Streitwerte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Apfelweinkönigin
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#1

11.10.2017, 13:01

Hallo ich bin neu und brauche Eure Hilfe.

Ich habe einen Beschluss, wonach der SW ab dem Zeitpunkt der Teilerledigung auf EUR 50.0000 und ab dem Zeitpunkt
der Zustellung der Drittwiderklage auf 60.000,00 festgesetzt wurde.
Für den Vergleich 60.000,00

Ich berechne hier doch dann die Gebühren aus einem SW aus 110.000,00 oder?

3200
3202
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Anahid
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#2

11.10.2017, 13:18

Nein, Du berechnest aus den Werten, die für den jeweiligen Zeitpunkt anzusetzen sind und das kann höchstens ein Streitwert von 60.000,00 € sein.
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Adora Belle
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#3

11.10.2017, 13:26

Was war denn vor der Teilerledigung?
Apfelweinkönigin
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#4

17.10.2017, 10:35

Liebe Adora,

vor der Teilerledigung ist ein obsiegendes Urteil ergangen, dann Berufung durch Gegenseite, dann Revision, wonach Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an OLG zurückverwiesen wurde.

Dann mündliche Verhandlung OLG u. Vergleich

Ich würde die Instanzen wie folgt abrechnen:

I. Instanz
SW 118000
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr


II. Instanz
SW 100.000
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr

III.
SW 50.000
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
Einigungsgebühr

Muss ich eine Gebühr anrechnen?
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Anahid
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#5

17.10.2017, 10:40

Deine Streitwerte sind nicht nachvollziehbar. Du schreibst, dass ab der Teilerledigung der SW auf 50.000,00 € festgesetzt wurde. Also stellt sich doch die Frage, wie hoch der Streitwert vor der Teilerledigung war? Ich gehe jetzt mal aufgrund Deines weiteren Sachvortrags und der Berechnung davon aus, dass erstinstanzlich ein SW von 118.000,00 € anhängig war, dann Berufung eingelegt wurde und in der Berufung eine Teilerledigungserklärung von 68.000,00 € stattgefunden hat, oder? Denn das würde erklären, warum hier 50.000,00 € festgesetzt wurden. Verwirrend finde ich dann allerdings, dass ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Drittwiderklage 60.000,00 € als SW festgesetzt wurden. In der Berufung kann doch keine Drittwiderklage mehr eingereicht werden; die Drittwiderklage hätte doch bereits erstinstanzlich erhoben werden müssen. :kopfkratz

Sorry,aber Dein kompletter Sachverhalt gibt für mich bisher überhaupt keinen Sinn. :ka
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#6

17.10.2017, 15:19

Danke Anahid, das stimmt. Das war auch so. Das heißt, jetzt wo das Verfahren wieder zurückverwiesen wurde, muss ich die Gebühren nach dem SW von 50/60.000 berechnen?
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Anahid
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#7

17.10.2017, 15:29

Ich halte Dir zugute, dass Du neu bist. Denn wie Du selbst merkst, ist ein vollständiger Sachverhalt das A und O. Und bei Deinem fehlt es leider an allem möglichen.

Also musst Du jetzt erst einmal den Sachverhalt klarstellen. Dass wir von einer Berufung reden, konnte in Deinem ersten Beitrag nur daran abgeleitet werden, dass Du die Gebühr 3200 abrechnen möchtest. Weder in Deinem ersten, noch in Deinem zweiten Beitrag ist die Rede von einer Zurückverweisung. Du musst bitte bedenken, dass wir die Akte nicht vorliegen haben. Wir können Dir daher nur helfen, wenn Du den Verfahrensverlauf vollständig wiedergibst; ansonsten läufst Du Gefahr, dass wir Dir natürlich auch eine falsche Auskunft geben, weil uns wichtige Details einfach nicht bekannt sind und ja auch nicht sein können.

Also:

Klageverfahren über einen Streitwert von 118.000,00 €. (?)

Wann erfolgte dann die Teilerledigung? Vor der Berufung, in der Berufung oder sogar erst nach Zurückverweisung? Teilerledigung belief sich auf einen Betrag von 68.000,00 €?

Wann erfolge die Drittwiderklage? Drittwiderklage belief sich auf einen Betrag von 10.000,00 €?
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#8

17.10.2017, 15:45

Teilerledigung erfolgt im Berufungsverfahren
Im Urteil wurde der SW für das Berufungsverfahren auf 110.000,00 festgesetzt. Die Beträge von 50.000 bzw. 60.000 finde ich nicht in der Akte wieder.
Ich habe 5 Ordner durchgeschaut, jedes einzelne Protokoll. Deshalb bin ich mehr als überfordert.
Selbst eine Runde um den Block hat nicht geholfen. Der zuständige Anwalt ist heute nicht da.
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Anahid
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#9

17.10.2017, 15:53

Tja, wenn Du aus der Akte nicht schlau wirst, weil die so umfangreich ist, dann würde ich vorschlagen, Du wartest bis morgen. Denn derzeit fehlen einfach zuviele Angaben, um hier bei einer ordentlichen Abrechnung behilflich zu sein. Wenn der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 110.000,00 € festgesetzt wurde, dann frag ich mich, was die Streitwertfestsetzung in Beitrag 1 zu bedeuten hat?
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#10

17.10.2017, 16:15

Ich warte bis morgen !
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