Auflassungsvormerkung nach Urteil

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Carmen1965
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#1

31.10.2016, 15:51

Hallo,

wir wurden von einem RA beauftragt, eine Auflassung für den Gläubiger nach einem Urteil zu beurkunden - kein Problem.

Jetzt möchte der Anwalt aber, dass wir auch eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen und den entsprechenden Antrag vorbereiten. Muss der Antrag überhaupt öffentlich beglaubigt werden? Im Zöller steht nur, dass die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt gilt, der Gläubiger muss unter Vorlage des Urteils beantragen. Aber in Form § 29 GBO?

Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank.
JensW
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#2

17.01.2017, 17:08

Es kommt drauf an, ob die Bewilligung im Urteil enthalten ist. Wenn dem so ist, Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils und Antrag an das Grundbuchamt. Das müsste m. E. ausreichen...
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