FamR Abrechnungsfrage Beratung/Tätigkeit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ollimolli
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#1

28.03.2017, 15:11

Hallo!

Folgender Fall: Mandanten kommen gemeinsam und wollen sich scheiden lassen. Ehefrau wird offiziell vertreten. Es finden drei sehr lange Besprechungstermine mit beiden statt, in denen sämtliche Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen besprochen werden, auch Zugewinnausgleich und Auseinandersetzung Haus. Scheidung wird eingereicht, wieder langer Termin und es wird besprochen, in Zusammenhang mit dem noch zu regelnden Zugewinnausgleich den VA auszuschließen. Notar macht Vertrag, Wert Ausschluss VA 7.325 € (Wertdifferenz der Anwartschaften). Scheidung ist durch, SW 17.200 €. Klar, hierfür rechne ich ab eine 1,3 VG und eine 1,2 TG nebst PTE und MwST.

Nun soll ich aber auch den außergerichtlichen Krams abrechnen - es gibt keine Honorarvereinbarung, weil ja der Ehemann immer mit dabei war - Chefin meint, 1,3 GG...bloß aus was?

7.325 € + 17.200 € + vermeintlicher Zugewinn???

Den kann ich aber nicht erkennen, weil Mandanten das ganz individuell regeln wollen, letztlich haben sie das Vermögen in der Tabelle zwar getrennt aufgeschlüsselt, aber der Zugewinn wurde laut Akte nie berechnet, es wurde nur gesagt, wie es geht....Gesamtvermögen 400.000,- €. Habt Ihr eine Idee?

Wenn ich eine 1,3 GG auch aus dem Scheidungswert nehme, müsste ich den ja anrechnen.... Abgleich???

Danke! Ich hoffe, ich habe alle Infos aufgeschrieben...
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Anahid
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#2

28.03.2017, 18:15

Das Gesamtvermögen hilft zur Berechnung des Zugewinns ja nicht wirklich weiter. Hierfür musst Du Anfangs- und Endvermögen haben. Hast Du die nicht, dann bleibt nur das gute, alte Schätzen des Werts.

Auch wenn hier mehrere Beratungen stattgefunden haben, sehe ich trotzdem noch keine GG. Ausschluss VA ist doch mit Sicherheit ebenfalls im Scheidungsverfahren mit anhängig gewesen. Ich mache kein FamR hier, aber wenn ich mich recht entsinne, muss der doch vom Gericht genehmigt werden, oder? :kopfkratz
Ollimolli hat geschrieben:Wenn ich eine 1,3 GG auch aus dem Scheidungswert nehme, müsste ich den ja anrechnen.... Abgleich???
Was meinst Du mit Abgleich? :bahnhof
Zuletzt geändert von Anahid am 29.03.2017, 12:40, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

28.03.2017, 20:51

Hi,
ich meinte § 15 III RVG...damit stehe ich aber eh auf Kriegsfuß, geht aber ja eigentlich nur, wenn die Verfahrensgebühr unterschiedlich wäre, habe ich ja hier nicht - also Blödsinn... :patsch
Aber eine außergerichtliche Tätigkeit liegt doch vor, ist doch egal, ob mit dem Gegner telefoniert oder ihm geschrieben wird oder ob er mit am Tisch sitzt und streitig diskutiert.... :laber
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#4

29.03.2017, 12:45

Aber dann kann eine GG nur über den Zugewinn anfallen. Hinsichtlich Scheidung und VA kann nicht mehr als eine Beratung angefallen sein. Und da die Beratungsgebühr mangels Vereinbarung voll auf die VG anzurechnen ist, kannst Du dafür auch nichts vorgerichtlich abrechnen.

Wenn sich über den Zugewinn geeinigt wurde, dann wäre hier wohl auch noch eine EG im Spiel, oder?
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#5

29.03.2017, 12:59

Naja, wenn ich die Werte hätte, würde das gehen - aber ohne EG, denn letztlich sind die ja noch nicht durch mit ihren Ideen und werden sich auch selbst einigen, da sie ja jetzt wissen, wie es geht - zumindest geht das so aus dem Aktenvermerk hervor.

Aber ich denke, ich könnte doch den VA außergerichtlich abrechnen mit Einigunsggebühr, denn zumindest darüber haben die sich ja auseinandergesetzt und sich hier geeinigt nach dem Motto "den schließen wir aus"...d.h., GG aus dem VA-Wert, EG aus dem VA-Wert und Anrechnung GG auf VG.... :kopfkratz Oder???
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#6

29.03.2017, 13:12

Ja richtig. Wobei dann die EG ggf. gerichtlich?
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#7

29.03.2017, 13:15

Öhhhmmm, macht Sinn, ja. Schade drum, aber vielleicht wuppts ja jetzt mal mit den Honorarvereinbarungen...
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#8

29.03.2017, 13:29

Dein Wort in Gottes Gehörgang. Ich red mir auch den Mund fusselig bzgl. solcher Vereinbarungen. ;)
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