Baulasten / Dienstbarkeiten

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nienot
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#1

20.02.2017, 16:05

Wir benötigen mal wieder Unterstützung :kopfkratz

Beurkundet wurden in einer Urkunde:
I. Baulasten (Vereinigungsbaulast, Abstandsbaulast, Zuwegungs- und Leitungsbaulast und Einstellbaulast)
II. Dienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrecht und Wegerecht)

Wir stehen auf dem Schlauch :patsch

Erhalten wir hier eine Gebühr nach 21200? Addition der Werte nach § 35 Abs. 1 (die Werte wurde nach § 52 Abs. 3, 5 ermittelt)?
Martin Filzek
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#2

20.02.2017, 23:27

Tippe mal Gebühr KV 21201 (0,5 mind. 30 Euro) für Eintragungsanträge Wege- und Leitungsrechte aus Wert § 52 und Gebühr KV 21200 (1,0, mind. 60 Euro) aus Eintragungsantrag Baulast aus Wert gem. § 36 - evtl. 5.000 Euro oder Bruchteil davon, wie z. B. 1.000 - 2.000 Euro je verschiedene Baulast (je nach Einzelfall, Bedeutung, Grundstücksgröße können natürlich auch andere Werte ermessensfehlerfrei sein), wobei gem. §§ 35, 86 schon ein Gesamtbeurkundungsverfahrenswsert mit der Wertesumme aller Erklärungen festzustellen ist und dann nach dem Grundsatz § 93 Abs. 1 zunächst eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert zu berechnen ist, welche nach § 94 Abs. 1 aber mit der Vergleichsberechnung zu vergleichen ist für gesonderte 0,5-Gebühr und gesonderte 1,0-Gebühr aus den jeweiligen Einzel(gesamt)werten von jeweils Baulastantrag und Wegerechte-Eintragungsantrag. Das Ergebnis, das zu den günstigeren Kosten führt, ist dann maßgeblich.
M. E. ist dabei die Höchstgebühr von 60 Euro bei der Vergleichsberechnung mit der 1,0-Gebühr aus der Summe aller Erklärungen (§§ 35, 86) nur ein mal zu bewerten, das heißt nicht zugleich die 30 Euro Höchstgebühr für die isolierte Beurkundung der Erklärungen, die 0,5 Gebührensatz auslösen würden, noch hinzurechnen zu insgesamt 90 Euro Höchstgebühr bei der Berechnung nach § 94 I mit der höchsten Gebühr aus der Wertesumme (jedoch bei der Vergleichsberechnung mitden gesonderten Gebühren schon ein mal 30 Euro mindestens ansetzen für die Wegerechtsbewilligung und ein mal 60 Euro mindestens ansetzen für die Beurkundung des Eintragungsantrags für Baulast).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
nienot
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#3

21.02.2017, 11:17

Super vielen Dank :huepf
Ich war bei den Baulasten auch ähnlich wie bei den Dienstbarkeiten von § 52 Abs. 3 und 5 ausgegangen.
In der Literatur findet man leider nicht sehr viel über die Abrechnung von Baulasten.....
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