Verständnisproblem bei Streitwertfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Tatjana H.
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#1

05.04.2017, 16:27

Hallo an alle,

ich habe ein Protokoll bekommen in dem steht folgendes zum Streitwert drin:

" Der Gegenstandswert wird auf 8.007,63 € festgesetzt. Der Wert des Vergleiches übersteigt vorstehenden Wert um 1.334,61 €."

Ist es jetzt so, dass ich bezgl. des Vergleiches einen Abgleich machen muss?
Oder ist es so, dass ich die Vergleichsgebühr aus einem Wert von 9.342,24 € nehmen muss??

Wohlgemerkt, es geht hier ums Arbeitsrecht und alle Punkte des Vergleiches gehören zu der Künmdigung dazu. es gibt keinen nichtrechtshängigen Punkt über den sich verglichen wurde.

Ich wäre dankbar für ein wenig Hilfe.

Tatjana
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#2

05.04.2017, 16:42

Es muss sich aber über irgendetwas verglichen worden sein, das noch nicht im Verfahren anhängig war. Ansonsten wäre die Wertfestsetzung falsch.
Tatjana H.
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#3

05.04.2017, 17:07

Vielleicht lese ich den Vergleich ja auch falsch ....

1. Einigkeit über Aufhebungsdatum

gekündigt zum 30.06.2017 - endet zum 30.06.2017


2. Freistellung unter Fortzahlung Vergütung, Anrechnung Plusstunden udn Urlaubstage


3. Beklagte zahlt Abfindung

4. Zeugnis note "gut"

5. Kläger übergibt Dienstfahrzeug am 30.03.2017 an Beklagte


Ich finde da jetzt nix, muss aber auch sagen, dass ich noch keine Monierung einer RSV hatte, wenn ich den Vergleich einfach so abgerechnet habe gegenüber denen. Weil Abfindung handelt man da nun mal aus und Dienstwagen MUSS man ja abgeben, Zeugnis ist sowieso klar und Freistellung m.E. auch.

Ich hab da wohl irgendwo einen Denkfehler, oder?
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#4

05.04.2017, 17:15

Die Frage ist doch, welche Punkte davon anhängig waren.
Tatjana H.
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#5

05.04.2017, 17:19

Ja jetzt verstehe ich das.

Wenn wir eine Klage schreiben, dann sind außer der Abfindung ALLE Punkte immer im Klageantrag drin. Hier hat die GS nur gegen die Kündigung an sich geklagt.....

Also muss ich für den Vergleich den Abgleich machen??? Aber NUR für den Vergleich oder???
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#6

05.04.2017, 17:30

Meine Güte, lass doch mal ein paar Fragezeichen weg und schreib dafür mehr Sachverhalt. Sonst wird das nix.

Welche Anträge wurden gestellt? Welchen Wert haben diese Anträge? Über welchen Gegenstand wurde sich verglichen, der nicht in den Anträgen vorkommt? Das Zeugnis vielleicht?

Nach der Wertfestsetzung des Gerichtes ist davon auszugehen, dass es sich um einen Mehrvergleich handelt. Ob die RSV die dadurch entstandenen Differenzgebühren zahlt, wird man sehen. Das tut sie üblicherweise nur, wenn der mitverglichene Gegenstand zwischen den Parteien streitig war. Streitig heißt nicht anhängig.
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#7

06.04.2017, 08:38

Ne RSv ist gar nicht im Spiel weil der Arbeitgeber keine hat.

Es wurde nur auf Rücknahme der Klage geklagt. der ganze Rest war von der Klägerseite nicht im Antrag drin. Wahrscheinlich habe ich das deshalb verwechselt, weil mein Chef immer alles in die Anträge rein packt was geht.

Demnach war das Zeugnis nicht drin, die Freistellung nicht, der PKW nicht (was sich meines Erachtens von selber versteht dass man den abgibt wenn man gekündigt wird) und die Abfindung nicht.

Ich hab ja schon verstanden, dass das an den Anträgen liegt. Ich wollte doch nur wissen, ob ich den Abgleich jetzt NUR bei dem Vergleich machen muss oder auch bei der Verfahrensgebühr.
Tatjana

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#8

06.04.2017, 10:04

Nur Einigungsgebühr gibt es nicht. Wie soll das gehen? Es entsteht gleichzeitig mit der EG immer eine Betriebsgebühr.

Schreib doch mal auf wie Du abrechnen würdest, dann hat man was zum Diskutieren.
Tatjana H.
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#9

06.04.2017, 10:41

2300 1,30 Geschäftsgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
3100 1,30 Verfahrensgebühr aus 8007,63 EUR 659,10
0,65 abzgl. Anrechnung zwischen VVNr. 2300 und VVNr. 3100 gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -329,55
3104 1,20 Terminsgebühr aus 8007,63 EUR 608,40
1003 1,00 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 8007,63 EUR 507,00
1000 1,50 Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1334,61 EUR 172,50
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
Summe 2316,55
7008 19,00 % Umsatzsteuer aus 2316,55 EUR 440,14
Summe 2756,69

Laut meinem Programm kann man das einzeln abrechnen. Und für die nichtrechtshängigen Teile gibt es auch keine gesonderte Aufstellung der Gegenstandswerte.
Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich mit der Differenzgebühr schon immer Probleme hatte
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#10

06.04.2017, 10:52

Für mich klingt die Sache nach nem normalen Mehrwertvergleich...

Wenn dem so ist, solltest Du die TG dann auch aus dem vollen Streitwert abrechnen... es wurde ja über "alle Themen" im Termin verhandelt
Adora Belle hat geschrieben:Nur Einigungsgebühr gibt es nicht. Wie soll das gehen? Es entsteht gleichzeitig mit der EG immer eine Betriebsgebühr.
Das hast Du leider auch nicht berücksichtigt. Überleg nochmal ;)
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
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