Keine Verzinsung verauslagter Gerichtskosten!

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NORTHERN DINO
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#1

27.06.2017, 17:19

~ Grüßle ~
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Anahid
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#2

27.06.2017, 17:36

Mal ehrlich.....wer kommt denn auch schon auf die Idee, die Verzinsung von Gerichtskosten mit der Klage geltend zu machen? :kopfkratz

Die Überschrift, lieber Dino, halte ich für irreführend, da ich selbstverständlich bei der Kostenfestsetzung/Kostenausgleichung die Verzinsung auch der verauslagten Gerichtskosten nach § 104 ZPO beantragen kann.
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#3

27.06.2017, 18:22

Die Idee haben schon mehrere gehabt, Du wirst lachen.

Bei der Überschrift habe ich mich an die des Artikels gehalten. Die unglückliche Formulierung ist mir bewusst, wollte aber das Original insoweit - bis auf das Wort "nicht" - nicht abändern.
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#4

27.06.2017, 18:26

13 hat geschrieben:Die Idee haben schon mehrere gehabt, Du wirst lachen.
Nee, eigentlich wundert mich heutzutage echt gar nix mehr. :roll:
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#5

27.06.2017, 18:29

Wegen solcher Möchtgern-Abstauber hat man sich vor längerer Zeit schon Rechtsprechung zusammenklauben müssen. Aber Du hast Recht, es darf einen rein gar nix mehr überraschen. :roll:
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#6

28.06.2017, 07:45

Ich bin froh über die BGH-Entscheidung. :huepf
Vor ca. 10 Jahren wurde in einem Seminar mal darauf hingewiesen, dass es eine Haftungsfalle darstellen könnte, wenn man die Verzinsung der GK nicht geltend macht, man solle es "zumindest mal versuchen", da würde sich im Laufe der Jahre einiges an Zinsen anhäufen. Der Dozent bezog sich damals auf irgendeinen Aufsatz, wahrscheinlich von einem Anwalt. Noch im Seminar bekam ich eine Panikattacke, weil mir ein Bauprozess einfiel (der immer noch läuft) und bei dem ein hoher fünfstelliger GK-Betrag eingezahlt worden war. Ohgottohgott, ein Fall für die Haftpflicht! Ich habe dann anschließend mal Literatur gewälzt und kam zu dem Schluss, dass die Verzinsung der GK doch nicht so logisch ist, wie vom Dozenten behauptet und habe den Tipp ignoriert, die Haftungswarnung des Dozenten über die Jahre aber immer noch im Gedächtnis verankert.
Dank der gestrigen Meldung habe ich also ein Bürotrauma weniger :mrgreen: .
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#7

28.06.2017, 09:40

Wir sind dann wohl solche "Möchtgern-Abstauber" ... Allerdings sagt die Entscheidung lediglich, dass der Kläger den Beklagten nicht in Verzug gesetzt hat und deshalb ein Zinsanspruch nicht bestehe. Wenn ich allerdings im Laufe des Verfahrens den Beklagten in Verzug setze, kann ich die Verzinsung auch beantragen. Bei kleinen Streitwerten macht das sicher mehr Arbeit als es Nutzen bringt und kann Außen vor bleiben, aber bei hohen Streitwerten und langer Prozessdauer (zum Teil über mehrere Instanzen) könnte man es durchaus in Erwägung ziehen
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#8

28.06.2017, 10:40

Mal ganz ehrlich.....es sind und bleiben Verfahrenskosten. Was macht Ihr denn mit den Anwaltskosten? Fordert Ihr keine Vorschüsse bei Euren Mandanten an? Also bei uns wird regelmäßig die VG mit Einreichung der Klage oder Klageerwiderung abgerechnet und vom Mandanten gezahlt. Da erhält er auch die Verzinsung gem. § 104 ZPO. Warum sollte also wegen Gerichtskosten etwas anderes gelten? Vor allem sind ja auch die mit der Klage gezahlten Gerichtskosten lediglich ein "Vorschuss". Es kann ja auch sein, dass sich diese nachträglich noch durch Anerkenntnis o.ä. reduzieren. Was passiert denn dann? Wollt Ihr dann eine Verzinsung des zurückerstatteten Betrages durch die Staatskasse?

Und eben weil noch gar nicht die Höhe der Gerichtskosten feststeht, kann auch eine wirksame Inverzugsetzung des Beklagten hinsichtlich der Gerichtskosten m.E. nicht erfolgen.
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#9

28.06.2017, 10:59

Da Gerichtskosten und Anwaltsgebühren unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte haben, kann man das wohl in diesem Fall nicht miteinander vergleichen.
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Liesel
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#10

28.06.2017, 11:04

TipsyJersey hat geschrieben:Da Gerichtskosten und Anwaltsgebühren unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte haben, kann man das wohl in diesem Fall nicht miteinander vergleichen.
:kopfkratz

Die Verfahrensgebühr fällt (spätestens) mit Einreichung der Klageschrift an.

Ich bin da ganz bei Anhahid. Verzug kann doch auch erst mit Fälligkeit eintreten. Fälligkeit kann doch aber (frühestens) mit der entsprechenden KGE eintreten.
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