Kostenfestsetzungsverfahren, Erinnerung Kostenerstattung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Manifesto90
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#1

22.06.2017, 13:53

Hallo zusammen!

Ich stehe vor einem Fall, hatte ich bisher so nicht:
Wir vertreten den Kläger.
Kostenausgleich wurde von beiden Parteien beantragt. Da der Beklagtenvertreter zu hohe Reisekosten in Ansatz gebracht hat, haben wir dies dem Gericht mitgeteilt.
Daraufhin erging der Kostenfestsetzungsbeschluss, das Gericht ist unserer Meinung und hat nur die fiktiven Reisekosten in Ansatz gebracht. Die Gegenseite legte gegen den Beschluss natürlich Erinnerung ein. Wir haben hierzu einen Schriftsatz gefertigt. Die Erinnerung wurde sodann zurückgewiesen. Jetzt möchte mein Chef wissen, ob wir die uns entstandenen Kosten im Erinnerungsverfahren gegenüber der Gegenseite geltend machen können? Wir haben einen Schriftsatz gemacht. Im Beschluss des Gerichts steht am Ende aber auch noch "Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet". Ich hoffe, ich habe es halbwegs verständlich erklärt! Ich würde jetzt sagen, dass wir nichts geltend machen können?

Vielen lieben Dank!
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Anahid
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#2

22.06.2017, 14:06

Du musst eine gesonderte Kostengrundentscheidung beantragen. Schau mal hier.
Zuletzt geändert von Anahid am 22.06.2017, 15:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Liesel
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#3

22.06.2017, 14:09

Die Kostenentscheidung ist doch schon enthalten. :kopfkratz

Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wieso Kosten nicht erstattet werden.
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#4

22.06.2017, 14:11

Ja das dachte ich mir auch, das stand ja in dem letzten Satz. Kosten werden nicht erstattet. Ich bin echt ratlos..
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#5

22.06.2017, 14:18

Wenn ich den SV richtig erfasst habe, ist eine KGE - siehe Liesel - schon gefällt worden. Diese ist aber völliger Murks, weil der Rechtsmittelführer im Erinnerungsverfahren unterlegen ist und die unterlegene Partei dann auch - schon von Gesetzes wegen - die Kosten des RM-Verfahrens zu tragen hat.
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#6

22.06.2017, 15:24

Ich hab die KGE eigentlich so verstanden, dass diese sich hier nur auf die Gerichtskosten bezieht.
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#7

22.06.2017, 15:29

Vielleicht ist die Kostengrundentscheidung für den Rechtsmittelführer gedacht? Dass er nicht auf die Idee kommt, seine Erinnerungskosten irgendjemand aufzuerlegen....?? Ich würde jetzt einfach einen Schriftsatz an das Gericht erstellen und beantragen, die Kosten für das Erinnerungsverfahren dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen. Wie ich sehe, bekommt man ja die 0,5 aus 3500 VV RVG?
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#8

22.06.2017, 16:28

Nein, das ist definitiv eine "falsche" Kostenentscheidung.

Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, kann sich das auch nicht auf GK beziehen.
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#9

22.06.2017, 16:29

Vllt. sollte man versuchen, die Sache der KGE I. Instanz vorab telefonisch mit dem Gericht (Richter) zu klären, um zu erfahren, was er sich bei der KGE gedacht hat. Wahrscheinlich nix! Da schon eine KGE vorhanden ist, wird ein neuerlicher KGE-Antrag eher nach hinten losgehen. Soll sich der Richter Gedanken machen, wie er da rauskommt.
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#10

22.06.2017, 16:48

Ich habe jetzt beim Gericht angerufen, keiner der zuständigen ist natürlich zu sprechen.. Ich rufe da jetzt einfach mal bei der Rechtspflegerin an. Bin auf die Antwort gespannt :D
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