Gegner PKH Gerichtskosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Randfichte72
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#1

25.02.2017, 17:59

Hallo zusammen,

wir haben für unseren Mandanten eine Klage durchgeführt. Es wurd ein Vergleich geschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Wir haben KFG § 104 ZPO bezüglich der GK gestellt. KFB über die hälftigen von der Gegenseite zu tragenden GK ist ergangen.

Nun hat gegn. RS Erinnerung eingelegt gegen KFB mit der Begründung, dass sein Mandant PKH bewilligt bekommen hat. Das ist zwar richtig. Ich bin jedoch immer davon ausgegangen, dass die PKH nur die eigenen Anwaltskosten betrifft. Da die Klage von uns eingereicht wurde, haben wir die GK eingezahlt.

M. E. muss der Gegner die hälftigen gegen ihn festgesetzten GK zahlen, oder sehe ich das falsch?

Danke für Eure Meinung.

Randfichte72
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#2

25.02.2017, 22:16

Das siehst Du falsch. :mrgreen:
Wenn die Beklagtenseite PKH ohne Ratenzahlung erhalten hat, habt ihr nur eure Hälfte der Gerichtskosten zu begleichen. Die zweite Hälfte wird jedoch nicht gegen die Gegenseite festgesetzt, sondern ist euch nach der mittlerweile geltenden Rechtsprechung aus der Landeskasse zu erstatten.
~ Grüßle ~
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#3

25.02.2017, 23:58

Danke, habe ich wieder was gelernt!
DKB
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#4

26.02.2017, 16:23

Der Gegner muss bei einem Vergleich die hälftigen Gerichtskosten erstatten, da § 31 Abs. 3 GKG nur für Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG gilt, für den Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG gelten nur die engen Grenzen des § 31 Abs. 4 GKG. Ansonsten wird bei einem Vergleich seitens der Staatskasse nichts zurückerstattet, da auch hier der Vorrang der Erstschuldner gem. § 31 Abs. 2 GKG nicht für bereits entrichtete Beträge gilt.

Also: hat der Erstschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen ( dieser Fall liegt hier wohl vor ), muss der Vergleich einschließlich der Kostenregelung vom Gericht vorgeschlagen worden sein und das Gericht muss im Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt haben, dass die Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Dann würde § 31 Abs. 4 GKG gelten und die Gegenseite hätte recht. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG müssen aber kumulativ vorliegen, wenn eine Voraussetzung fehlt, ist dieser Absatz nicht erfüllt.
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#5

26.02.2017, 17:02

Das ist mir bekannt. Jedoch kann ich nicht erkennen, ob § 31 IV GKG hier tatsächlich nicht anzuwenden ist. Das müsste wohl noch geprüft werden. Aus meiner Erfahrung achtet die Beklagtenseite (insbesondere wenn anwaltlich vertreten) möglichst darauf, dass § 31 IV GKG zum Tragen kommt.
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#6

27.02.2017, 15:34

Bei meinem Gericht kommt die Variante des § 31 Abs. 4 'GKG ( oder § 26 Abs. 4 FamGKG ) relativ selten vor, wohl auch, weil viele Richter die genauen Voraussetzungen nicht kennen und daher nicht darauf hinweisen. ;) Aus meiner Erfahrung heraus haben auch viele Anwälte keine sonderlich ausgeprägten Kenntnisse des Gerichtskostenrechts. :mrgreen:
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#7

27.02.2017, 18:35

Da muss ich Dir sowohl - als auch Recht geben. Die Erkenntnis ist ja so neu nicht, kommen die Richter(innen) doch öfter mal und fragen nach der Kostengegebenheiten. Ich empfand es als sehr positiv, dass sich unsere Zivilrichter mit KoBe und Rpfl. zusammengesetzt und den § 31 IV GKG durchgekaut haben. Es war für alle von Vorteil und es hat nie Unklarheiten gegeben. Es wurden die kumulativ zu erfüllenden Bedingungen ebenso beachtet wie die Aufklärung der Parteien vor Vergleichsabschluss betrieben. Letztlich waren alle zufrieden.
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