ZV gem. § 755 ZPO + ?? oder Adresse lieber per EMA ermitteln

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

20.09.2017, 09:19

Hey ihr Lieben,

in einer Sache habe ich einen Vollstreckungsauftrag an den GVZ auf Einholung des Vermögensverzeichnisses gestellt; nun bekomme ich die Mitteilung des GVZ, dass der Schuldner unter der Anschrift nicht mehr wohnhaft ist und kein Antrag nach § 755 ZPO (Ermittlung des Aufenthaltsortes) gestellt wurde.

Laut RA soll ich nun einen Antrag nach § 755 ZPO stellen. Ich habe dann jedoch herausgefunden, dass ein isolierter Aufenthaltsermittlungsauftrag unzulässig ist, da er keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Was kann ich nun tun?

Macht es mehr Sinn, eine EMA-Anfrage zu stellen und dann einen neuen ZV-Auftrag (mit der neuen Anschrift) auf Einholung der Vermögensauskunft zu machen? Ich habe nämlich auch festgestellt, dass genau dieser Antrag einer der ersten dieser Art war und ich das Modul M (Einholung Auskünfte Dritter) garnicht bedient habe obwohl ich es vom Wert der Forderung her gekonnt hätte... :angst

Oder was gibt es noch für Möglichkeiten? Beim Schuldner wird wohl nichts zu holen sein, deshalb wollen wir den GVZ nicht mit einem Pfändungsversuch zu ihm schicken...

*Nachtag: Und macht es vllt. generell Sinn, den § 755 ZPO mit in jeden Antrag aufzunehmen...aber dann muss ich ja ankreuzen ob mir bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist oder eine negativauskunft des Einwohnermeldeamts beifügen...oder geht das auch ohne?
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

20.09.2017, 09:29

Janne hat geschrieben:*Nachtag: Und macht es vllt. generell Sinn, den § 755 ZPO mit in jeden Antrag aufzunehmen...aber dann muss ich ja ankreuzen ob mir bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist oder eine negativauskunft des Einwohnermeldeamts beifügen...oder geht das auch ohne?
ich habe das vorsorglich immer mit angekreuzt, praktisch für den Fall wie deinen gerade. ;) Das geht auch ohne die Kenntnis, ob der Schuldner verzogen ist.

Jetzt hast du meiner Meinung nach zwei Optionen:
1. Du machst selber eine EMA - und je nach Ergebnis geht wieder der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den GVZ.
2. Du beauftragts den GVZ gleich (erneut, was für dich aber keine neuen Gebühren auslöst), diesmal mit den Kreuzchen bei der Aufenthaltsermittlung und ggf. auch gleich noch mit den Kreuzchen für die Drittauskünfte.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

20.09.2017, 09:43

Janne hat geschrieben:2. Du beauftragts den GVZ gleich (erneut, was für dich aber keine neuen Gebühren auslöst), diesmal mit den Kreuzchen bei der Aufenthaltsermittlung und ggf. auch gleich noch mit den Kreuzchen für die Drittauskünfte.
Aber GVZ-Kosten werden doch in jedem Fall dafür fällig oder? Ich habe gerade nochmal in meinen Antrag geschaut...also da habe ich garnicht die Möglichkeit nur die Aufenthaltsermittlung anzukreuzen...bei Modul L muss ich zwischen L1 (Schuldner unbekannt verzogen) oder L2 (Negativauskunft EMA)...

Also würde ich jetzt einfach nur EMA tendieren...was meint ihr?
Zuletzt geändert von Janne am 20.09.2017, 10:14, insgesamt 2-mal geändert.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

20.09.2017, 10:13

Janne hat geschrieben:
Janne hat geschrieben:2. Du beauftragts den GVZ gleich (erneut, was für dich aber keine neuen Gebühren auslöst), diesmal mit den Kreuzchen bei der Aufenthaltsermittlung und ggf. auch gleich noch mit den Kreuzchen für die Drittauskünfte.
Wie geht das? Einen neuen ZV-Auftrag machen? Aber GVZ-Kosten werden doch in jedem Fall dafür fällig oder? Und dann beim selben GVZ?
Ja und ja. Beim selben GVZ. Achso, dann gleich noch mit dem Kreuz, dass er den Auftrag weiterleiten soll, falls er nach der Ermittlung einer Anschrift nicht (mehr) zuständig ist. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#5

20.09.2017, 10:15

*Nachtrag: Ich habe gerade nochmal in meinen Antrag geschaut...also da habe ich garnicht die Möglichkeit nur die Aufenthaltsermittlung anzukreuzen...bei Modul L muss ich zwischen L1 (Schuldner unbekannt verzogen) oder L2 (Negativauskunft EMA) wählen...

Dann bleibt mir ja eigentlich nur die EMA...oder was meint ihr?
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#6

20.09.2017, 10:37

Janne hat geschrieben: Ich habe gerade nochmal in meinen Antrag geschaut...also da habe ich garnicht die Möglichkeit nur die Aufenthaltsermittlung anzukreuzen...bei Modul L muss ich zwischen L1 (Schuldner unbekannt verzogen) oder L2 (Negativauskunft EMA) wählen...
:kopfkratz ist das nicht ein Standardformular? Ich meine so, dass wirklich jeder das Gleiche hat? :kopfkratz

Aber zumindest in diesem Fall weißt du ja, dass er unbekannt verzogen ist. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#7

20.09.2017, 10:40

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Download ... onFile&v=9

hier setze ich für gewöhnlich mein Kreuz bei L3 und L5.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

20.09.2017, 11:12

Das macht Sinn...da war ich wohl betriebsblind..Danke :wink1
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2988
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

20.09.2017, 17:45

Ema ist sicher billiger
Bild
Janne
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 19.09.2013, 09:44
Beruf: RA-Fachangestellte

#10

29.09.2017, 10:01

EMA hab ich jetzt :mrgreen:

1. Kann ich die ganz normal als Kostenforderung in mein Forderungskonto aufnehmen und dann die Rechnung als Beleg beifügen?

2. Macht es Sinn, trotz der eingeholten EMA das Modul L 3 und/oder L 5 anzukreuzen falls der Schuldner nun doch überraschend verzieht etc.? Gibt es ferner die Möglichkeit in den ZV-Auftrag mit aufzunehmen, dass Modul L nur dann bedient werden soll, wenn es notwendig ist?
Antworten