Guten Mittag zusammen!
Wir haben hier einen Grundstückskaufvertrag mit folgendem Passus:
Die Parteien vereinbaren schuldrechtlich, dass der Käufer dem Verkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren ab heute gestattet, von der hier erworbenen Teilfläche des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 33, aufstehendes Holz für sich selbst als Brennholz zu schlagen und zu verwenden.
Sollte der Verkäufer vor Ablauf dieser 25 Jahresfrist versterben, steht seinen Erben dieses Brennholzgewinnungsrecht vom Tode des Verkäufers an nur noch weitere 2 Jahre zu. Mit Ablauf dieser Frist endet diese Berechtigung, unabhängig davon, ob die 25 Jahresfrist bereits ausgelaufen ist oder nicht.
Während der Ausübung dieses Rechtes ist es dem Käufer gestattet, abgetriebene Flächen unverzüglich wieder aufzuforsten. Auf diese abgetriebenen und neu aufgeforsteten Flächen erstreckt sich das Brennholzgewinnungsrecht sodann nicht mehr.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dieses Recht grundbuchlich abgesichert werden kann und dies für den Bestand und die Durchsetzung empfehlenswert sei. Gleichwohl wünschten die Vertragsbeteiligten, insbesondere der Verkäufer, eine solche grundbuchliche Absicherung nicht.
Gesamt-KP: 30.935, 30 €
KP für das Grundstück des Bestandsverzeichnisses lfd. Nr. 33:
- 1,60 € pro Quadratmeter x 4.751,00 qm Grünland: 7.601,60 €
- 0,80 € pro Quadratmeter x 12.895,00 qm Forstfläche: 10.316,00 €
Hört sich für mich nach einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, Nießbrauchsrecht an, oder? Wie würdet ihn den Wert berechnen?
Meine Berechnung sähe wie folgt aus:
Kaufpreis, gem. §§ 97, 47 GNotKG 30.935,30 €
Beschr. pers. Dienstbarkeit / Nießbrauchsrecht, gem. § 52 GNotKG 6.189,60 €
(Brennholzgewinnungsrecht)
(5 % von 10.316,00 € [Kaufpreis für die Forstfläche] = 515,80 €, gem. § 52 III GNotKG;
515,80 € x 12 = 6.189,60 €, (Faktor 10 [Verkäufer 52 Jahre alt] gem. § 52 IV und Faktor 2 gem. § 52 II GNotKG)
Gruß Greenhill
GW für ein Brennholzgewinnungsrecht
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Ja, Grüße zurück ins schöne Sauerland. Wollte ursprünglich noch nachfragen, ob "abgetriebene Flächen" nicht unschön klingt, habe aber vorsichtshalber gegoogelt und gesehen, dass es ja tatsächlich ein gängiger Ausdruck aus der Forstbewirtschaftung ist.Greenhill hat geschrieben:Guten Mittag zusammen!
Wir haben hier einen Grundstückskaufvertrag mit folgendem Passus:
Die Parteien vereinbaren schuldrechtlich, dass der Käufer dem Verkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren ab heute gestattet, von der hier erworbenen Teilfläche des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 33, aufstehendes Holz für sich selbst als Brennholz zu schlagen und zu verwenden.
Sollte der Verkäufer vor Ablauf dieser 25 Jahresfrist versterben, steht seinen Erben dieses Brennholzgewinnungsrecht vom Tode des Verkäufers an nur noch weitere 2 Jahre zu. Mit Ablauf dieser Frist endet diese Berechtigung, unabhängig davon, ob die 25 Jahresfrist bereits ausgelaufen ist oder nicht.
Während der Ausübung dieses Rechtes ist es dem Käufer gestattet, abgetriebene Flächen unverzüglich wieder aufzuforsten. Auf diese abgetriebenen und neu aufgeforsteten Flächen erstreckt sich das Brennholzgewinnungsrecht sodann nicht mehr.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass dieses Recht grundbuchlich abgesichert werden kann und dies für den Bestand und die Durchsetzung empfehlenswert sei. Gleichwohl wünschten die Vertragsbeteiligten, insbesondere der Verkäufer, eine solche grundbuchliche Absicherung nicht.
Gesamt-KP: 30.935, 30 €
KP für das Grundstück des Bestandsverzeichnisses lfd. Nr. 33:
- 1,60 € pro Quadratmeter x 4.751,00 qm Grünland: 7.601,60 €
- 0,80 € pro Quadratmeter x 12.895,00 qm Forstfläche: 10.316,00 €
Hört sich für mich nach einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, Nießbrauchsrecht an, oder? Wie würdet ihn den Wert berechnen?
Meine Berechnung sähe wie folgt aus:
Kaufpreis,
ich würde hier zur Klarheit besser schreiben "Kaufpreis plus zusätzliche Leistungen"
gem. §§ 97, 47 GNotKG 30.935,30 €
[i]dann in der richtigen Kostenberechnung noch die in Geld zu zahlenden Kaufpreisteile nennen
[/i]
Beschr. pers. Dienstbarkeit / Nießbrauchsrecht, gem. § 52 GNotKG 6.189,60 €
(Brennholzgewinnungsrecht)
(5 % von 10.316,00 € [Kaufpreis für die Forstfläche] = 515,80 €, gem. § 52 III GNotKG;
515,80 € x 12 = 6.189,60 €, (Faktor 10 [Verkäufer 52 Jahre alt] gem. § 52 IV und Faktor 2 gem. § 52 II GNotKG)
Hier wurde ja § 52 Abs. 5 angewandt mit dem "Notwert" von 5 %, der nur für Fälle gedacht ist, wo man den genaueren Wert nicht ermitteln oder annähernd genau schätzen kann. Im Normalfall hätte man die Beteiligten fragen müssen: Was schätzen Sie ist das Verkäufer zustehende Brennholz im Jahr wert? Und dann von diesem Wert ausgehen, könnte mir gut vorstellen, dass das bei 12.000 qm Forstfläche ungefähr auch 500 Euro ausmacht, was dann ungefähr auf das selbe rauskommt wie bei deiner Schätzung über Abs. 5, jedenfalls im Gesamtwert dann auch über 30.000 Euro landet, so dass sich an der Gebühr durch Annahme von geschätzten 500 Euro nichts ändert. Wenn man aber meint, 1.000 Euro sei das Brennholz pro Jahr wert (??? - die Brennholzpreise im Handel wird man nicht nehmen können, denn da muss man ja nicht die Arbeit mit der Axt zum Selbstabschlagen verrichten und bekommt es fertig geliefert, also werden wohl höchstens 500 Euro oder sogar weniger doch richtig sein?) käme natürlich ein höherer oder wenn es wegen der eigenen Arbeitsleistung weniger wert ist auch ein geringerer Gesamtwert und entspr. geringere Gebühr in Frage. Aber ich denke auch, so genau werden die das auch nicht wissen und niemand wird sich hier aufregen, wenn man die 5 % als Wert nimmt.
Gruß Greenhill
Falsch war aber die Rubrik, die du gewählt hast, habe Verlegung beantragt, denn hier ist ja "Rechtsprechung Notariat Gebührenrecht ..." und besser wäre GNotKG gewesen.
Nächste Halbtagsseminare "Die optimale Notarkostenberechnung" (damit ist nicht die höchstmögliche gemeint, nur die richtigste) am 24.10. in Frankfurt a. M., 26.10. in Karlsruhe, 30.10. in Hannover, 10.11. in Berlin, 13.11. in Hamburg, 22.11. in Essen und 24.11. in Bremen.
2,5-tägiges Intensivseminar zur Notarkostenberechnung vom 16. - 18. Nov. in 25774 Lehe (Dithmarschen).
Unbedingt alle Chefs zur rechtzeitigen Anmeldung überreden.
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Hallo Martin!
Ich stelle fest, dass ich mir angewöhnen sollte, mal öfters bei den Beteiligten nachzufragen, wenn mein Chef keinen Wert in die Urkunde aufgenommen hat. Dann könnte ich mir die umständliche Literatursuche ersparen, um irgendwie auf einen akzeptablen Wert zu gelangen!
Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe und einen schönen Sommer wünscht
Greenhill
Oh, stimmt. So etwas passiert mir normalerweise nicht. War aber im Stress heute und habe den Beitrag auf die Schnelle verfassen müssen. Habe auch gesehen, dass ich versehentlich § 52 III geschrieben habe, anstatt § 52 V. Sorry!Falsch war aber die Rubrik, die du gewählt hast, habe Verlegung beantragt, denn hier ist ja "Rechtsprechung Notariat Gebührenrecht ..." und besser wäre GNotKG gewesen.
Ich stelle fest, dass ich mir angewöhnen sollte, mal öfters bei den Beteiligten nachzufragen, wenn mein Chef keinen Wert in die Urkunde aufgenommen hat. Dann könnte ich mir die umständliche Literatursuche ersparen, um irgendwie auf einen akzeptablen Wert zu gelangen!
Da kann ich leider nichts zu sagen. Ich sehe zwar viel Wald um mich herum, aber welchen Wert man hierfür ansetzt, kann ich nicht beurteilen. Danke für deine Einschätzung bezüglich des Wertes! Ich hatte hierzu keine Vorstellung.Wenn man aber meint, 1.000 Euro sei das Brennholz pro Jahr wert (??? - die Brennholzpreise im Handel wird man nicht nehmen können, denn da muss man ja nicht die Arbeit mit der Axt zum Selbstabschlagen verrichten und bekommt es fertig geliefert, also werden wohl höchstens 500 Euro oder sogar weniger doch richtig sein?)
Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe und einen schönen Sommer wünscht
Greenhill
Zuletzt geändert von Greenhill am 28.06.2017, 12:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Liest sich eher nach einer Reallast ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Holzgerechtsame
Ich würde den Jahreswert nach § 36 I GNotKG schätzen (Privatverwendung evtl. 6 RM p.a. à 60,00 € = € 360,00 Jahreswert) und nach § 52 Abs. 2 GNotKG ("Die Parteien vereinbaren schuldrechtlich, dass der Käufer dem Verkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren ab heute gestattet ..." eindeutig bestimmte Dauer!), also mutlipiziert mit dem Faktor 20, berechnen.
Allerdings ist das ein Teil der Käuferleistung (neben dem Barkaufpreis) und damit auf den Kaufpreis zu addieren (§ 35 Abs. 1 GNotKG).
https://de.wikipedia.org/wiki/Holzgerechtsame
Ich würde den Jahreswert nach § 36 I GNotKG schätzen (Privatverwendung evtl. 6 RM p.a. à 60,00 € = € 360,00 Jahreswert) und nach § 52 Abs. 2 GNotKG ("Die Parteien vereinbaren schuldrechtlich, dass der Käufer dem Verkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren ab heute gestattet ..." eindeutig bestimmte Dauer!), also mutlipiziert mit dem Faktor 20, berechnen.
Allerdings ist das ein Teil der Käuferleistung (neben dem Barkaufpreis) und damit auf den Kaufpreis zu addieren (§ 35 Abs. 1 GNotKG).
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Davon sind alle früheren Beiträge auch schon ausgegangen. Indem § 47 beim Geschäftswert zitiert ist auch der die Hinzurechnungsregelung für weitere Leistungen neben dem Kaufpreis enthaltende Satz 2 mit in Bezug genommen.Manfred Fisch hat geschrieben:Liest sich eher nach einer Reallast ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Holzgerechtsame
Danke für den Link zu diesem informativen Wikipedia-Eintrag
Ich würde den Jahreswert nach § 36 I GNotKG schätzen (Privatverwendung evtl. 6 RM p.a. à 60,00 € = € 360,00 Jahreswert) und nach § 52 Abs. 2 GNotKG ("Die Parteien vereinbaren schuldrechtlich, dass der Käufer dem Verkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren ab heute gestattet ..." eindeutig bestimmte Dauer!), also mutlipiziert mit dem Faktor 20, berechnen.
§ 36 Abs. 1 könnte man notfalls bemühen, wenn sich kein andererer genauerer Wert feststellen lässt oder durch die Angaben der Beteiligten ergibt. Die letzte Schlussfolgerung auf einen bestimmten Wert von 25 Jahren, übersieht die Angaben in Abs. 4 der Sachverhaltsschilderung, wonach das Recht ja bei Tod des Berechtigten nur noch zwei Jahre für seine Erben weiter bestehen soll, insofern ist es also doch ein Recht das auch auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist nach Abs. 4 von § 52. Die Absätze braucht man nicht genau zu zitieren bei der Kostenberechnung, insofern genügt die Angabe von nur § 52.
Bei den von Manfred geschätzten 6 RM (ich nehme an Raummeter) für den Privatbedarf könnte ich mir auch gut vorstellen, dass das bei der Grundsücksgröße von ca. 12.000 qm auch jedes Jahr möglich ist für mindestens 12 Jahre, wenn die zusätzliche Begrenzung des Rechts (auf einmal abgeholzten Flächen, die Käufer wieder aufforstet, besteht das Recht dann ja nicht mehr), so dass insoweit keine weiteren komplizierten Minderungen mehr einkalkuliert werden müssen.
Allerdings ist das ein Teil der Käuferleistung (neben dem Barkaufpreis) und damit auf den Kaufpreis zu addieren (§ 35 Abs. 1 GNotKG).
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Hallo Martin,Martin Filzek hat geschrieben:Die letzte Schlussfolgerung auf einen bestimmten Wert von 25 Jahren, übersieht die Angaben in Abs. 4 der Sachverhaltsschilderung, wonach das Recht ja bei Tod des Berechtigten nur noch zwei Jahre für seine Erben weiter bestehen soll, insofern ist es also doch ein Recht das auch auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist nach Abs. 4 von § 52.
ich sehe es nicht so, dass das Recht auf die Lebensdauer des Berechtigten beschränkt ist, sondern auf konkret 25 Jahre, höchstens aber auf die Dauer von 2 Jahren nach dem Tod des Berechtigten. Weder wird auf die Lebenszeit als solche, noch die Lebenszeit des Berechtigten (sondern sogar nach dessen Ableben!) unmittelbar abgestellt.
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Das vorletzte Wort "unmittelbar" in deinem letzten Beitrag (bzw. dass nicht unmittelbar auf das Lebensalter abgestellt ist, indem zunächst noch die Begrenzung auf maximal 25 Jahre genant wird) ist schon richtig, aber wenn man die insgesamt oben formulierte Bewilligung liest, wird doch klar, dass "mittelbar" mindestens das Recht begrenzt ist auf die Lebenszeit des Berechtigten plus danach noch zwei Jahre für seine Erben. Mit anderen Worten, die Formulierung auf längstens 25 Jahre nützt dem Berechtigten im ungünstigsten Fall, dass er schon kurze Zeit nach der Bewilligung versterben sollte, nichts, und nach seinem Tod läuft das Recht dann nur noch zwei Jahre für seine Erben weiter.
Wenn der Berechtigte jetzt 51 Jahre alt ist und noch 25 Jahre lebt, müsste er ab seinem 76. bis tatsächlich dann erreichten Lebensjahr auf das Holzhacken unabhängig von seinem späteren Tod verzichten.
Da aber allzeit das Recht beschränkt ist auf seine Lebenszeit (plus die 2 Jahre danach nur noch für die Erben), muss jedoch § 52 Abs. 4 angewandt werden und der "kostengesetzlicher" Multiplikator von 10 Jahre für ihn und danach für die bestimmte Laufzeit von 2 Jahren für seine Erben angewandt werden, so dass sich die "kostenrechtliche" Gesamtlaufzeit von 12 Jahren ergibt.
Wenn der Berechtigte jetzt 51 Jahre alt ist und noch 25 Jahre lebt, müsste er ab seinem 76. bis tatsächlich dann erreichten Lebensjahr auf das Holzhacken unabhängig von seinem späteren Tod verzichten.
Da aber allzeit das Recht beschränkt ist auf seine Lebenszeit (plus die 2 Jahre danach nur noch für die Erben), muss jedoch § 52 Abs. 4 angewandt werden und der "kostengesetzlicher" Multiplikator von 10 Jahre für ihn und danach für die bestimmte Laufzeit von 2 Jahren für seine Erben angewandt werden, so dass sich die "kostenrechtliche" Gesamtlaufzeit von 12 Jahren ergibt.
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Nein, wenn der Verkäufer älter als 77 Jahre alt wird, ist es eben nicht auf seine Lebenszeit begrenzt, sondern halt auf 25 Jahre.Martin Filzek hat geschrieben:dass "mittelbar" mindestens das Recht begrenzt ist auf die Lebenszeit des Berechtigten plus danach noch zwei Jahre für seine Erben.
Meinetwegen ist es auf Lebenszeit und auf 25 Jahre begrenzt. In diesem Fall muss aich aber die höchste in Betracht kommende Gegenleistung bewerten, nicht die geringste Leistung. Ich würde aber das ganze eher als befristetes Recht mit auflösender Bdingung (Versterben des Berechtigten) bewerten.Mit Ablauf dieser Frist endet diese Berechtigung, unabhängig davon, ob die 25 Jahresfrist bereits ausgelaufen ist oder nicht.
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Ja, klar kommt man auch dann zu dem 12fachen Wert statt 20fachen. Es ist doch ganz klar, wenn man bedenkt, dass meistens solche Rechte an und für sich unbegrenzt (ohne eine maximale Laufzeit wie hier 25 Jahre zu wählen) gewährt werden, aber zusätzlich begrenzt auf die Lebensdauer einer Person. Es ist jadann unstreitig, dass die Bedingung der Begrenzung auf die Lebenszeit zur Anwendung von § 52 Abs. 4 und den dortigen Lebensalter-Multiplikatoren.
Entsprechend wäre es doch unbillig / ungerecht, wenn man hier - weil noch die zusätzliche Begrenzung auf maximal 25 Jahre Dauer auch bei Weiterleben des Berechtigten nach dieser Frist hinzukommt - nur wegen der Begrenzung oberhalb von 20 Jahren den Multiplikator für die Lebenszeit nicht anwenden würde.
Entsprechend wäre es doch unbillig / ungerecht, wenn man hier - weil noch die zusätzliche Begrenzung auf maximal 25 Jahre Dauer auch bei Weiterleben des Berechtigten nach dieser Frist hinzukommt - nur wegen der Begrenzung oberhalb von 20 Jahren den Multiplikator für die Lebenszeit nicht anwenden würde.
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