Geschäftswert für sep. Liste der Gesellschafter / TrDüV :))

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Katty
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#1

18.10.2017, 12:39

Guten Mittag alle zusammen,

so - nun ist es soweit - bei uns schlagen die ersten auf, vom Steuerberater geschickt, die keine Gesellschafterliste im HR online haben und von Transparenzregister noch nichts gehört,
also Mitteilungspflicht zum 01.10.2017 versäumt haben.

Nach Schlaulesen auf der Homepage des Transparenzregisters finde ich die Variante schick, dass zunächst erstmal eine Liste der Gesellschafter - jetzt mit Prozentangaben - von uns erstellt, von den Geschäftsführern unterschrieben und von uns zum HR eingereicht wird.

(Dann haben die GF zwar trotzdem noch die Pflicht, dem Transparenzregister mitzuteilen, dass sich alle relevanten Daten jetzt aus öffentlichen Registern ergeben, müssen aber künftig nur die Liste im HR aktuell halten und nicht zweigleisig alle Veränderungen auch dem Transparenzregister mitteilen.) Korrigiert mich bitte, wenn ich irgend etwas nicht korrekt verstanden haben sollte.

Abrechnen würde ich für die separate Erstellung einer Gesellschafterliste (also ohne vorangegangene Beurkundung oder Entwurfserstellung):
1,0 Gebühr nach Nr. 22120 KV und
0,6 Gebühr nach Nr. 22125 KV

FRAGE: Nach welchem Wert?

Ich würde nicht das volle Stammkapital nehmen wollen, sondern eher einen Schätzwert nach § 36 Abs. 1 GNotKG ... vllt. 10% bis 20% des Stammkapitals.
Was meint Ihr dazu? Gibts schon Erfahrungswerte?

Und damit es nicht zu einfach wird:
Die älteren Geschäftsführer teilen mir mit, sie können dem Transparenzregister keine Mitteilung machen, weil ihnen keine Anschrift des Transparenzregisters bekannt ist ;o) - sind mit dem ganzen Online-Krams also überfordert und wir dürfen auch das übernehmen. Hat das schon mal jemand gemacht - Mitteilung im Kundenauftrag an das Transparenzregister? Klappt das?
Hat jemand eine Idee, ob diese Mitteilung abrechnungsfähig ist und wenn ja, wie? (Nr. 22124 entstünde nur, wenn keine Gebühr nach Nr. 22120 anfällt.)

Vielen Dank schon mal vorab für`s Mitdenken!

Katty
Martin Filzek
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#2

20.10.2017, 11:45

Teil-Antwort:

Die KV 22125 mit 0,6-Gebühr aus dem 2. Unterabschnitt der Vollzugsgebühren halte ich für falsch, denn es wurde ja der E n t w u r f der Gesellschafterliste gemacht, daher KV 22114 mit 0,3-Gebühr.

Wert wie vorgeschlagen mit 10 - 20 % des Nominalbetrags entspricht der ganz überwiegenden Meinung hierzu, allerdings ist die Frage gesetzlich nicht genau geregelt, wie schon zu KostO-Zeiten (vgl. Filzek JurBüro 2012, 451) und es wären auch andere Wertansätze, bei denen nicht auf den Nominalwert der Stammeinlagen und Prozente davon abgestellt wird, sondern auf den tatsächlichen Wert abstellt, gut vertretbar. Ich denke, die überwiegende Literatur wollte es hier möglichst einfach handhaben und hat die "Meinung" von 10 - 20 % zu einer Zeit erfunden, als der Ansatz von Gebühren für die Entwurfstätigkeit bei Listen der Gesellschafter überhaupt streitig war (KostO-Zeit) und damit durch möglichst bescheidene Gebühren und Werte geringstmögliche Widerstände bei Kostenschuldnern, Prüfern und Gerichten auslösen wollte. M. E. muss diese Frage in Zeiten des GNotKG, wo der Anfall von Gebühren eindeutig gesetzlich geregelt ist und nicht mehr wie früher durch § 35 KostO ausgeschlossen sein kann, neu überdacht werden - insbesondere auch wegen der verstärkten Bedeutung der Liste der Gesellschafter durch Transparenzregister-Gesetz -, evtl. schreibe ich mal einen Aufsatz hierzu in den nächsten Wochen.

Im Normalfall war ja mit der Hinterlegung der Liste in elektronischer Form die Pflicht für GmbH nach dem Transparenz-Register-Gesetz erfüllt, deshalb verstehe ich im Moment noch nicht ganz die im letzten Abschnitt gestellten Zusatzfragen, aber ich werde es im Auge behalten, inwieweit sich da ab 1.10.2017 etwas geändert hat und sehe bis dahin anderen Stellungnahmen hierzu mit Interesse entgegen.

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#3

21.10.2017, 07:17

Martin Filzek hat geschrieben:Die KV 22125 mit 0,6-Gebühr aus dem 2. Unterabschnitt der Vollzugsgebühren halte ich für falsch, denn es wurde ja der E n t w u r f der Gesellschafterliste gemacht, daher KV 22114 mit 0,3-Gebühr.
Wenn ich Katty richtig verstanden habe, hat sie im konkreten Fall die Liste nicht entworfen, dann wäre die KV 22125 richtig. Das Berechnungsbeispiel bezieht sich ja gerade auf den Fall, dass keine vorangegangene Beurkundung oder Entwurfserstellung erfolgte (siehe ihren Klammerzusatz). Allerdings frage ich mich, ob die KV 22120 richtig ist... ist das nicht eher ein Fall von KV 22124 oder ggfs. von KV 24201 / 24101 (je nachdem, was konkret gemacht wurde) mit der Folge, dass dann nicht die KV 22125, sondern die KV 22114 anfiele?
Katty hat geschrieben:Und damit es nicht zu einfach wird:
Die älteren Geschäftsführer teilen mir mit, sie können dem Transparenzregister keine Mitteilung machen, weil ihnen keine Anschrift des Transparenzregisters bekannt ist ;o) - sind mit dem ganzen Online-Krams also überfordert und wir dürfen auch das übernehmen. Hat das schon mal jemand gemacht - Mitteilung im Kundenauftrag an das Transparenzregister? Klappt das?
Hat jemand eine Idee, ob diese Mitteilung abrechnungsfähig ist und wenn ja, wie? (Nr. 22124 entstünde nur, wenn keine Gebühr nach Nr. 22120 anfällt.)
Martin Filzek hat geschrieben:Im Normalfall war ja mit der Hinterlegung der Liste in elektronischer Form die Pflicht für GmbH nach dem Transparenz-Register-Gesetz erfüllt, deshalb verstehe ich im Moment noch nicht ganz die im letzten Abschnitt gestellten Zusatzfragen, aber ich werde es im Auge behalten, inwieweit sich da ab 1.10.2017 etwas geändert hat und sehe bis dahin anderen Stellungnahmen hierzu mit Interesse entgegen.
Ich denke, hier geht es um diejenigen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar- bzw. einsehbar ist, weil die Liste vor dem 1.1.2017 eingereicht wurde. Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht die Meldepflicht ja gerade nur (oder hauptsächlich?) dann.
Ich habe noch keine Erfahrungen mit dem Transparenzregister und habe mir bisher auch nur die Informationen auf der Internetseite und in verschidenen Mitteilungen durchgelesen. Es scheint aber so zu sein, dass man über die erweitere Registrierung auch verschiedene "transparenzpflichtige Rechtseinheiten" (also verschiedene Gesellschaften) anlegen kann. Im Moment sieht es für mich so aus, als würde das ähnlich wie beim elektronischen Bundesanzeiger laufen. Deshalb denke ich schon, dass der Notar diese Meldungen auch für die Gesellschaften machen kann (Irrtum natürlich vorbehalten).
Abrechnen würde ich eine solche Meldung wohl als Betreuungstätigkeit, also nach KV 22200 Nr. 5 (Anmeldung einer Tatsache) nach einem Geschäftswert von 10-20 % des eingetragenen Stammkapitals (§ 36 I GNotKG).
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#4

24.10.2017, 20:43

Vielen Dank für die ersten Rückmeldungen!

Nochmal klarstellend: Liste ist von uns erstellt, Listenerstellung ist grundsätzlich Vollzugstätigkeit.
Es ging aber keine Beurkundung oder Entwurfserstellung einer Grundlagenurkunde voraus - wie z. B. bei Geschäftsanteilsabtretung.
Deshalb mein Schwenk zu "Vollzug in besonderen Fällen".

Meinen ersten Ansatz (1,0 Gebühr nach KV 22120) hatte ich entnommen dem Kurzlexikon GNotKG von Diehn, dem bin ich nicht gefolgt.

Tatsächlich abgerechnet habe ich jetzt auf einen Wert von 20 % des Stammkapitals:

0,5 Gebühr nach KV 22121
0,6 Gebühr nach KV 22125,

weil ich im GNotKG Kommentar von Bormann/Diehn/Sommerfeldt (aus 2014) gefunden habe zu Vorbemerkung 2.2.1.1 KV, RdNr. 42, S. 870 sinngemäß:
Bei Listen ohne urkundlichen Anknüpfungspunkt käme Entwurfsgebühr nach KV 24101 oder Vollzug in besonderen Fällen in Betracht, vorzuziehen sei Vollzug in besonderen Fällen, einschlägig sei KV 22121, weil Listenerstellung als Hauptgegenstand eine 1,0 Gebühr ausgelöst hätte.
Damit hab ich bei etwaiger Beanstandung was in der Hand.

Zu den Transparenzregistermitteilungspflichten:
Ich empfehle den Kunden, sobald die Liste im Handelsregister aufgenommen und online gestellt ist, dem Transparenzregister Mitteilung zu machen, dass sich jetzt der/die wirtschaftlich Berechtigte/n aus dem Handelsregister ergeben.
Zum einen steht das so auf der Transparenzregister-Homepage, ich zitiere: "... auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.", zum anderen erscheint mir das auch logisch, zumal die erstmalige Meldung bis 01.10.2017 erledigt sein sollte - das System braucht doch den entsprechenden Impuls, dass diese Gesellschaft nicht direkt zum Transparenzregister meldepflichtig ist, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte nun aus öffentlichem Register ergibt.

Falls also wir auch die Meldung zum Transparenzregister übernehmen sollten, würde ich wie von larifari vorgeschlagen abrechnen eine 0,5 Betreuungsgebühr nach KV 22200 (genauso wie bei Meldung zum elektronischen Bundesanzeiger).

Wenn ein Notarbüro für Kunden die Meldung zum Transparenzregister schon mal übernommen hat, würde ich mich über kurzen Erfahrungsbericht freuen.

Lieben Dank!
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