Hallo zusammen,
Ich brauche eure Hilfe. Der Ehemann hat 4000,00 € netto. 7% davon (280,00 €) möchte ich pfänden.
Verbleiben wird der Ehefrau dann noch 1.714,29 € (3/7) als Selbstbehalt.
280 € x 70% = 196 € sind pfändbar (Ist das richtig?)
Das ist meine erste Taschengeldpfändung. Wer hat schon Erfahrungen damit?
Taschengeldpfändung
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Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:
Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...
Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
davon 7/10 (das ist der pfändbare Betrag)........................ EUR...
Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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vielen Dank
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schreibst Du das direkt im PfÜb mit rein, oder fügst Du einen separaten Schriftsatz mit der Berechnung bei?AliceImWunderland hat geschrieben:Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:
Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
davon 5 % (das ist der Taschengeldanspruch)(vgl. Palandt § 1360 a BGB)............EUR..
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Demnach wäre der pfändbare Betrag bei dir EUR 56,98
- AliceImWunderland
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Ich schreibe das bei G (Anspruch G (an Sonstige)) rein. Dieser Anspruch muss ja sowieso bei G betitelt werden. Dann setze ich die Berechnung direkt darunter.
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Und wie würde die Berechnung aussehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter 450 € verdient? Jemand eine Idee?AliceImWunderland hat geschrieben:Meine letzte Taschengelberechnung, die das Gericht unbeanstandet im Pfüb festgesetzt hatte, sah so aus:
Einkommen des Ehegatten........ EUR....
abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ...........EUR.....
es verbleibt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs......... EUR....
davon 3/7 (das ist der Unterhaltsanspruch des Schuldners).............EUR....
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Unterhaltsberechtigte Tochter?
Hier geht es um Taschengeldansprüche der Ehegatten untereinander. Die Tochter hat keinen Taschengeldanspruch. Oder wie ist der Sachverhalt?
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Ups, sorry.. Ja ich bin davon ausgegangen, dass der Unterhalt des Kindes bei dem Taschengeldanspruch an- bzw. hinzugerechnet wird. Also beide Elternteile sind ja zum Unterhalt verpflichtet, daher erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Der Unterhalt muss (?) ja dann berücksichtigt werden. Aber da die Tochter ja selber Einkommen hat, muss es entweder gar nicht oder teilweise berücksichtigt werden. Oder bin ich da ganz falsch?
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Wenn die Tochter selbst eigenes Einkommen hat, dann bleibt sie - je nach Höhe ihres Einkommens - bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt. Wenn sie ein nur geringes Einkommen hat, dann wird sie nur teilweise berücksichtigt.
In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.
In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.
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Und wie sieht dann die teilweise Berücksichtigung aus? Hälfte oder was wird dann da zugrunde gelegt?AliceImWunderland hat geschrieben: In der Rechtsprechung wird bei einem Einkommen von ca. 450,00 Euro monatlich von einer kompletten Nichtberücksichtigung ausgegangen. Unter diesem Betrag findet eine teilweise Berücksichtigung statt.
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
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