unzulässiger Widerspruch im Mahnverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#1

26.04.2017, 09:08

Hallo zusammen,
nach Nutzung der Suchfunktion habe ich etwas zu dem Thema gefunden, was mich allerdings nicht wirklich weiterbringt, da ich soweit auch schon war. Folgender Sachverhalt:
Wir haben gegen eine Gesellschaft diverse MB-Anträge gestellt. Diesen wurde so nach und nach auch widersprochen. Nun zum Problem: Anfang April wurde im HR eingetragen, dass der seinerzeit aktuelle GF aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ein neuer GF wurde nicht benannt. Nun sind aber noch nach dem Zeitpunkt der Eintragung (und es ist ja davon auszugehen, dass die Gesellschaft schon länger "führungslos" ist) Widersprüche beim Gericht eingegangen.

Ich weiß, dass ich beim Mahngericht prüfen lassen kann, wer Widerspruchsführer ist. Was ich gerne wissen würde ist:
Wie geht die Sache weiter, wenn der Widerspruch im Prinzip unzulässig ist, da der Widerspruchsführer keine Widerspruchsbefugnis hat?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, bin nämlich schon fast am verzweifeln, weil ich nicht wirklich was dazu finde.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

26.04.2017, 09:20

Wenn die Unterschrift von einer nicht vertretungsberechtigten Person stammt, sind die Widersprüche ungültig. Dann leben die Mahnverfahren wieder auf und es kann VB beantragt werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#3

26.04.2017, 09:35

Ok, vielen Dank schon mal. Das war eine der Varianten, die ich im Kopf hatte. Aber wie komme ich zu diesem Ergebnis? Durch die erwähnte Überprüfung des Widerspruchsführers und anschließende Mitteilung an das Mahngericht? Oder muss die Abgabe der Verfahren veranlasst und mit der Anspruchsbegründung ein entsprechender Antrag gestellt werden?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

26.04.2017, 09:44

Doe Abgabe des Verfahrens musst Du auf jeden Fall veranlassen. Die Feststellung, ob die Unterschrift rechtswirksam geleistet wurde, trifft das Mahngericht nicht.

Und dann musst Du halt angeben, dass hier - aufgrund der Tatsache, dass im Handelsregister kein Geschäftsführer eingetragen ist - davon auszugehen ist, dass der Unterzeichner des Widerspruchs nicht vertretungsberechtigt ist. Die Antragsgegnerin soll sich dazu äußern. Grundsätzlich ist ja nicht nur ein Geschäftsführer zeichnungsberechtigt, sondern z.B. auch ein Prokurist oder - wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat - ein Gesellschafter.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#5

26.04.2017, 09:49

Vielen herzlichen DANK! Du hast mir gerade den Tag gerettet :yeah
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Jule69
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 374
Registriert: 28.10.2008, 13:40
Beruf: geprf. Rechtsfachwirtin selbständig mit Inkassounternehmen
Software: RA-Micro

#6

14.12.2022, 15:23

Huhu ich muss das Thema einmal aufgreifen. Ich habe hier auch eine führungslose GmbH. Ich soll jetzt einen MB beantragen und die Gesellschafter als Vertretung mit aufnehmen. Hat das jemand schon mal gemacht, gabs da Monierungen?
Antworten