Verjährung der Zinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
farbenseele
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#1

06.12.2016, 16:25

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche mal Euren Hilfe:

Wir haben eine im Herbst d. J. eine Vollstreckungsangelegenheit übernommen.

Die bereits in dieser Sache beauftragten Anwälte haben in den letzten Jahren versucht, erfolgreich zu vollstrecken. Leider negativ http://www.foreno.de/posting.php?mode=post&f=41#

Ich habe in den uns übergebenen Unterlagen ein Schreiben auf Fortsetzung des Antrages auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses von 20.10.2014 gefunden. Der ursprüngliche Antrag war vom 03.04.2014.

Und jetzt meine Frage:
Welches Datum muss ich für die Verjährung ansetzen? den 20.10.2014 oder den 03.04.2014?

Danke für Eure Hilfe.

Viele Grüsse
farbenseele
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Anahid
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#2

06.12.2016, 17:22

Ich versteh Deine Frage nicht. :oops:

Eine in 2014 (und zwar egal wann) beantragte Vollstreckung hemmt die Verjährung für Zinsen die seit dem 01.11.2011 entstanden sind bis zum 31.12.2017.
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#3

06.12.2016, 17:28

Im Übrigen ist die Verjährungseinrede etwas, was der Schuldner aktiv vorbringen muss. Solange er das nicht macht, streiche ich keine Zinsen raus. :vogel
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#4

07.12.2016, 08:55

Pepples hat geschrieben:Im Übrigen ist die Verjährungseinrede etwas, was der Schuldner aktiv vorbringen muss. Solange er das nicht macht, streiche ich keine Zinsen raus. :vogel
So mache ich das auch
farbenseele
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#5

07.12.2016, 10:05

Stimmt ja vom Grunde her, aber in § 212 BGB steht, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. Im Palandt steht dazu, dass die neue Verjährungsfrist mit dem auf die Vollstreckungshandlung folgenden Tag beginnt. § 199 BGB steht für die dreijährige Verjährungsfrist, die ja bekanntermaßen zum Jahreswechsel beginnt.

Wenn ich also nach § 212 BGB gehe, dann muss ich doch spätestens am 20.10.2017 die nächste Vollstreckungshandlung auslösen.
Der Antrag vom 20.10.2014 hat den Auftrag an den GVZ, die Vollstreckung fortzuführen.

Oder was meint Ihr?
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#6

07.12.2016, 10:07

Meine Meinung: Da die Verjährung zum 31.12.2017 eintritt, muss ich irgendwann im Jahr 2017 die Vollstreckung durchführen, um die Verjährung zu hemmen und nicht zu einem bestimmten Tag in 2017.
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#7

07.12.2016, 10:11

"Irgendwann" reicht m. E. halt nicht. Was machst Du, wenn Du nach dem 20.10.2017 die Vollstreckung einreicht und der Schuldner dann hinsichtlich den Zinsen mit der Einrede der Verjährung kommt? Ist m. E. ein Regressfall!
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#8

07.12.2016, 10:17

farbenseele hat geschrieben:"Irgendwann" reicht m. E. halt nicht. Was machst Du, wenn Du nach dem 20.10.2017 die Vollstreckung einreicht und der Schuldner dann hinsichtlich den Zinsen mit der Einrede der Verjährung kommt? Ist m. E. ein Regressfall!
Die Verjährung tritt doch erst zum 31.12.2017 ein. Vorher kann der Schuldner doch gar keine Einrede erheben.
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#9

07.12.2016, 10:59

farbenseele hat geschrieben:"Irgendwann" reicht m. E. halt nicht. Was machst Du, wenn Du nach dem 20.10.2017 die Vollstreckung einreicht und der Schuldner dann hinsichtlich den Zinsen mit der Einrede der Verjährung kommt? Ist m. E. ein Regressfall!

Sehe ich anders. Solange ich in 2017 die Vollstreckung einleite, womit dann die Verjährung neu beginnt, kann hier kein Regressfall eintreten, da Verjährung erst zum 31.12.2017 und nicht im Oktober eintritt.
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#10

07.12.2016, 11:03

Dann erklärt mir mal bitte § 212 BGB!
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