Was heisst das?
Gericht fragt in einer Familensache mit VKH nach ob weitere Gebühren gem. § 50, 55 RVG geltend gemacht werden? Welche Gebühren meine die genau?
- Dany1981
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Die Regelgebühren. Wurde VKH mit Ratenzahlung bewilligt?
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."
Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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- Sputnik85
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Hallo,
bitte künftig eine aussagekräftigere Überschrift für die Themen wählen
Gruß
Sputnik
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Deans Schrei Pudding!!!
Nein, ich bin nicht böse. Ich bin nur manchmal nicht ganz nett.
The devil whispered: "You can not withstand the storm". I answered: "I am the storm.."
Mit mir ist gut Kirschen essen. Und Schokolade. Und Gummibären. Und Steak. Und Pommes. Und Pizza. Und Kuchen. Und auf Wunsch auch Eis.
Ja es wurde eine Ratenzahlung bewilligt.
Verstehe aber leider immer noch nicht???
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- Dany1981
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Erst wurde ja nur die VKH-Vergütung abgerechnet. (Geringere Gebühren) Aber es besteht ja (ab einem bestimmten Streitwert) die Möglichkeit, noch die Regelvergütung zu bekommen. Also dann halt noch die Differenz zwischen VKH-Gebühren und Regelvergütung. Wie hoch ist denn der Streitwert?
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Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht.
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Ach so. Also scheidung 8.400 und Versorgungsausgleich 1.680,- Euro.
Wie kann ich jetzt noch weitere Gebühren bekommen?
Wie kann ich jetzt noch weitere Gebühren bekommen?
- Anahid
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Jetzt mal ausführlich da Du mit PKH/VKH wohl bisher eher wenig zu tun hattest.
Die PKH/VKH-Vergütung ist ab einem Streitwert von über 4.000,00 € niedriger als die Regelgebühren. Wenn der Mandant Ratenzahlung bewilligt bekommt (z.B. 30,00 €/Monat), dann bedeutet dies, dass er in 48 Monaten (Höchstdauer der Ratenzahlung) insgesamt 1.440,00 € an die Staatskasse zahlen könnte zum Ausgleich der Gerichts- und Anwaltskosten. Liegt die VKH-Vergütung unter diesem Betrag z.B. bei 900,00 € und die Gerichtskosten betragen lediglich 240,00 €, dann wäre hier also ein weiterer Betrag in Höhe von 300,00 € der verteilt werden könnte und dieser Betrag würde dann zum Ausgleich der Differenz zwischen Regelvergütung und PKH/VKH-Vergütung gezahlt, wenn der Mandant die Raten alle zahlt. Diese weitere Zahlung würde also voraussichtlich auch erst in vier Jahren vorgenommen werden.
Aus diesem Grund wird bei einer Abrechnung ohne Programm eigentlich das Abrechnungsformular benutzt. Du arbeitest aber doch mit RA-Micro. Da fragt das Programm doch normalerweise, ob die weitere Vergütung nach §§ 50, 55 RVG mit ausgewiesen werden soll.
Nachträglich würde ich jetzt quasi nur kurz an das Gericht schreiben, und mitteilen, dass weitere Gebühren wie folgt geltend gemacht werden: Darunter würde ich dann die Regelgebühren aufführen
Die PKH/VKH-Vergütung ist ab einem Streitwert von über 4.000,00 € niedriger als die Regelgebühren. Wenn der Mandant Ratenzahlung bewilligt bekommt (z.B. 30,00 €/Monat), dann bedeutet dies, dass er in 48 Monaten (Höchstdauer der Ratenzahlung) insgesamt 1.440,00 € an die Staatskasse zahlen könnte zum Ausgleich der Gerichts- und Anwaltskosten. Liegt die VKH-Vergütung unter diesem Betrag z.B. bei 900,00 € und die Gerichtskosten betragen lediglich 240,00 €, dann wäre hier also ein weiterer Betrag in Höhe von 300,00 € der verteilt werden könnte und dieser Betrag würde dann zum Ausgleich der Differenz zwischen Regelvergütung und PKH/VKH-Vergütung gezahlt, wenn der Mandant die Raten alle zahlt. Diese weitere Zahlung würde also voraussichtlich auch erst in vier Jahren vorgenommen werden.
Aus diesem Grund wird bei einer Abrechnung ohne Programm eigentlich das Abrechnungsformular benutzt. Du arbeitest aber doch mit RA-Micro. Da fragt das Programm doch normalerweise, ob die weitere Vergütung nach §§ 50, 55 RVG mit ausgewiesen werden soll.
Nachträglich würde ich jetzt quasi nur kurz an das Gericht schreiben, und mitteilen, dass weitere Gebühren wie folgt geltend gemacht werden: Darunter würde ich dann die Regelgebühren aufführen
Zuletzt geändert von Anahid am 30.03.2017, 09:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Bei aller Liebe und allem Verständnis, einmal Google gefragt und die Antwort wäre da gewesenRA-Tübingen hat geschrieben:Gericht fragt in einer Familensache mit VKH nach ob weitere Gebühren gem. § 50, 55 RVG geltend gemacht werden? Welche Gebühren meine die genau?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Mich verwundert eher, dass diese Frage von einem RA kommt ...Soenny hat geschrieben:Bei aller Liebe und allem Verständnis, einmal Google gefragt und die Antwort wäre da gewesenRA-Tübingen hat geschrieben:Gericht fragt in einer Familensache mit VKH nach ob weitere Gebühren gem. § 50, 55 RVG geltend gemacht werden? Welche Gebühren meine die genau?
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Das wundert mich nun nicht. RVG und die Vergütung im allgemeinen spielen in unserer Ausbildung keine Rolle. Wenn man sich damit nicht aktiv auseinandersetzt, weiß man halt nix. Darum empfehle ich auch jedem "frischen" Kollegen - einschließlich dem Fragesteller - wenigstens mal ein Grundlagenseminar RVG zu besuchen. Das ist bares Geld wert.