Hauptsacheverfahren/selbst. BW/Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1

23.02.2017, 17:42

Hallo ihr Lieben, ich brauche einmal eure Hilfe. Ich habe den Vorgang zwar vor ein paar Tagen abgerechnet, aber notfalls kann ich ja korrigieren. Ich möchte wissen, ob ich richtig abgerechnet habe.

Ganz kurz: Klage iHv 1.200,00 €
nicht rechtshängige Forderung iHv 461,67 €
Vergleich geschlossen
festgesetzte Werte:
Hauptsacheverfahren: 1.200,00 €
Selbst. BW: 2.500,00 €
Vergleich: 1.661,67 €

Hinweis: Kosten des Rechtstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben und von den Kosten des selbst. Beweisverfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %

Kostenausgleichungsantrag (selbst. Beweisverfahren):
Wert: 2.500,00 €
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
Auslagenpauschale 7002
Fahrtkosten 7003 (Ortstermin)
Abwesenheitsgeld 7005 (Ortstermin)
19 % Mehrwertsteuer

Abrechnung gegenüber der RSV (Hauptsacheverfahren und Vergleich):
Wert 1.200,00 €
1,0 GG 2300 (Gebührenvereinbarung) 115,00 €
Auslagenpauschale 7002 20,00 €
1,3 VG 3100 149,50 €
abzgl. Anrechnung (-57,50 €)
0,8 VG 3101
(Wert: 461,67 €) 36,00 €
Ausgleich gem. § 15 III RVG 185,50 €
1,3 VG 3100
(Wert: 1.661,67 €) 195,00 € 185,50 €
abzgl. Anrechnung -57,50 €
1,0 EG 1003 115,00 €
1,5 EG 1000
(Wert: 461,67 €) 172,50 €
Abgleich gem. § 15 III RVG (287,50 €)
1,5 EG 1000
(Wert: 1.661,67 €) 225,00 € 225,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Fahrtkosten 7003 (AG)
Abwesenheitsgeld (AG)
19 % Umsatzsteuer

Ist die Abrechnung so richtig? Das Witzige ist, die RSV hat zwischenzeitlich gezahlt.

Ich bin mir aus dem Grund unsicher, weil ich nicht weiß, ob noch eine Anrechnung der VG 3100 hätte erfolgen müssen, weil 2 x 3100 in voller Höhe?!

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen . :)
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Anahid
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#2

23.02.2017, 21:07

Schlecht für die RSV. Die Rechnung ist nicht richtig. Auch der KAA ist m.E. nicht richtig.

Zunächst zum KAA:

Die VG des Beweisverfahrens ist auf die VG der Hauptsache anzurechnen. Wenn die Kosten der Hauptsache gegeneinander aufgehoben werden, kannst Du diese VG selbstverständlich nicht in den KAA aufnehmen. Aber es kann dann natürlich auch nicht sein, dass Du für das Beweisverfahren jetzt eine Gebühr nach dem vollen Streitwert von 2.500,00 abrechnen kannst. Meiner Meinung nach muss da die 1,3 VG für die Hauptsache aus dem Streitwert von 1.200,00 € in Abzug gebracht werden, weil diese (aufgrund der Kostenregelung "gegeneinander aufgehoben") vom Mandanten selbst zu tragen und nicht erstattungsfähig ist.

Hinsichtlich Deiner Abrechnung mit der RSV:

Wert 1.200,00 €
1,0 GG 2300 (Gebührenvereinbarung) 115,00 € Warum nur eine 1,0 GG?
Auslagenpauschale 7002 20,00 €

Wenn Du die GG hier abrechnest, dann musst Du eigentlich auch das Beweisverfahren mit in die Rechnung aufnehmen, denn die GG ist hälftig auf die VG des Beweisverfahrens anzurechnen, da dies die erste VG nach der vorgerichtlcihen Tätigkeit ist.

1,3 VG 3100 149,50 €
abzgl. Anrechnung (-57,50 €) Hier müsste eigentlich die Anrechnung der VG aus dem Beweisverfahren erfolgen, die Ihr ja dann wohl schon abgerechnet habt, wenn das Beweisverfahren nicht mit abgerechnet wird.

0,8 VG 3101
(Wert: 461,67 €) 36,00 €

Ausgleich gem. § 15 III RVG 185,50 €
1,3 VG 3100
(Wert: 1.661,67 €) 195,00 € 185,50 €
abzgl. Anrechnung -57,50 € Meiner Meinung nach falsch, da der Abgleich nach vorgenommener Anrechnung vorzunehmen ist. Da Dir aber im Grunde bei der 3100 für die Hauptsache Null verbleibt, kannst Du in diesem Fall die Höchstgrenze einer 1,3 aus dem Gesamtstreitwert gar nicht erreichen.

Was ist mit einer TG?

1,0 EG 1003 115,00 €
1,5 EG 1000
(Wert: 461,67 €) 172,50 €
Abgleich gem. § 15 III RVG (287,50 €)
1,5 EG 1000
(Wert: 1.661,67 €) 225,00 € 225,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Fahrtkosten 7003 (AG)
Abwesenheitsgeld (AG)
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#3

24.02.2017, 09:04

1,0 GG weil wir eine Gebührenvereinbarung mit dieser RSV haben und somit nur eine 0,5 angerechnet wird.

Mein Chef hat mit der Rechtspflegerin wg. unserem KAA telefoniert (ich war an dem Tag nicht da und er hat dann den KAA fertig gemacht) und die Rechtspflegerin sagte, dass eine Anrechnung der VG nicht stattfindet und der Wert des selbst. Beweisverfahrens 2.500,00 € beträgt. :(
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#4

24.02.2017, 09:07

Die erste VG nach der GG ist doch die VG aus dem Hauptsacheverfahren. Das Beweisverfahren findet doch nicht vor dem "streitigen Verfahrens" statt?!
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Anahid
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#5

24.02.2017, 09:08

Wie oben ausgeführt, halte ich es für falsch, dass hier nach einem SW von 2.500,00 € die VG in die Ausgleichung gelangt. Aber wenn die Rechtspflegerin das so gesagt hat, dann warte halt ab. ;)
Svengie hat geschrieben:Die erste VG nach der GG ist doch die VG aus dem Hauptsacheverfahren. Das Beweisverfahren findet doch nicht vor dem "streitigen Verfahrens" statt?!
Welches "streitige Verfahren"? Ein streitiges Verfahren folgt nach einem Mahnverfahren. Ein Hauptsacheverfahren folgt nach einem selbständigen Beweisverfahren. Die zweite Konstellation ist ja wohl die hier zutreffende. Entsprechend ist das selbständige Beweisverfahren das erste gerichtliche Verfahren und darum ist die GG auf die VG des Beweisverfahrens anzurechnen.
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#6

24.02.2017, 09:13

Achso, okay. Stimmt, hatte einen Denkfehler :(
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#7

24.02.2017, 17:22

Ich habe mir den Vorgang noch einmal intensiv angeschaut Anahid :)

Also ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

KAA:
Wert: 2.500,00 €
1,3 VV 3100
abzgl. hälftige Anrechnung VG (Hauptsacheverfahren) nach Wert: 1.200,00 €
1,2 TG 3104
Auslagen
Fahrtkosten (Ortstermin)
Abwesenheitsgeld (Ortstermin)


Abrechnung mit der RSV:
Wert: 1.200,00 €
1,0 GG 2300 (wie gesagt: 1,0 wg. Gebührenvereinbarung mit RSV)
Auslagen 7002
1,3 VG 3100 (nach Wert: 2.500,00 €)
abgzl. Hälftige Anrechnung der GG 2300 nach Wert: 1.200,00 €
abzgl. hälftige Anrechnung der VG 3100 (Hauptsacheverfahren) auch nach Wert: 1.200,00 €
1,2 TG 3104
1,0 EG 1003
1,5 EG 1000 (Wert: 461,67 €)
Abgleich gem. § 15 III RVG (Wert: 1.661,67 €)
1,5 EG 1000
Auslagen 7002
Fahrtkosten (Mediation)
Abwesenheitsgeld (Mediation)
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#8

27.02.2017, 09:58

Ist leider immer noch nicht ganz richtig. Wieso hälftige Anrechnung der VG? Die VG des Beweisverfahrens geht voll in der VG der Hauptsache auf.
Svengie hat geschrieben:Ich habe mir den Vorgang noch einmal intensiv angeschaut Anahid :)

Also ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

KAA:
Wert: 2.500,00 €
1,3 VV 3100
abzgl. hälftige Anrechnung VG (Hauptsacheverfahren) nach Wert: 1.200,00 € abzgl. 1,3 VG aus Wert 1.200,00 €
1,2 TG 3104
Auslagen
Fahrtkosten (Ortstermin)
Abwesenheitsgeld (Ortstermin)


Abrechnung mit der RSV:
Wert: 1.200,00 €
1,0 GG 2300 (wie gesagt: 1,0 wg. Gebührenvereinbarung mit RSV)
Auslagen 7002
1,3 VG 3100 (nach Wert: 2.500,00 €)
abgzl. Hälftige Anrechnung der GG 2300 nach Wert: 1.200,00 € also eine 0,5 GG anrechnen
abzgl. hälftige Anrechnung der VG 3100 (Hauptsacheverfahren) auch nach Wert: 1.200,00 € Ist bei der Abrechnung an dieser Stelle falsch, da die VG des Beweisverfahrens auf die Hauptsache angerechnet wird.
1,3 VG 3100 (nach Wert 1.200,00 €
abzgl. 1,3 VG Beweisverfahren nach Wert 1.200,00 € (es wird immer höchstens nach dem Wert angerechnet, der auch übergeht)

1,2 TG 3104 Wert 1.667,00 €
1,0 EG 1003 (Wert 1.200,00 €
1,5 EG 1000 (Wert: 461,67 €)
Abgleich gem. § 15 III RVG (Wert: 1.661,67 €)
1,5 EG 1000
Auslagen 7002
Fahrtkosten (Mediation)
Abwesenheitsgeld (Mediation)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Registriert: 15.10.2015, 21:22
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#9

27.02.2017, 10:52

Danke dir :)
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