Anlagen zur TE

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Sarina
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#1

21.04.2017, 18:08

Hallo liebe Kollegen,

ich muss eine Teilungserklärung erstellen und möchte keine Anlagen vergessen. Ein Nachtrag soll möglichst nicht beurkundet werden

Ich habe vorliegen:
Lageplan
Berechnung Miteigentumsanteile
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Pläne SNR
Baugenehmigung
Bauschild roter Punkt
Baulastenverzeichnis
eine Urkunde über Dienstbarkeiten
Notariatsoldie
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#2

22.04.2017, 22:33

Ich nehme an, die zu bildenden Wohnungseinheiten sollen im Zuge einer Bauträgermaßnahme gekauft werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, der Teilungserklärung folgende Unterlagen beizufügen:
- die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungspan und Lageplan
- Angabe der Miteigentumsanteile (Wiedergabe einer Berechnung nicht erforderlich - Miteigentumsanteile können willkürlich verteilt werden)
- Pläne SNR

Bauschild, Baugenehmigung, Auszg aus Baulastenverzeichnis und Urkunde über Dienstbarkeiten würde ich einer Teilungserklärung nicht anhängen. Bei einer Bauträgermaßnahme würde ich diese Urkunden als Anlage zur Grundlagenurkunde nehmen - zusammen mit Baubeschreibung, Flächenberechnungen etc.
Sarina
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#3

24.04.2017, 07:04

Vielen lieben Dank für Deine Antwort! Was meinst Du mit Grundlagenurkunde?
Notariatsoldie
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#4

24.04.2017, 12:16

Hallo Sarina,

Bei einem Bauträgervertrag ist ja auf viele Urkunden Bezug zu nehmen, also auf Teilungserklärung, Baubeschreibung, Pläne, Baugenehmigung, Flächenberechnungen etc. Entweder müssen diese Urkunden dem Bauträgervertrag beigefügt und teilweise auch verlesen werden - was zu einer "Vorleseorgie" führen kann. Es ist aber auch möglich, dass der Bauträger vor dem ersten Verkauf eine Grundlagen- oder Bezugsurkunde beurkunden läßt, in dem die vorgenannten Urkunden und Berechnungen enthalten sind. Auf diese notarielle Urkunde kann dann beim jeweiligen Kaufvertrag verwiesen werden. Die Beteiligten verzichten dann im Kaufvertrag auf das erneute Verlesen der Bezugsurkunde und deren Beifügung zum Kaufvertrag. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Käufer rechtzeitig vor Beurkundung eine beglaubigte Fotokopie der Bezugsurkunde vorliegt.

Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen weiter.
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