Verjährungsfristen bei ruhendem Mahnbescheid

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puste_kuchen
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#1

15.05.2017, 09:19

Hallo Kolleginnen und Kollegen..

Ich habe einen Fall, wo ich die Verjährungsfristen berechnen muss. Die Daten lauten wie folgt:

13.03.2013 Datum Anspruch (Rechnung)
06.07.2016 Mahnbescheidsantrag
13.07.2016 Mahnbescheid Zustellung
15.07.2016 Mahnbescheid Widerspruch
18.07.2016 Übersendung Widerspruch an Anspruchsteller

Danach ist nichts mehr weiter gemacht worden. Das Mahnverfahren ruht. :roll:

Ausgerechnet habe ich Folgendes:

15.01.2017 Ende Hemmung durch Mahnbescheid
10.07.2017 Verjährung des Anspruchs

Dabei bin ich davon ausgegangen, dass die Verjährung am 01.01.2014 zu laufen beginnt und regulär am 31.12.2016 abgelaufen wäre.
Da der MB am 13.07.2016 zugestellt wurde, wurde die Verjährung gehemmt.
Die Restzeit der Verjährung habe ich mit 5 Monaten und 25 Tagen ausgerechnet (ab dem Tag des Mahnbescheidsantrags bis zum 31.12.2016).
Die Hemmung beträgt 6 Monate.
Und da bin ich mir schon unsicher: Fängt die Hemmung mit dem Tag des Widerspruchs (15.07.2016) an oder mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchs an den Anspruchsteller (18.07.2016)?
Ich bin erstmal davon ausgegangen, dass die Hemmung mit dem Tag des Widerspruchs anfängt, da die Inkenntnissetzung des Mahngerichts an den Anspruchsteller, dass Widerspruch eingelegt wurde, für mich keine Verfahrenshandlung nach § 204 2 BGB ist. Die Tante beim Mahngericht konnte mir auch nur sagen, wann die den Widerspruch an dem Antragsteller übersandt haben, eine Zustellung von dort erfolgte nicht.

Kommt ihr auf dasselbe Ergebnis? :nachdenk
Und wenn nicht, warum? :D
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mücki
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#2

06.06.2017, 10:10

Guten Morgen,
weder noch die Hemmung beginnt bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht.
Weiterhin würde ich die Restdauer der Verjährungsfrist nicht in Monaten und Tagen berechnen, sondern nur nach Wochen und Tagen, damit du dann am Ende auch wirklich auf das richtige Ergebnis kommst.
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puste_kuchen
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#3

13.06.2017, 07:03

Guten Morgen zurück.. :)
Erstmal vielen Dank für deine Antwort. Allerdings wüsste ich gerne, wo das mit der Hemmung steht.. :D
Du schreibst: die Hemmung beginnt bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht. Genau das sehe ich nicht so.. :D
Es geht mir hier ja nicht um die Wahrung der Verjährung, die dann eben mit dem Eingang des Antrags bei Gericht gehemmt ist, sondern um die Berechnung der Hemmung.
Wenn das Mahnverfahren wie hier vom Gläubiger nicht weiterbetrieben wird, aus welchen Gründen auch immer, muss ich doch einen Tag haben, um die 6 Monate Hemmung zu berechnen.
Und da greift dann § 204 2 BGB ("Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle")
Für mich unklar ist, wann die "letzte Verfahrenshandlung" war. Bei meiner Berechnung bin ich davon ausgegangen, dass letzte Verfahrenshandlung der Tag des Widerspruchs war, da die bloße Inkenntnissetzung des Gläubiger über den Widerspruch für mich keine Verfahrenshandlung ist.
LG
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Anahid
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#4

13.06.2017, 08:47

Richtig, letzte Verfahrenshandlung ist der Widerspruch. Von da an sind 6 Monate zu berechnen. Danach endet die Hemmung. Wenn also der Widerspruch am 15.07.2016 erfolgt ist, reguläre Verjährung erst am 31.12.2016 war, dann müsste nach meiner Berechnung die Verjährung jetzt zum 30.06.2017 eintreten.
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#5

13.06.2017, 11:19

Ich habe ein ähnliches Problem:

13.04.2013 Datum Anspruch
27.01.2016 Mahnbescheidsantrag
30.01.2016 Mahnbescheid Zustellung
14.02.2016 Mahnbescheid Widerspruch
Datum unbekannt: Übersendung Widerspruch an Anspruchsteller

Anspruchsbegründung: 27.05.2017

Hemmung der Verjährung müsste am 14.08.2016 geendet haben. Reguläre Verjährung wäre der 31.12.2016 gewesen.

Das heißt, Verjährung am 30.06.2017, oder?
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#6

13.06.2017, 11:58

Ist bei Dir der ähnliche Fall likema. Auch da ist die Hemmung bereits in der regulären Verjährungszeit erfolgt. Wenn dann am 27.05.2017 die Anspruchsbegründung erfolgt ist, müsste die Verjährung m.E. erneut gehemt sein.
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#7

13.06.2017, 12:27

likema31 hat geschrieben:Ich habe ein ähnliches Problem:

13.04.2013 Datum Anspruch
27.01.2016 Mahnbescheidsantrag
30.01.2016 Mahnbescheid Zustellung
14.02.2016 Mahnbescheid Widerspruch
Datum unbekannt: Übersendung Widerspruch an Anspruchsteller

Anspruchsbegründung: 27.05.2017

Hemmung der Verjährung müsste am 14.08.2016 geendet haben. Reguläre Verjährung wäre der 31.12.2016 gewesen.

Das heißt, Verjährung am 30.06.2017, oder?

Sehe das genauso wie Anahid, durch die Anspruchsbegründung ist die Verjährung wieder gehemmt, da sie wohl innerhalb der Verjährungsfrist eingegangen ist.
Bis zum 13.08.2016 ist die Verjährung durch den Mahnbescheid bzw. Widerspruch des Mahnbescheids gehemmt, ab dem 14.08.2016 läuft der Rest der regulären Verjährungszeit, d.h. in deinem Fall noch 11 Monate und 3 Tage hinzurechnen, der Anspruch wäre am 17.07.2017 verjährt, durch die Anspruchsbegründung jedoch wieder gehemmt.. alle Angaben natürlich ohne Gewähr, sind grad so auf die schnelle von mir ausgerechnet worden.. :D
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#8

13.06.2017, 12:28

Anahid hat geschrieben:Richtig, letzte Verfahrenshandlung ist der Widerspruch. Von da an sind 6 Monate zu berechnen. Danach endet die Hemmung. Wenn also der Widerspruch am 15.07.2016 erfolgt ist, reguläre Verjährung erst am 31.12.2016 war, dann müsste nach meiner Berechnung die Verjährung jetzt zum 30.06.2017 eintreten.
mh, ich möchte jetzt nicht blöd klingen, aber wieso der 30.06.2017? :kopfkratz
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Anahid
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#9

13.06.2017, 14:01

Die Hemmung beträgt ein halbes Jahr. Wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung (15.07.2016) noch die reguläre Verjährungsfrist läuft, wird das halbe Jahr hintendrauf gerechnet. Regelverjährung 31.12.2016 + 6 Monate = 30.06.2017.
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#10

13.06.2017, 14:50

Anahid hat geschrieben:Die Hemmung beträgt ein halbes Jahr. Wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung (15.07.2016) noch die reguläre Verjährungsfrist läuft, wird das halbe Jahr hintendrauf gerechnet. Regelverjährung 31.12.2016 + 6 Monate = 30.06.2017.

okeeeee.. :)
und das steht wo? hast du da einen §?
hab leider nichts dazu gefunden.. :(
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