
da ich nicht so fit in Abrechnungssachen bin brauchte ich Eure Hlfe.

Also zum Fall:
Mandant kommt Äußerungsbogen der Polizei Strafanzeige wg. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu uns. Wir beantragen Akteneinsicht. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche das Verfahren gem. §170 Abs. 2 StPo einstellt und die Akte an die Bußgeldstelle abgibt zur Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt...
Das Stafverfahren ist doch mit Überleitung ins OWI Verfahren ?
Anschließend Einstellung des Verfahrens durchdie Bußgeldbehörde. Nun wird ein Anschreiben an die Gegenseite erstellt, die Kosten unseres Honorars zu zahlen. Diese lässt sich durch ihren Anwalt vertreten der widerum die Kosten seines Honorars unseres Mandanten in Rechnung stellt. Jedoch ist die Sache im Sande verlaufen und nun soll ich eine Rechnung an unseren MAndanten erstellen die ich nun so abrechnen würde. Wäre diese so richtig? Oder kämen noch andere Gebühren hinzu?

Grundgebühr für Verteidiger § 14, Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG 165,00 €
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
Anrechnung gem. Nr. 4100 Abs. 2 VV RVG aus Wert 0,00 € -100,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. - 
Zwischensumme der Gebührenpositionen 365,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 405,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 76,95 €
zu zahlender Betrag 481,95 €
:thx
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Muschel
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#2

19.10.2017, 09:19

Die Grundgebühr für das Bußgeldverfahren brauchst du nicht mit aufführen.
Im Bußgeldverfahren fehlt noch die Verfahrensgebühr.

Wenn ihr an den Einstellungen mitgewirkt habt fehlt in beiden Verfahren jeweils noch die Zusatzgebühr.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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