Abrechnung Berufungsverfahren vor Berufungsbegründung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Waldegund
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#1

23.01.2017, 13:01

Moin.

Folgendes Problem, bei dem ich gerade völlig auf dem Schlauch stehe:

Kläger legt Berufung ein, Beklagtenvertreter meldet sich und teilt mit, dass er in der mündlichen Verhandlung beantragen wird, die Berufung zurückzuweisen. Berufungsbegründung erfolgte noch nicht, die Frist läuft noch.

Es geht darum, welche Kosten für den Beklagten entstehen können.

Wenn die Berufung zurückgenommen werden würde, wäre die Abrechnung einfach:

1,1 VG 3201 Abs. 1 Nr. 1

Wenn jetzt aber ein schriftlicher Vergleich vereinbart wird, der dann im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, müsste die Rechnung ja so aussehen:

1,1 VG 3201 Abs. 1 Nr. 1
1,2 TG 3202
1,3 EG 1004

So weit so gut. Jetzt hat der Vergleich aber einen Mehrwert.

Theoretisch müsste die Rechnung dann ja so aussehen:

1,1 VG 3201 Abs. 1 Nr. 1
1,1 VG 3201 Abs. 1 Nr. 2
Differenzverfahrensgebühr berechnen
1,2 TG 3202
1,3 EG 1004
1,5 EG 1000
Differenzeinigungsgebühr berechnen.

Irgendwie stört mich aber diese 2 x 1,1 VG nach 3201.

Hat da jemand vielleicht eine Idee oder einen Hinweis für mich?
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#2

23.01.2017, 13:30

Du musst einen Schritt zurück gehen. Für den Vergleich entsteht in der Hauptsache nicht nur die 1,1 VG, sondern die 1,6 VG. Der Antrag auf Protokollierung ist in dem Fall Sachantrag.
Waldegund
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#3

23.01.2017, 13:37

http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im- ... ung-f69089

Ich hatte diese Entscheidung hier gefunden. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Die Anzeige gegenüber dem Gericht, dass die Parteien einen Vergleich schließen wollen und dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden solle, genügt nicht, um eine volle Verfahrensgebühr auszulösen."

Ich wollte es nämlich eigentlich erst so machen, wie du auch gesagt hast. Bis ich dann "leider" diese Entscheidung gefunden habe.
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#4

23.01.2017, 13:48

Ok. Die Entscheidung kannte ich nicht. Ich sehe das aber auch anders. Die Mitteilung, dass ein Vergleich geschlossen werden soll, ist aus meiner Sicht Sachantrag, oder zumindest Sachvortrag.
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#5

23.01.2017, 13:59

Waldegund hat geschrieben:Differenzeinigungsgebühr berechnen.
das meint sicher die Beachtung des § 15 Abs. 2, 3 RVG, richtig? Wenn das stimmt, dann ist deine Rechnung richtig so (plus Auslagen usw.). ;)
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#6

23.01.2017, 14:15

2 x 1,1 VG kann nicht entstehen. Auch wenn ich mich hinsichtlich der VG der Meinung von Adora Belle anschließe, dass hier über den gerichtlich anhängigen Teil eine 1,6 und dann eine 1,1 VG nach dem Wert des Mehrvergleichs zu berechnen wäre, kann dann, wenn man davon ausgeht, dass hier nur eine 1,1 VG entstehen kann, diese tatsächlich nur aus dem Gesamtstreitwert entstehen. Macht ja auch keinen Sinn. Du darfst ja per Abgleich sowieso dann höchstens eine 1,1 aus dem Gesamtstreitwert abrechnen. Warum dann also splitten? ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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