Hallo,
hat jemand ein Muster für einen Antrag auf Wiederversteigerung nach § 133 ZVG?
Oder reicht es, wenn wie folgt beantragt wird: ... wir beantragen, die Wiederversteigerung folgenden Grundbesitzes ...?
Als Antragsgegner wäre der Ersteher der ersten Versteigerung zu nennen?
Danke für Hilfe
Antrag Wiederversteigerung
- Sprengmann
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Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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Hallo,
das ist ein ganz normaler Versteigerungsantrag, der sich gegen den Ersteher richtet.
Dieser ist durch Zuschlagserteilung, trotz Nichtzahlung, Eigentümer geworden.
S. Geiselmann
das ist ein ganz normaler Versteigerungsantrag, der sich gegen den Ersteher richtet.
Dieser ist durch Zuschlagserteilung, trotz Nichtzahlung, Eigentümer geworden.
S. Geiselmann
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Guten Morgen,
Sind dem Antrag noch weitere Unterlagen beizufügen?
In dem Antrag beziehe ich mich auf das vorausgegangene Verfahren, so dass die maßgeblichen Unterlagen eigentlich dem Gericht vorliegen.
Danke und Grüße
Sind dem Antrag noch weitere Unterlagen beizufügen?
In dem Antrag beziehe ich mich auf das vorausgegangene Verfahren, so dass die maßgeblichen Unterlagen eigentlich dem Gericht vorliegen.
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Hallo,
das bisherige Recht, aus dem die Versteigerung vermutlich betrieben wurde ist durch Zuschlag erloschen.
Die Widerversteigerung wird aus der übertragen Forderung gegen den Ersteher betrieben.
Für diese übertragene Forderung wurde eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Die Forderungsübertragung als Titel wird vom Gericht auf dem Zuschlag vermerkt werden.
In Abweichung von § 17 ZVG kann das Verfahren schon eingeleitet werden, wenn der Ersteher noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Sonst könnte er durch eine Nichtzahlung der Grunderwerbssteuer die Eintragung im Grundbuch und damit auch die Wiederversteigerung verhindern.
S. Geiselmann
das bisherige Recht, aus dem die Versteigerung vermutlich betrieben wurde ist durch Zuschlag erloschen.
Die Widerversteigerung wird aus der übertragen Forderung gegen den Ersteher betrieben.
Für diese übertragene Forderung wurde eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Die Forderungsübertragung als Titel wird vom Gericht auf dem Zuschlag vermerkt werden.
In Abweichung von § 17 ZVG kann das Verfahren schon eingeleitet werden, wenn der Ersteher noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Sonst könnte er durch eine Nichtzahlung der Grunderwerbssteuer die Eintragung im Grundbuch und damit auch die Wiederversteigerung verhindern.
S. Geiselmann