Terminsgebühr bei Klageerwiderung???

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Charline

#1

20.07.2017, 09:04

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

entsteht eine volle Terminsgebühr, wenn der Anwalt lediglich eine Klageerwiderung fertigt und im außergerichtlichen Verfahren tätig war? Im außergerichtlichen Verfahren sind keine etwaigen Termine oder Gespräch geführt worden, die eine Terminsgebühr auslösen.

Nun stellt der Rechtsanwalt eine Rechnung mit Verfahrens- und Terminsgebühr dafür, dass er die Klageerwiderung gefertigt hat.

Der Mandant wechselte danach den Anwalt und fordert nunmehr, nach meiner Meingung berechtigterweise, die Terminsgebühr zurück.

Das sieht der "alte" Anwalt aber anders. Er begründet lediglich, dass die Terminsgebühr angefallen ist und keine Rückerstattung erfolgt.

Bevor ich ihm nunmehr ein Schreiben zukommen lasse, dass die Terminsgebühr zurückgefordert wird, hätte ich gerne eure Ansicht dazu. Übersehe ich etwas?
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Anahid
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#2

20.07.2017, 09:12

Das Verfahren selbst ist noch nicht abgeschlossen gewesen zum Zeitpunkt des Anwaltswechsels?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Charline

#3

20.07.2017, 09:20

Nein, Anwaltswechsel nach Klageerwiderung und erst jetzt wurde überhaupt mal ein Termin anberaumt. Keine Vergleichsverhandlungen, keine Ortstermine oder jegliche Dinge.
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#4

20.07.2017, 09:24

Dann ist auch keine TG entstanden.
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Mel Kunterbunt
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#5

20.07.2017, 10:38

:zustimm
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#6

20.07.2017, 10:40

Das habe ich auch noch nicht gesehen, dass ein RA auf die abenteuerliche Idee kommt, allein für eine Erwiderung die TG zu fordern. Das ist Abzocke! 8)
~ Grüßle ~
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Charline

#7

26.07.2017, 14:34

Jetzt haltet euch fest.

Er sagt folgendes:

Eine Erstattung etwaiger Gebühren wird abgelehnt, da die Mandatsbeendigung auf einer einseitigen Erklärung unmittelbar vor dem Termin beruht. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, da es sich um die Gebühren handelt, die bei auftragsgemäßer Mandatsbeendigung angefallen wären.

________________________________________________________________________

Ist das korrekt? Sowas habe ich noch nie gelesen oder gehört?!
Pitt
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#8

26.07.2017, 14:45

Ich würde ihn noch mal anschreiben, eine letzte kurze Frist setzen und darauf hinweisen, dass man seiner Art der Abrechnung danach der RA-Kammer zukommen lässt und die zu erstattende Gebühr gerichtlich geltend macht. Unglaublich, auf was für Ideen manche Anwälte kommen.
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#9

26.07.2017, 14:45

:kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz Ähm... Und wenn gar kein Termin stattgefunden hätte? Oder VU ergangen wäre?? Hätte er eurem Mandanten dann die Differenz zur 1,2 TG erstattet? Hätte er ja gleich noch eine Vergleichsgebühr mit abrechnen können...
Nein ernsthaft... Das ist ja ungeheuerlich... :roll:
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#10

26.07.2017, 14:46

Ich kann Pitt nur zustimmen!
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