Ablehnung PKH

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Moli
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#1

19.07.2017, 15:20

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem.

Wir haben Mandantin in einer Zivilsache gegen den Insolvenzverwalter vertreten. Mandantin war Beklagte. Wir haben sodann Klageabweisung beantragt und gleichzeitig begründet. Danach haben wir in einem gesonderten Schriftsatz, lange vor dem ersten Termin, PKH beantragt. Hieran wurde auch, wie ich es jetzt der Akte entnehmen, mehrmals erinnert, auch im Termin. Sodann erging am 06.06.2017 ein Urteil. Wir haben verloren. Am 21.06.2017 erging der PKH-Beschluss wie folgt:

PKH-Antrag wird zurückgewiesen. Grund: Beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf das Urteil verwiesen.

Hat das schon jemand so erlebt. Wenn über Pkw nur noch entschieden wird, wenn ein Urteil gesprochen wurde, ist das Ziel, Menschen zu helfen, die sich aus finanziellen Gründen einen Prozess nicht leisten können, verfehlt.

Beschwerde einlegen?
LG Moli
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#2

19.07.2017, 18:05

Eine Beschwerde bringt wohl nix, denn die Rechtsverteidigung war ja erfolglos. Der Fall, wo sich im PKH-Ablehnungsbeschluss auf das ergangene Urteil bezogen wird, ist häufige Praxis, schon um sich eine doppelte Begründung zu ersparen.
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#3

19.07.2017, 18:29

Zum Glück mach ich hier so gut wie nie PKH. Grundsätzlich sehe ich aber dann, wenn es sich um die PKH für den Beklagten handelt, gerade auch nicht so ganz das Problem. Im PKH-Prüfungsverfahren befindet man sich ja nicht. Zu dem Zeitpunkt wo Ihr PKH beantragt habt, war ja dann durch die Klageerwiderung auch bereits die VG bei Euch entstanden. Diese wäre also zumindest von dem Mandanten zu zahlen - ob er nun PKH erhält oder nicht. Darauf muss man den Mandanten m.E. auch hinweisen. Vorliegend kann Dein Einwand sich also nur auf die TG beziehen. Wäre die PKH-Entscheidung vor dem ersten Termin erfolgt, hättet Ihr lediglich VU ergehen lassen können, um den Rechtsstreit irgendwie kostengünstiger für den Mandanten zu beenden.
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#4

20.07.2017, 12:47

Ich danke Euch. Das war das erste Mal, dass ich den Beschuss bekam, nachdem das Urteil ergangen ist. Aber dass es sich nur um die TG handelt, ist nicht ganz richtig. Bisher haben wir immer auch die Verfahrensgebühr bekommen. Besser wäre es natürlich gewesen, man hätte den Antrag schon in der Klageerwiderung gehabt, aber bisher war das kein Problem.
LG Moli
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#5

20.07.2017, 13:14

Wenn die bewilligte VKH ab Beschlusserlass gilt bzw. weil der VKH-Antrag später eingereicht wurde, ist die VG NICHT von der VKH erfasst, da bereits vorher entstanden. Der Bewilligungsbeschluss gilt nur rückwirkend, wenn es ausdrücklich dort drin steht.
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#6

20.07.2017, 13:20

Ich glaube, Du hast mich falsch verstanden Moli. Wenn Du PKH beantragst für den Beklagten ist ja noch lange nicht klar, dass Du die auch bekommst. Die VG ist mit der Klageerwiderung entstanden. Bekommt der Mandant keine PKH ist die VG auf jeden Fall vom Mandanten zu zahlen. Entscheidet das Gericht zeitnah über die PKH, dann hättet Ihr dem Mandanten allerhöchstens die TG und einen Teil der Gerichtskosten ersparen können, indem Ihr nicht zum Termin geht. Im Zweifel wäre dann ein VU ergangen.

Dass die VG, wenn PKH bewilligt wird, nicht von der PKH umfasst ist, habe ich nicht gesagt. In der Regel - außer bei den von 13 genannten Ausnahmen - wird natürlich auch die VG mitgezahlt.
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