Beschwerde Erbscheinsantrag

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Schnuffel76
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#1

26.04.2017, 08:55

Guten Morgen,

ich benötige mal Eure Hilfe.
Wir haben einen Erbscheinsantrag beurkundet.
Einer der gesetzlichen Erben hat Einwende gegen den Erbscheinsantrag vorgebracht. Der gestellte Antrag sollte aus deren Sicht zurückgewiesen werden.
Das Amtsgericht hat den Antrag als begründet angesehen und hat einen Feststellungsbeschluss erlassen.
Die gesetzliche Erbin hat hier dann Beschwerde eingelegt. Die Sache wurde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Termine haben nicht stattgefunden.

Meine Frage ist nun, bekomme ich neben der Gebühr für den Erbscheinsantrag noch eine weitere für die Vertretung im Beschwerdeverfahren?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!
Schnuffel76
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#2

26.04.2017, 13:18

Kann mir keiner helfen? :kopfkratz
Schnuffel76
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#3

27.04.2017, 09:27

Wirklich keiner der mir einen Hinweis geben kann? :?:
Martin Filzek
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#4

28.04.2017, 14:11

Schnuffel76 hat geschrieben:Guten Morgen,

ich benötige mal Eure Hilfe.
Wir haben einen Erbscheinsantrag beurkundet.
Einer der gesetzlichen Erben hat Einwende gegen den Erbscheinsantrag vorgebracht. Der gestellte Antrag sollte aus deren Sicht zurückgewiesen werden.
Das Amtsgericht hat den Antrag als begründet angesehen und hat einen Feststellungsbeschluss erlassen.
Die gesetzliche Erbin hat hier dann Beschwerde eingelegt. Die Sache wurde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Termine haben nicht stattgefunden.

Meine Frage ist nun, bekomme ich neben der Gebühr für den Erbscheinsantrag noch eine weitere für die Vertretung im Beschwerdeverfahren?

Was heißt "Vertretung im Beschwerdeverfahren" denn nun genau? War dem Notar, der doch unparteiisch sein soll, denn wirklich eine Vertretung im Beschwerdeverfahren für einen oder mehrere Miterben gegen andere möglich? Es gibt doch insoweit Tätigkeitsverbote nach vorheriger Notartätigkeit? Es wäre gut, wenn dies genauer dargestellt würde.

Und worin genau hat denn die Vertretung im Beschwerdeverfahren bestanden, bei dem nach deinen Angaben keine Termine stattgefunden haben. Wurden schriftlich weitere Äußerungen zur Begründung des Erbscheinsantrags gemacht?

Kostenrechtlich könnte man von Vorbem. 2.1 Abs. 2 KV GNotKG ausgehen, wonach für die im 1. Hauptabschnitt des KV zum GNotKG (Notarkosten-Teil = Teil 2 des KV) geregelten Gebühren neben der Übermittlung von Anträgen an das G'ericht auch die Stellung von Anträgen und die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens (Nr. 3) abgegolten sind. Im vorliegenden Fall ist die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung zum Erbscheinsantrag zwar nach KV 23300 und damit nach dem dritten Hauptabschnitt entstanden, aber es ist ja angeordnet (siehe Vorbem. 2.3.3. Abs. 2), dass damit auch die (eigentlich unter den 1. Hauptabschnitt isoliert fallende) Gebühr für die Beurkundung des Antrags an das Nachlassgericht KV 21201 mit abgegolten ist, so dass nach wohl überwiegender Meinung analog zugunsten des Kostenschuldners die Vorbemerkung zum ersten Hauptabschnitt auch hier gilt (streitig, vereinzelt wird vielleicht anderes vertreten).

In der 4. Auflage des Buchs Notarkostenberechnungen von Diehn (2016, eine fünfte Auflage ist in Vorbereitung) hat dieser bei Rn. 2069 einen fünften Fall von Beratungsgebühren (der in den 1. - 3. Aufl. soweit ich sehe noch nicht enthalten war) aufgenommen, wo für einen Fall, bei dem eine Vertretung im weiteren Verfahren für den Erbscheinsantrag bei einem Anhörungtstermin die Auswärtsgebühr(KV 26002) für die Notartätigkeit im Anhörungsverfahren und zusätzlich eine Beratungsgebühr KV 24200 mit der Begründung gesehen wird (Rn. 2071): "Die Begleitung zum Anhörungstermin ist von den Amtspflichten anlässlich der Protokollierung des Erbscheinsantrags nebst eidesstattlicher Versicherung nicht umfasst. Daher ist eine Beratungsgebühr gerechtfertigt."

Im Fragefall war wohl kein auswärtiger Termin bei der Anhörung erforderlich, aber was genau als "Vertretung" statt gefunden hat im Beschwerdeverfahren ist bisher nicht weiter gesagt. Nicht ausgeschlossen ist, dass nach der genannten Ansicht von Diehn damit auch hier eine Beratungsgebühr gerechtfertigt sein könnte, was aus der Ferne bei den spärlichen Angaben zum Sachverhalt aber natürlich nicht beurteilt werden kann, und zudem ist es dann natürlich auch unsicher, ob diese notarfreundliche Sichtweise im 'Fall von Nichteinverständnis der Beteiligten mit der Kostenberechnung für eine solche Beratungsgebühr vom zuständigen Gericht des Notarkostenprüfungsverfahrens geteilt würde oder die Rechtsprechung der Annahme einer gebührenfreien Tätigkeit nach der eingangs genannten Vorbemerkung zuneigen würde.


Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!
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