Hallo an alle!
Schuldner hat Vermögensauskunft abgegeben und gibt an, über ein Nettoeinkommen von 1.130,00 € zu verfügen. Er hat ein P-Konto. Dort ist ja ein Betrag von 1.078,00 € vor der Pfändung geschützt. Also könnte ich doch eine Kontenpfändung veranlassen...aber: er gibt in dieser Vermögensauskunft an, eine Lebensgefährtin zu haben, die 380,00 € mit einem Minijob verdient und 203,00 € ALG II erhält.
Jetzt meine Frage: ist er seiner Lebensgefährtin zum Unterhalt verpflichtet? Oder gilt die Unterhaltspflicht nur bei Eheleuten?
Kenne mich da leider nicht aus...
das Rehlein
Pfändung bei Einkommen von 1.130,00 € möglich?
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Rehlein39 hat geschrieben:Hallo an alle!
Schuldner hat Vermögensauskunft abgegeben und gibt an, über ein Nettoeinkommen von 1.130,00 € zu verfügen. Er hat ein P-Konto. Dort ist ja ein Betrag von 1.078,00 € vor der Pfändung geschützt. Also könnte ich doch eine Kontenpfändung veranlassen...aber: er gibt in dieser Vermögensauskunft an, eine Lebensgefährtin zu haben, die 380,00 € mit einem Minijob verdient und 203,00 € ALG II erhält.
Jetzt meine Frage: ist er seiner Lebensgefährtin zum Unterhalt verpflichtet? Oder gilt die Unterhaltspflicht nur bei Eheleuten?
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Soweit ich weiß, gibt es zivilrechtlich keinen Unterhaltsanspruch. Weshalb pfändest Du nicht gleich das Einkommen?
- Rehlein39
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Ich möchte ja das Einkommen pfänden, weiss aber nicht, ob er seiner Lebensgefährtin zum Unterhalt verpflichtet ist, dann wäre sein Einkommen ja nicht pfändbar, weil er dann ja - wie bei unterhaltsberechtigten Kindern - einen höheren Freibetrag hat.
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Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nicht, ABER der Schuldner kann grundsätzlich einen Antrag nach § 850f ZPO stellen, wenn er nachweist, dass er in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebt. Hierzu gibt es u. a. einen Beschluss des LG Essen vom 04.09.2014, Az. 7 T 285/14. Kurzer Auszug daraus: "Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der "Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat" zu berücksichtigen.[...] Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
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Soweit ich weiß, besteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Pflicht zu Unterhaltsleistungen zwischen den Partnern, es sei denn diese sind in irgendeiner Form vertraglich festgelegt.
- Rehlein39
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Hm, ich vermute mal, er wird das mit der Bedarfsgemeinschaft wissen, da er zum Arbeitseinkommen noch angegeben hat, er bekommt "Geld für die Unterkunft in Bedarfsgemeinschaft von 203,00 €". Ich weiss echt nicht, ob ich einen PFÜB raushauen soll, nachher bleiben wir/der Mandant wieder auf den Kosten sitzen (Akte läuft bei uns schon mehrere Jahre)...
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Wie gesprächsbereit ist denn der Schuldner? Wir hatten mal so einen Fall, dass der Schuldner unbedingt von seinen Schulden runter wollte. Wir haben mit ihm vereinbart, dass er jedes Jahr seines Steuererklärung macht und wir dann den Steuererstattungsanspruch pfänden. Auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen haben wir verzichtet. Das dauerte so ca. 4 Jahre, aber danach war er schuldenfrei und er musste keine Raten zwischendurch zahlen. Außerdem fehlte ihm das Geld ja quasi nicht. So war es für ihn kaum eine Belastung, die Schulden zu tilgen.
Wenn euer Schuldner arbeitet, hat er vielleicht auch einen Erstattungsanspruch. Aber dazu müsste er sich auf den Deal einlassen. Vielleicht ist es aber einen Versuch wert.
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