Erledigungserkläurung im Mahnverfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Dani1990
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 42
Registriert: 19.01.2017, 11:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

19.01.2017, 12:47

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und noch etwas unbeholfen. Bitte seht es mir nach, falls diese Frage hier schon mal gestellt wurde...

Folgener Fall:
Wir haben Ende 2016 Mahnbescheid beantragt (zwecks Verjährungshemmung). Ein paar Tage später zahlt der Antragsgegner den vollen Betrag (HF, Zinsen, GK + RA-Kosten) und legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
Mein Chef ist der Meinung, dass wir dem Gericht gegenüber die Erledigung erklären sollten (oder aber auch die Rücknahme des Mahnbescheids), da die Gegenseite ja mündliche Verhandlung (§ 697 ZPO) beantragen könnte und wir damit die Kosten tragen müssten.

Ich bin jetzt etwas verwirrt und weiß nicht was ich machen soll. Wir wollen ja eigentlich keine weiteren Kosten verursachen oder aufgebrummt bekommen...

Liebe Grüße
Dani1990
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

19.01.2017, 12:54

Ich verstehe nicht, warum Dein Chef der Meinung ist, dass die Kosten von Euch zu tragen wären, wenn Ihr nichts unternehmt? Mit dem Widerspruch ist das Mahnverfahren abgeschlossen. Die Kosten des Mahnverfahrens wären ja wohl gerechtfertigt gewesen. Ein Antrag auf Überleitung ins streitige Verfahren wurde nicht gestellt oder habt Ihr das im MB angekreuzt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Dani1990
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 42
Registriert: 19.01.2017, 11:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

19.01.2017, 13:46

Ne, das ist nicht angekreuzt. Aber die Gegenseite kann doch den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen und die dadurch entstehenden Kosten und die weiteren Gerichtskosten müssten wir dann tragen.
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3536
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#4

19.01.2017, 13:50

Warum sollt ihr die tragen? Ihr könnt doch begründen, dass der Mahnbescheid gerechtfertigt war. Schließlich hat er ja auch erst nach Antragstellung gezahlt.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

19.01.2017, 15:21

Seh ich wie Katuscha. Wüsste nicht, warum hier eine Kostentragungspflicht auf Eurer Seite bestehen sollte
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3287
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

19.01.2017, 15:42

Ich sehe das wie die Vorredner. Da die Forderung einschließlich der Kosten für den Mahnbescheid vom Gegner bezahlt worden ist, reicht es hier aus, wenn man dem Gegner den Geldeingang bestätigt und erklärt, dass die Angelegeheit erledigt ist und die Akte geschlossen wird. Das Mahnverfahren ist ja - wie Anahid schon schrieb - mit dem Widerspruch beendet und es wäre unsinnig, jetzt noch Gerichtskosten einzuzahlen, um die Sache an das Streitgericht abgegeben zu bekommen, um dort eine Erledigungserklärung abzugeben.
Dani1990
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 42
Registriert: 19.01.2017, 11:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#7

23.01.2017, 11:05

ok. Erstmal vielen Dank für die Antworten.
Unser Junganwalt will sich da jetzt nochmal Gedanken machen.
Wenn ich ein Ergebnis habe, werde ich es hier mitteilen.
Antworten