Mehrere Erklärungen in einer Urkunde

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Katinkak
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#1

21.09.2017, 17:29

Hallo!
Vorab: ich habe bisher ausschließlich im Anwaltsbereich gearbeitet. Mein Chef ist seit kurzem Notar und mein Seminar ist erst Ende Oktober.

Nun zu meinem Fall:
Ich habe eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf, in welchen ein Wohnrecht zu Gunsten einer dritten Person eingetragen werden soll, weiter ein Rentenrecht und eine Verpflichtung von Unterhaltszahlungen, wenn meine Dritte pflegebedürftig wird. Wert für Wohnrecht 10.000 Euro jährlich, Rentenrecht 12.000 Euro jährlich, Verpflichtung 5.000 Euro.

Meine Fragen:
1. Derselbe Gegenstand oder verschiedener?
2. Welche Gebühr fällt an? Ich meine nr. 21201 + Vollzugsgeb.
3. Wertberechnung: wohn- u. Rentenrecht gem. Paragraf 52 Gnotkg +5.000 Euro. Rechne ich die Werte zusammen oder alle einzeln abrechnen?

Ich bin echt verzweifelt...

Danke im Voraus!
elena94
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#2

21.09.2017, 18:12

Ich würde hier so abrechnen:

- 0,5 Gebühr nach Nr. 24102, aus dem noch zu bestimmenden Gesamtwert.

Vollzugsgebühr fällt dann keine an, da der Vollzug durch die Gebühr 24102 abgegolten ist (Vorbemerkung 2.4.1, Abs. 4). Nr. 21201 kannst du hier m.E. nicht abrechnen, da das ja eine Beurkundungsgebühr ist und ihr ja nur eine U.-Begl. mit Entwurf macht.

Wert musst du mal prüfen nach § 109 / § 110 :wink1
Liebe Grüße :wink1
Eli
Katinkak
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#3

21.09.2017, 21:09

Danke für Antwort. Aber nun frage ich mich, warum nur eine 0.5 Gebühr... :kopfkratz
Martin Filzek
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#4

22.09.2017, 00:11

Katinkak hat geschrieben:Hallo!
Vorab: ich habe bisher ausschließlich im Anwaltsbereich gearbeitet. Mein Chef ist seit kurzem Notar und mein Seminar ist erst Ende Oktober.

Nun zu meinem Fall:
Ich habe eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf, in welchen ein Wohnrecht zu Gunsten einer dritten Person eingetragen werden soll, weiter ein Rentenrecht und eine Verpflichtung von Unterhaltszahlungen, wenn meine Dritte pflegebedürftig wird. Wert für Wohnrecht 10.000 Euro jährlich, Rentenrecht 12.000 Euro jährlich, Verpflichtung 5.000 Euro.

Meine Fragen:
1. Derselbe Gegenstand oder verschiedener?
2. Welche Gebühr fällt an? Ich meine nr. 21201 + Vollzugsgeb.
3. Wertberechnung: wohn- u. Rentenrecht gem. Paragraf 52 Gnotkg +5.000 Euro. Rechne ich die Werte zusammen oder alle einzeln abrechnen?

Ich bin echt verzweifelt...

Die zuletzt in Beitrag #3 aufgeworfene Frage erübrigt sich, wenn man korrekt die Gebühr zitiert mit KV 24102 i.V.m. KV 21201. Ebenso wie man früher nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO als Entwurfsgebühr dazu die passende Vorschrift, in der materiellrechtlich das Geschäft geregelt ist, mit zitieren musste (z. B. i.V.m. § 38 II Nr. 5 a KostO damals) ist es heute erforderlich, zu den Entwurfsgebühren die "passende " Beurkundungsgebühr aus dem ersten Teil - also z. B. KV 21100, 21200 oder 21201 z. B. - dazu zu zitieren, denn nur daraus ergibt sich dann für den Kostenschuldner, warum es eine 0,5-Gebühr oder ein andererer Gebührensatz ist. Die Anleitungsbücher von Notarkasse München und Diehn nennen zwar nur die Entwurfsgebühr, aber das ist eine optimistische Sichtweise, die viele nicht teilen (LG Düsseldorf, Volpert, Sommerfeldt und viele andere).

Um die Frage zu beantworten, ob gleicher oder verschiedener Gegenstand, wird man die Urkunde und den genauen Inhalt betrachten müssen. Wen eins oder zwei der Rechte aufschiebend bedingt erst dann eintreten, wenn das erste Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, ist in § 52 eine Regelung enthalten, dass für die aufschiebend bedingt erst wirksam werdenden Rechte ein Abschlag vom sich nach dem Lebensalter ergebenden Jahreswert zu machen ist.
Deshalb wäre auch zu untersuchen, weshalb genau der Wert des zuletzt genannten Rechts 5.000 Euro sein soll, unter Umständen könnte man das genauer schätzen und die 'Annahme von 5.000 Euro Wert könnte eine unzulässige Vereinfachung durch Rückgriff auf § 36 II und III sein. Allerdings wird man hier wohl keine Beanstandung fürchten müssen und den Wert auch mit runden 5.000 Euro akzeptieren, wenn argumentiert wird, ob und wann die Person pflegebedürftig wird, sei nicht genau einzuschätzen, und deshalb habe man keinen Anhaltspunkt für eine genauere Wertermittlung. Nur wichtig zu wissen, dass die 5.000 Euro kein "Regelwert" sind, sondern nur ein Hilfs-Auffangwert für Fälle, wo ein genauerer Wert schwer zu schätzen ist, und nach oben oder unten im Einzelfall davon abgewichen werden könnte.

Und wenn alle Rechte in einer Urkunde bewilligt sind, gibt es natürlich bei einer einheitlichen 0,5-Gebühr für alle keine gesonderten Berechnungen, sondern nach §§ 35,86 ist der Gesamtwert zwingend zu bilden, aus dem dann nur ein mal die Gebühr entsteht.


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