Wann kann ich einen Kaufvertragsentwurf abrechnen?

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Notippse
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#1

17.01.2017, 12:43

Hallo zusammen,

ich hab mal eine Frage zur Abrechnung von Kaufvertragsentwürfen. Es wurden in unserem Notariat zwei verschiedene Kaufverträge in Auftrag gegeben, die jedoch nicht zur Beurkundung gekommen sind. Hier sind Entwürfe gefertigt worden, die auch den Vertragsparteien übersandt wurden. Nachdem uns bekannt wurde, dass die Verträge kurz darauf in einem anderen Notariat beurkundet wurden, haben wir die Entwürfe in Rechnung gestellt. Jetzt kam ein Schreiben von dem Notar, bei dem die Beurkundung vorgenommen wurde, folgenden Inhalts:

"Sie haben in beiden Fällen einen Kaufvertrag erstellt. Es handelt sich dabei jeweils um einen Verbrauchervertrag. Letztendlich ist es in beiden Fällen nicht zu einer Beurkundung gekommen.
Nach ganz einhelliger Meinung sämtlicher Kommentatoren zum GNotKG besteht in diesem Falle leider kein Anspruch auf eine Gebührenerhebung. Die Begründung besteht darin, dass der Notar
nicht aufgrund der Anfrage einer bestimmten Partei, sondern von Gesetz wegen verpflichtet ist zur Erstellung eines Entwurfes gem. § 17 Abs. 2a BeurkG. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Regelung besteht darin, dass der Verbraucher völlig unabhängig und ohne jeglichen Kostendruck frei entscheiden kann/soll, ob, wo und wie er das Rechtsgeschäft vornimmt."

Kann mir dazu jemand Hilfestellung geben, ob dem wirklich so ist?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Die Notippse :wink2
Martin Filzek
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#2

17.01.2017, 14:26

Notippse hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich hab mal eine Frage zur Abrechnung von Kaufvertragsentwürfen. Es wurden in unserem Notariat zwei verschiedene Kaufverträge in Auftrag gegeben, die jedoch nicht zur Beurkundung gekommen sind. Hier sind Entwürfe gefertigt worden, die auch den Vertragsparteien übersandt wurden. Nachdem uns bekannt wurde, dass die Verträge kurz darauf in einem anderen Notariat beurkundet wurden, haben wir die Entwürfe in Rechnung gestellt. Jetzt kam ein Schreiben von dem Notar, bei dem die Beurkundung vorgenommen wurde, folgenden Inhalts:

"Sie haben in beiden Fällen einen Kaufvertrag erstellt. Es handelt sich dabei jeweils um einen Verbrauchervertrag. Letztendlich ist es in beiden Fällen nicht zu einer Beurkundung gekommen.
Nach ganz einhelliger Meinung sämtlicher Kommentatoren zum GNotKG besteht in diesem Falle leider kein Anspruch auf eine Gebührenerhebung. Die Begründung besteht darin, dass der Notar
nicht aufgrund der Anfrage einer bestimmten Partei, sondern von Gesetz wegen verpflichtet ist zur Erstellung eines Entwurfes gem. § 17 Abs. 2a BeurkG. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Regelung besteht darin, dass der Verbraucher völlig unabhängig und ohne jeglichen Kostendruck frei entscheiden kann/soll, ob, wo und wie er das Rechtsgeschäft vornimmt."

Kann mir dazu jemand Hilfestellung geben, ob dem wirklich so ist?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Die Notippse :wink2
Zunächst willkommen im Forum und Glückwunsch zur klugen Wahl des Usernamens / Nickmanens oder wie das heißt mit notippse. Deine Frage zeigt, dass du wirklich keine "bloße" Tippse bist und deinem Arbeitgeber bei der Lösung höchstschwieriger Fragen durch geeignete Maßnahmen wie das Fragestellen hier im Fachforum helfen kannst.

Bei der Wahl der richtigen Fragerubrik sollten solche Fragebeiträge besser im normalen Unterbereich GNotKG gepostet werden, der bisher gwählte Ort "Rsprg. Notariat Gebührenrecht / Kostenrecht" ist eher dafür gedacht, allgemein auf konkrete Entscheidungen hinzuweisen und nicht für einzelfallbezogene Fallfragen ohne konkrete Entscheidung dazu. Werde die Administratoren nach der Antwort um entsprechende Verschiebung bitten, ich hoffe, der Antwortbeitrag wird auch nach der Verschiebung noch von dir entdeckt.

Deine Frage "richtig" zu beantworten setzt meiner Meinung nach ein sehr arbeitsintensives Kurzgutachten zu einer bislang kaum untersuchten rechtlichen Frage voraus, zu dem ich meine Hilfestellung und Dienste gern im Rahmen des wegen des damit verbundenen Zeitaufwands usw. leider nur entgeltlich möglichen Notarkosten-Dienst anbieten kann (siehe Beschreibung auf http://www.filzek.de).

Vorbehaltlich der genaueren Prüfung anhand aller Kommentarliteratur usw. und der Prüfung des konkreten Einzelfalls (wer hat den Auftrag für die Beurkundung gegeben? hierauf kommt es an weil in KV 21301 ff. und Vorbem. GNotKG nur derjenige Kostenschuldner der entstehenden Beurkundungsverfahrensgebühr ist - die beim Entwurf in voller Höhe entsteht -, der das Verfahren bei dem Notar eingeleitet hat, wobei zu prüfen ist, ob der Käufer bzw. Verbraucher, dem ihr die Rechnung wohl geschickt hat, von dem übersandten Entwurf nicht auch nachträglich Gebrauch gemacht hat und somit auch Schuldner geworden ist - hierzu gibt es wohl einige bejahende Entscheidungen) will ich aber, um dennoch so weit wie möglich mit vertretbarem Zeitaufwand unentgeltlich (und unverbindlich) wie folgt mit dieser momentanen Einschätzung weiter helfen:

1.
Eventuell liegt in dem wiedergegeben Schreiben des anderen Notars eine unkollegiale Unverschämtheit vor. Der Verbraucher soll sich also nicht nur frei entscheiden können bei Verbraucherverträgen nach Zusendung der "gesetzlich" vorgeschriebenen Entwurfsüberlassung mit Zwei-Wochen-Frist, sondern auch den Notar, der schon Arbeit mit dem Entwurf und der Vorbereitung des Beurkundungsverfahrens hatte, mit leeren Händen da stehen lassen können, wenn er bei einem anderen Notar seiner Wahl letztlich die Beurkundung machen lässt.

Mit Rücksicht darauf, dass alle Notare unparteilich sind und somit der Entwurfsnotar auch weiter hätte in Anspruch genommen werden können, ist dies die erste Ungerechtigkeit, wenn die Auffassung des anderen Notars richtig sein würde.

2.
Die aufgestellten bloßen allgemeinen Behauptungen zu einer angeblich bestehenden herrschenden Meinung zu der Frage des Gebührenanfalls in diesen Fällen sind weder substantiiert (im Einzelnen benannt? wo und wer sagt das in welcher Kommentierung / Aufsatzliteratur usw.?) und dürften sich auf knappe Kommentierungen dieser Frage zum Gesetzesstand des bis 31.7.2013 geltenden § 145 KostO beziehen.
Es ist schon richtig, dass damals als die Sache mit den Verbrauchverträgen und der Pflicht zur Übersendung 14 Tage vorher in Aufsatz- und Kmmentarliteratur überwiegend geschrieben wurde, dass für die "Übersendung des beabsichtigten Textes des abzuschließenden Rechtsgeschäfts" keine Entwurfsgebühr entstehen sollte, was damit begründet wurde, dass dieser Text etwas "anderes" als der in § 145 KostO behandelte Entwurf sei. Meiner Meinung nach war das schon damals fragwürdig und ein "Eiertanz" aus vorauseilendem Gehorsam der Notare bzw. um keinen Staub durch eine Diskussion über die bestehende Gebührenpflicht in solchen Fällen auszulösen und nicht dem Image der Notare durch eigentlich mögliche Gebührendiskussionen zu schaden. Die richtige Auslegung dieser Frage war meiner Meinung nach schon immer gewesen, dass bei den übersandten Texten des Rechtsgeschäfts, soweit sie der Notar entworfen hat (und nicht der Bauträger oder jemand anderes, bis vor einiger Zeit war ja auch die Übersendung durch diese ein möglicher Weg) schon ein Entwurf war und bei Anforderung (eine Voraussetzung der Gebührenfolge ist immer der Antrag) eine Entwurfsgebühr hätte schon zu KostO-Zeiten berechnet werden können.

3.
Unsinnig ist meiner Meinung nach auch das oft gehörte Argument, diese und jene Tätigkeit sei gesetzlich vorgeschrieben und daher gebührenfrei. Der Zahnarzt ist auch verpflichtet, dem leidenden Patienten fachärztlich zu helfen - und niemand kommt auf die Idee, dass er das umsonst tun müsste, sondern man geht davon aus, dass die Zahnärztliche Gebührenordnung entsprechende Gebühren vorsieht. Ebenso ist es beim Notar, wenn Beteiligte ihn aufsuchen und um Beurkundungsverfahren für beurkundungspflichtige oder sonstige Rechtsgeschäfte ersuchen, muss er dies tun und darf es nur in einzelnen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ablehnen. Dennoch stehen ihm die im GNotKG für seine konkrete Tätigkeit beschriebenen Gebühren und Auslagen dafür dann zu.
wann immer der Gesetzgeber neue Notarpflichten einführen sollte, wird er davon ausgehen, dass Gebührenfolgen dazu in dem GNotKG geregelt sind, es sei denn, etwas wird ausdrücklcih aus gebührenfreies Nebengeschäft bestimmt. Zu prüfen ist bei all dem ja auch die Verfassungsgemäßheit, wenn eine angebliche Gebührenfreiheit gefordert wird - das Ergebnis von "keiner Gebühr" wäre unter Umständen ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bzw. "enteignungsfleicher Eingriff", denn wenn der Notar zu bestimmten Geschäften bestimmt und verpflichtet ist, müssen auch die Existenz sichernde Gebühren dafür berechnet werden können.

4.
Mittlerweile gilt seit 1.8.2013 das GNotKG, bei dem die genannten Fragen gesetzlich neu und teilweise anders geregelt wurden. Wer immer ein Beurkundungsverfahren einleitet (hier kommt es wie oben schon gesagt, wer das ist, ob der Unternehmer -. der dann allein erst mal Kostenschuldner wäre - oder der Verbraucher, letzterer evtl. dadurch dass er vom übersandten Entwurf Gebrauch macht? siehe oben) kann die Entwurfsgebühr in den Fällen der Vorbem. 2.1.3 i.V.m. KV 21302 schulden.

Aktuelle letzte Kommentare enthalten soviel ich weiß noch wenig bis fast gar nichts zu dieser Frage, in dem soeben neu erschienenen Kommentar von Rohs/Wedewer, GNotKG, Ende letzten Jahres erschienen (wobei es zwei Ordner in Loseblattform sind, zu denen noch in den nächsten Monaten folgende Ergänzungslieferungen bislang noch einige nicht kommentierte §§ und KV-Nummern ergänzen) hat Wudy sich mit dem Thema etwas näher befasst bei der Komentierung zu KV 24100 - 24103 Rn. 50 (Überschrift bei Verbrauchverträgen, § 17 Abs. 2a BeurkG).

Kurz gesagt kann ich nur sagen, dass ich durch diese Kommentierung meine Auffassung in dieser Frage gestützt sehe, hier auszugsweise zitiert:

"... Die heftig umstrittene Frage, ob der Notar für die Zurverfügungstellung des Vertragstextes eine Gebühr erheben darf, stellt sich jedoch in aller Regel nicht bei einer isolierten Entwurfstätigkeit, sondern bei einer Entwurfstätigkeit in einem letztlich gescheiterten Beurkundungsverfahren (Fußnote 44: In diesem Sinne auch BeckOK/Lutz/Mattes, GNotKG. Vorbem. 2.4.1 KV Rn. 5). Demgemäß sind auch die entsprechenden Ausführungen in der Regierungsbegründung zu den isolierten Entwurfsgebühren (s.Rn. 188) der falsche Standort. Es geht vielmehr um den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 21302 KV; hierfür wird auf die Kommentierung zu Vorbem. 2.1.3 / Nr. 21300 - 21304 KV verwiesen (Zusatz von mir: dieser Teil der Kommentierungen liegt zur Zeit noch nicht vor und wird kostenlos mit den nächsten zwei Lieferungen vom Verlag nachgesandt). Bei einem isolierten Entwurf stelltsich das Problem des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG (noch) nicht, denn diese Bestimmt gilt nur für ein anhängiges Beurkundungsverfahren. Die Entwurfsgebühr fällt demzufolge auch dann an, wenn der Entwurf eines Verbrauchervertrages begehrt wird (Nachweis in Fußnote 45: Im Ergebnis ebenso LK = Leipziger Kommentar/Bauer, Vorbem.2.4.1 KV Rn. 12 a.E.), sie kann auch bei dem Verbraucher erhoben werden,wenn dieser gem. Vorbem. 2.4.1 Abs. 1 S. 1 KV Auftraggeber des Entwurfs ist. ..."

Ich rate also dazu, mich mit der weiteren Beratung in dieser Angelegenheit und Fertigung eines ausführlichen Kurzgutachtens zu dieser Frage, verbunden mit einem Antwortentwurf für den anderen Notar und die Kostenschuldner, im Rahmen des Notarkosten-Dienstes zu beauftragen. Oder natürlich selbst unter Benutzung der gegebenen Hinweise die Sache selbst weiter zu behandeln.

Siehe auch meine Seminarangebote im 1. Halbjahr 2017 unter der obigen Rubrik Fort- und Weiterbildung, Eintrag vom ca. 1.1.2017, inzwischen ergänzt um den neuen dreitägigen Intensivkurs zur Notarkostenberechnung nach GNotKG vom 18. - 20.Mai 2017 in 25774 Lehe, Haus Fernsicht am Wäldchen, Deichstr. 1.
Leider dauert es noch einige Tage, bis auf der eigenen Internetseite die neuen Text zu den Seminaren und Büchern und Skripten usw. sowie die Rubrik "Aktuelles" dort eingestellt sind. ;)
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 17.01.2017, 15:02, insgesamt 1-mal geändert.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

17.01.2017, 14:30

Da hat der Notar nur bedingt recht. Es kommt ganz darauf an, wer auch den Auftrag erteilt hat und ob die Entwurfstätigkeiten "über das zur Verfügung stellen des beabsichtigten Textes hinausgehen". Im Streifzug gibt es u. a. Ausführungen dazu.
Martin Filzek
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#4

17.01.2017, 15:19

Whoville hat geschrieben:Da hat der Notar nur bedingt recht. Es kommt ganz darauf an, wer auch den Auftrag erteilt hat und ob die Entwurfstätigkeiten "über das zur Verfügung stellen des beabsichtigten Textes hinausgehen". Im Streifzug gibt es u. a. Ausführungen dazu.
Ergänzend: das sind in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 560 d - e, die dort allerdings unter der Überschrift "Entwurf" stehen und nicht dem hier vorliegenden Fall der Rücknahme eines Beurkundungsauftrags nach KV 21300 ff. (vgl. Streifzug a.a.O. Rn. 560 e am Ende).

Wie oben in den Wudy-Zitaten aus Rohs/Wedwer, GNotKG 2017, wieder gegeben, kommt es also nicht auf den gar nicht nötigen Auftrag zu einem Entwurf an, sondern auf den Auftrag für das Beurkundungsverfahren und von wem dieser ausgegangen ist, sowie darauf, ob der Verbraucher / in Anspruch genommene Käufer sich durch sein Verhalten dem Beurkundungsauftrag an den Notar durch irgend ein Verhalten (Gebrauchmachen von dem Entwurf durch Weitergabe an den anderen Notar z. B.?, in anderen Fällen vielleicht durch Fragen zum Entwurf an den Notar oder Vereinbarung eines Beurkundungstermins beim entwerfenden Notar?) angeschlossen hat.

Sollte es so sein, dass letztlich nur der Unternehmer / Verkäufer / Bauträger das Beurkundungsverfahren beim anfragenden (Entwurfs-)Notar in Gang gesetzt hat, hinterher aber der Vereinbarung eines anderen Notars für die Beurkundung durch einen Käuferwunsch zugestimmt hat, könnte natürlich ein Ergebnis der Sache werden, dass der Käufer die Kosten nicht schuldet, diese aber dem Verkäufer / Bauträger / Unternehmer als gesetzlich angefallen in Rechnung gestellt werden müssten. Wäre meiner Meinung nach aber unbillig, wenn der Käufer bei dem Ganzen den vom anderen Notar zur Verfügung gestellten Entwurf "benutzt" hat.
Hängt alles von den Umständen des Einzelfalls ab, die hier nicht bekannt sind, sowie im Streitfall von der Kompetenz und Meinung einer Notarkosten-Beschwerdekammer und evtl. weiter Obergerichte. Unter Umständen könnten die Unwägbarkeiten so groß sein, dass auch das auf sich beruhen lassen für den anfragenden Notar eine Möglichkeit wäre, um nicht zu viel Arbeitsaufwand und etwaigen Ärger bei doch ungewissem Ausgang zu haben. Dennoch sollte man dem Schreiben des anderen Notars erst mal wie vorgeschlagen antworten (?).
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#5

17.01.2017, 15:24

Martin Filzek hat geschrieben:
Whoville hat geschrieben:Da hat der Notar nur bedingt recht. Es kommt ganz darauf an, wer auch den Auftrag erteilt hat und ob die Entwurfstätigkeiten "über das zur Verfügung stellen des beabsichtigten Textes hinausgehen". Im Streifzug gibt es u. a. Ausführungen dazu.
Ergänzend: das sind in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 560 d - e, die dort allerdings unter der Überschrift "Entwurf" stehen und nicht dem hier vorliegenden Fall der Rücknahme eines Beurkundungsauftrags nach KV 21300 ff. (vgl. Streifzug a.a.O. Rn. 560 e am Ende).
(?).
Martin, ich gebe dir recht, dass die Ausführungen zur Lösungsfindung zu dürftig sind, aber von einer Rücknahme des Auftrages habe ich nichts gelesen... ;-)
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#6

17.01.2017, 15:56

Das ergibt sich daraus, dass die Themenstarterin schreibt, es seien zwei verschiedene Kaufverträge in Auftrag gegeben worden, die letztlich nicht dort beurkundet wurden.

Deshalb landet man also beim aktuellen Gesetz (GNotKG) im Bereich der Regelung für Zurücknahme eines Beurkundungsauftrags bzw. Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens, wobei die Rücknahme indirekt natürlich darin liegt, dass es bei einem anderen Notar beurkundet wurde. Einer ausdrücklichen Rücknahme bedarf es da nicht und die Kostenfolge kann nach den neuen Regelungen sein, dass - unabhängig von nicht mehr nötigen ausdrücklichen entwurfsaufträgen - gefertigte Entwürfe die Entwurfsgebühr auslösen. Kostenschuldner ist der Auftraggeber des Beurkundungsverfahrens, was zu entsprechenden Aufzeichnungen (vorsorglich für den fall der vorzeitigen Beendigung) bei den Notaren - und hier ergänzenden Angaben zu dieser Frage - führen sollten. ;)

P.S. Meiner Meinung nach ist diese Frage ein Beleg dafür, dass zwar viele wichtige tägliche Anwendungsfragen durch das GNotKG einfacher, genauer und zum Teil Zweifelsfragen der KostO ausräumend gelöst sind, das betrifft so 95 % der täglichen Anwendungsfälle.
1 - 5 % werfen aber durch die Neuheit und Komplexität der Regelungen des GNotKG so schwierige und schwer übersehbare Rechtsfragen auf, dass 50 % der Notarangestellten und 90 % der Notare - zumal sie ja alle mit wichtigeren Rechtsfragen des materiellen Rechts in ihren Rechtsgebieten und die Vorbereitung und Abwicklung der normalen Geschäfte genug beschäftigt sind - überfordert sind (schon wegen des Zeitaufwands für solche Problemstellungen und etwaigen Antworten in evtl. streitiger Literatur dazu), unterschiedliche Auslegungen möglich sind usw. Entsprechend ähnliche Einschätzung jetzt auch bei Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, 2017, Einführung Rn. 27: "... Wenn auch einige Streitfragen des alten Kostenrechts gelöst worden sind, wurden durch die Komplexität mancher Regelungen mindestens ebenso viele neue geschaffen. Hinzu kommt, dass eine neue Konzeption zwangsläufig erheblichen Auslegungsbedarf hat. Die Zweifelsfragen haben inzwischen die Rechtsprechung erreicht und ... bereits zu regional uneinheitlichen Entscheidungen geführt. ..."
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#7

17.01.2017, 16:23

Martin Filzek hat geschrieben:Das ergibt sich daraus, dass die Themenstarterin schreibt, es seien zwei verschiedene Kaufverträge in Auftrag gegeben worden, die letztlich nicht dort beurkundet wurden. "
Das habe ich anders gelesen. Aber vielleicht werden wir ja noch aufgeklärt. :lol:
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