Insolvenzanfechtung

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RA-Tübingen

#1

17.07.2017, 20:44

Kann mir jmd helfen? Habe einen schuldensanierungversuch als Vorbereitung für die Insolvenz durchgeführt und der Mdt bezahlt.

Nunmehr kommt der Treuhänder und ficht die Zahlung an und will das geld haben.

das kann doch nicht sein,oder ?
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#2

18.07.2017, 07:38

Bis ich nicht endlich eine vernünftige Antwort auf meine Frage per PN bekomme


hier :closed
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#3

18.07.2017, 10:04

Alles gut, es kann hier weitergehen ;)
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#4

18.07.2017, 10:41

Hallo,
verstehe ich das richtig, dass der InsVw die Zahlung auf die Kostennote angefochten hat?

Handelt es sich um ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren? Wie hoch war denn KONO? Einmal- oder Ratenzahlung? Wann war die Zahlung und wann Insolvenzantrag?
Zuletzt geändert von mücki am 18.07.2017, 10:45, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

18.07.2017, 10:45

Das kann sehr gut sein, leider. Durch die Schuldenbereinigungsplan ist die Zahlungsunfähigkeit bekannt, so dass praktisch so gut wie immer § 133 InsO einschlägig sein dürfte.

Wir machen auch häufig Schuldenbereinigungspläne und das Thema mögliche Anfechtung unseres Honorars ist immer ein Problem. Bis jetzt ist in unseren Verfahren jedoch noch kein Insolvenzverwalter auf die Idee gekommen, unser Honorar anzufechten.

Rechtsprechung zu dieser Konstellation gibt es nach unserem Kenntnisstand noch nicht. Wir wären sehr an dem Ausgang interessiert. Per PN könnten Sie mit uns auch Einzelheiten besprechen.
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#6

18.07.2017, 10:50

Biene61 hat geschrieben:Das kann sehr gut sein, leider. Durch die Schuldenbereinigungsplan ist die Zahlungsunfähigkeit bekannt, so dass praktisch so gut wie immer § 133 InsO einschlägig sein dürfte.

Wir machen auch häufig Schuldenbereinigungspläne und das Thema mögliche Anfechtung unseres Honorars ist immer ein Problem. Bis jetzt ist in unseren Verfahren jedoch noch kein Insolvenzverwalter auf die Idee gekommen, unser Honorar anzufechten.

Rechtsprechung zu dieser Konstellation gibt es nach unserem Kenntnisstand noch nicht. Wir wären sehr an dem Ausgang interessiert. Per PN könnten Sie mit uns auch Einzelheiten besprechen.
Wir haben das regelmäßig immer dann praktiziert, wenn die Gebühren besonders hoch waren oder aber tatsächlich in mehreren Raten gezahlt wurden. Durch 133 InsO sind eben auch Bargeschäfte anfechtbar und Kenntnis liegt ja bei jemanden der außergerichtliche Schuldenbereinigungen macht de facto immer vor.
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#7

18.07.2017, 10:52

Habt ihr das mal durchgeklagt?
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mücki
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#8

18.07.2017, 10:58

Biene61 hat geschrieben:Habt ihr das mal durchgeklagt?
NÖ, das war nie nötig.

Da gibt es doch ziemlich eindeutige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05
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#9

18.07.2017, 11:18

hm, die existierende Rechtsprechung bezieht sich aber nie auf den Fall, dass die Vergütung für Tätigkeit erfolgte, de für die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend erforderlich ist.

Laut Aussagen verschiedener Verwalter in unserer Region werden die Honorare für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren hier nicht angefochten. Vielmehr kucken die uns immer ganz ungläubig an, wie wir überhaupt auf so eine Idee kommen können...
RA-Tübingen

#10

18.07.2017, 12:27

Bei mir ist es etwas schwieriger. Habe einen Plan erstellt und dann kamen weitere Gläubiger dazu. Die mdtin wollte die nicht mit aufnehmen und unter der Hand bezahlen.
Da habe ich gesagt, mache ich nicht.
Sie kündigt das Mandant und ist zur Diakonie, die dann einen neuen Plan erstellt haben und die Insolvenz beantragt haben.

Deswegen meint der Treuhänder jetzt meine Tätigkeit war nicht erforderlich.

Das ist doch ein Unding!
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