Hallo,
folgender Sachverhalt:
Gegenseite hat einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde abgewiesen. Hiergegen hat sie sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen und die Sache zur nächsthöheren Instanz verwiesen. Dort wurde der einstweiligen Verfügung teilweise entsprochen und wir müssen nun die Kosten des Erlassverfahrens und Beschwerdeverfahrens tragen.
Die Gegenseite hat nun Kostenfestsetzung beantragt. Allerdings für beide Verfahren die 1,3 Verfahrensgebühr angesetzt. Meines Erachtens müsste es aber hier für das Beschwerdeverfahren nur die 0,5 gem. 3500 RVG geben oder sehe ich das falsch?
Danke im Voraus!