Umschreib. Vollstreckungsklausel wg. Übertragung

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Stummel1
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#1

22.05.2017, 21:29

Hallo erst einmal, :wink2
wäre nicht schlecht, wenn Ihr mir kurz weiterhelfen könntet.
Grundschuld wurde seinerzeit bestellt durch A. Diese hat jetzt mit Übertragungsvertrag auf ihre Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Grundbesitz übertragen.
Kopie des Übertragungsvertrages wurde übermittelt.
Die Bank beantragt jetzt die persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Tochter für die seinerzeit von A bestellte Grundschuld.

Des Weiteren wird eine Kopie der Abtretungserklärung übersandt mit der Bitte um Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die neue Gläubigerin .....
Mit der Umschreibung der Vollstreckungsklausel aufgrund der Abtretungserklärung habe ich kein Problem. Ich weis nur nicht wie ich die Umschreibung aufgrund der Übertragung formulieren kann bzw. soll.

Schon einmal :thx für eine Antwort
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z0rr0
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#2

23.05.2017, 07:56

Soll die Klausel gemäß § 727 ZPO gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erteilt werden, ist die Rechtsnachfolge in der Klausel zu erwähnen. Ich würde es so machen:

Vorstehende Ausfertigung wird ... zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Schuldnerin Frau Y, geb. am ..., wohnhaft ..., ist durch Eigentumsübergang Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin Frau X geworden, nachgewiesen durch ... .

(Hatte ich in der Praxis selbst noch nie gegen die Schuldnerpartei, habe mich orientiert an Zöller/Stöber, ZPO § 727 Rdnr. 28)
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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Manfred Fisch
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#3

23.05.2017, 11:25

Hier ist zu unterscheiden:

1. Dingliche ZV-Unterwerfung
Da Klauselumschreibung gegen den neuen Eigentümer wegen des dinglich gesicherten Anspruchs

2. Haftungsübernahme mit ZV-Unterwerfung:
Ist denn eine Haftungsübernahme mit ZV-Unterwerfung im Übergabevertrag enthalten? Wenn ja, dann vollstreckbare (auszugsweise) Ausfertigung des Übergabevertrages dem Gläubiger erteilen.
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z0rr0
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#4

23.05.2017, 11:31

Hinsichtlich der dinglichen Vollstreckung ist noch klarzustellen: Befindet sich in der Urkunde die Unterwerfung nach § 800 ZPO? (Gibt noch Verfahren, wo dies nicht der Fall ist)
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#5

24.05.2017, 22:54

Also im Vertrag steht nur Belastung Abt. III lfd. Nr. ...Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen ZV unterworfen.
Diese Verbindlichkeit wird von ..... übernommen

Die Grundschuld ist aus den Achtziger Jahren
Paragraph 800 ZPO ist darin nicht erwähnt

Gibt es denn hier jetzt eine Besonderheit?
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