Schuldnerverzug - Ratenzahlungsvereinb. nicht unterschrieben

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Pitt
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#1

21.08.2017, 08:49

Ich habe hier zum Wochenbeginn eine Akte, wo ich mir unsicher bin, wie die korrekte Kostenberechnung in der Zahlungsaufforderung aussehen muss. Folgender Fall:
Mandantin gewährt dem Schuldner ein Darlehen i. H. v. 10.000,00 €, das am 03.03.2017 zur Rückzahlung fällig ist. Sie beauftragt uns bereits im November 2016, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er pünktlich zurückzahlen soll, im März 2017 ruft der Schuldner bei der Mandantin an und bittet um Ratenzahlung, am 13.03.2017 beauftragt sie uns mit dem Entwurf einer Ratenzahlungsvereinbarung. Wir schreiben den Schuldner an, schicken ihm die Ratenzahlungsvereinbarung und packen in die Ratenzahlungsvereinbarung, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Auslagen, USt. als weitere zu erstattende Kosten hinein. So und nun der Knackpunkt. Der Schuldner unterschreibt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht, sondern vereinbart mit der Mandantin telefonisch eine monatliche Ratenzahlung von 1.000,00 €. Er leistet 3 Raten und sagt ihr im Juli auf Rate 4 müsse sie jetzt ein paar Monate warten. Also ruft sie wieder hier an und beauftragt uns mit dem Einzug der Restforderung. Ich bin jetzt mit ihr so verblieben, dass ich außergerichtlich eine letzte Zahlungsfrist von 1 Woche setze und dann ggfs. Mahnbescheid beantrage. Wie ist das nun mit der Kostenberechnung in der Zahlungsaufforderung? Die Einigungsgebühr für die gescheiterte Ratenzahlungsvereinbarung kann ich ja m. E. knicken, da die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht unterschrieben worden ist und es somit einer Kostenübernahmeerklärung fehlt und analog § 98 ZPO gilt. Bei der Geschäftsgebühr könnte ich aber doch den ursprünglichen Streitwert von 10.000,00 zugrunde legen, oder? Als wir ihm die Ratenzahlungsvereinbarung übersandt haben, befand er sich bereits in Zahlungsverzug. Oder kann ich hier nur die Darlehensrestforderung als Streitwert für die jetzige Zahlungsaufforderung zugrunde legen?
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icerose
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#2

21.08.2017, 09:17

Guten Morgen, Pitt,
du kannst die ursprüngliche Forderung zugrunde legen, weil der Schuldner a) bereits in Verzug war und b) bereits mit eurem ersten Tätigwerden eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Schade um die Einigungsgebühr. :sad:
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Adora Belle
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#3

21.08.2017, 09:22

Pitt hat geschrieben:Sie beauftragt uns bereits im November 2016, den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er pünktlich zurückzahlen soll...

Seid Ihr hier schon tätig geworden? Dann sind Eure vorgerichtlichen Kosten m.E. kein Verzugsschaden.
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#4

21.08.2017, 10:16

@Adora Belle: Im November 2016 hatten wir den Darlehensnehmer/Schuldner vor dem Verzug angeschrieben. Es handelt sich um Ex-Lebensfährten. Der Darlehensvertrag wurde von den beiden selbst gebastelt, besteht aus 2 Sätzen und sah vor, dass das Geld "binnen 6 Monaten" zurückgezahlt werden soll. Die Mandantin wollte nach dem Beziehungsaus, dass wir dem Schuldner das konkrete Rückzahlungsdatum mitteilen und ihn auffordern, schon mal Raten zu leisten. Haben wir gemacht, aber der Mann hat nicht reagiert. 10 Tage nach dem Fälligkeitstermin, also Mitte März, kam die Mandantin dann wieder auf uns zu und teilte mit, der Schuldner habe sie um Ratenzahlung gebeten und sie sei mit ihm so verblieben, dass wir eine Ratenzahlungsvereinbarung an ihn schicken. Wir haben dann eine Ratenzahlungsvereinbarung vorbereitet, die dann auch noch eine Lohnabtretung usw. vorsah, die wurde allerdings nicht unterschrieben. In die nach dem Fälligkeitstermin erstellte Ratenzahlungsvereinbarung haben wir dann die Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr usw. aufgenommen. Tja und jetzt frage ich mich, welchen Gegenstandswert ich für eine letzte vorgerichtliche Zahlungsaufforderung zugrunde legen kann. Den ursprünglichen Darlehensbetrag gemäß der nach dem Fälligkeitstermin entworfenen Ratenzahlungsvereinbarung oder den jetzt noch ausstehenden Darlehensrestbetrag? Du meinst also, dass bislang keine Kosten von der Gegenseite zu erstatten wären?
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#5

21.08.2017, 10:21

Ich finde es zumindest zweifelhaft. Die GG ist eigentlich schon mit der ersten Tätigkeit entstanden. Die kann nicht nachträglich zum Verzugsschaden werden, auch wenn Ihr nach Verzugseintritt nochmal bzw. weiterhin tätig werdet.
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icerose
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#6

21.08.2017, 10:35

Danke für das Präzisieren, Pitt. Ich hab nicht so ganz mitbekommen, dass Ihr den Auftrag im November auch ausgeführt (also den Schuldner angeschrieben) habt. So ist die GG nämlich (leider) nicht auf den Schuldner "umlegbar". :sad:
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#7

21.08.2017, 10:43

Danke für Eure Hilfe (auch wenn das Ergebnis für uns jetzt nicht so schön ist). :sad:
Dann erkläre ich das jetzt mal meinem Chef.
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#8

21.08.2017, 10:51

Ganz so schnell würde ich nicht aufgeben. ;) Immerhin sind Nebenkosten nicht streitwerterhöhend, die kann man doch locker mit einklagen und sehen, was dabei rauskommt.
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#9

21.08.2017, 14:40

Du meinst wohl das Ergebnis für Eure Mandantin ist nicht so toll....die Gebühren sind auf jeden Fall entstanden und ihr könnt die auch abrechnen nur könnt ihr sie nicht als Verzugsschaden für Eure Mandantin geltend machen!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#10

21.08.2017, 14:52

Mit der Mandantin diskutiere ich schon länger, weil sie der Ansicht ist, dass alles was hier und evtl. bei Gericht an Kosten anfällt, von der Gegenseite getragen werden soll. Als wir ihr unsere Rechnung geschickt haben, fragte sie allen Ernstes, ob die für sie sei. :roll: Ich habe ihr erklärt, dass der Empfänger der Leistung auch der Rechnungsempfänger ist und dass der Schuldner mangels Unterschrift unter der Ratenzahlungsvereinbarung keine Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich der Einigungsgebühr abgegeben hat. Unsere Gebühren hat sie bislang nicht bezahlt. Jetzt will sie, dass wir "alles in die Wege leiten", damit sie schnell an ihr Geld kommt. Ich habe ihr dann geschrieben, dass für einen gerichtlichen Mahnbescheid Gerichtskosten i. H. v. X € anfallen und dass das Gericht den MB nur erlässt und zustellt, wenn zuvor die Gerichtskosten eingezahlt werden. Jetzt hat sie wenigstens die Gerichtskosten für den MB bezahlt. Ich weiß jetzt schon, dass ich hinter den Gebühren herlaufen kann. Meine Hoffnung war, zumindest auch für einen Teil der vorgerichtlichen Kosten den Schuldner in Anspruch nehmen zu können.
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